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Bald Kassennachschau auf dem Schulhof?Editorial des Email-Newsletters 05-2022 vom 31.05.202231.05.2022 ![]() Gerhard Schmidt Diese Frage ging mir sofort durch den Kopf, als in den letzten Wochen Medienberichte darüber erschienen, dass einzelne Landesregierungen planen, Regelungen zu schaffen, auf den Kuchenverkauf an Schulen (zur Finanzierung von beispielsweise Klassenreisen) Umsatzsteuer zu erheben. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, die verlangt, dass Kommunen immer dann umsatzsteuerpflichtig werden, wenn Geschäfte, Tätigkeiten, Veranstaltungen oder Leistungen von Eigenbetrieben grundsätzlich auch von privaten Unternehmen angeboten werden könnten. Und Kuchen auf dem Schulhof verkaufen könnte eben auch ein Bäcker. Bekommt nun jede Schule eine Steuernummer, muss Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und mit einer Kassennachschau rechnen? Können die spendierfreudigen Eltern Vorsteuern auf das verbackene Mehl geltend machen? Viele solche Fragen können da schnell in den Sinn kommen. „Brüssel verbietet keiner Kita und keiner Schule den Kuchenverkauf", stellt Jörg Wojahn, der Vertreter der Europäischen Kommission in Deutschland in einer Pressemitteilung (siehe Newslettermeldung) klar. Und ergänzt: „Ein klassischer Fall von Goldplating. Oder, auf gut Deutsch, päpstlicher sein als der Papst." Da sind also wieder einmal engstirnige, praxisferne Ministerialbürokraten weit über das Ziel hinausgeschossen. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2026, Autorenrechte bei den Autoren |
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