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EU-Kommission

EU-Kommission schlägt Meldesystem für grenzüberschreitende Umsätze vor

21.12.2022

Die Europäische Kommission hat am 8. Dezember 2022 eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen das Mehrwertsteuersystem der EU modernisiert und dafür gesorgt werden soll, dass das System für Unternehmen besser funktioniert und widerstandsfähiger gegen Betrug wird. Einer der Vorschläge: Die Umstellung auf die digitale Meldung in Echtzeit auf der Grundlage der elektronischen Rechnungsstellung für Unternehmen, die grenzüberschreitend in der EU tätig sind, ab dem Jahr 2028. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen für inländische Umsätze ebenfalls Meldesysteme nach den europäischen Regeln einführen.

Wichtigste Punkte des EU-Vorschlags zum Meldesystem

(Zusammenstellung aus dem Steuerinfo des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) - Abo Steuerinfo hier)

  • Ab 2028 sollen Rechnungen an andere Unternehmer für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU nur noch in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht (sog. elektronische Rechnung, Art. 218-Entwurf MwStSystRL).

  • Die Frist für die Ausstellung von Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Leistungen mit Steuerschuldübergang auf den Leistungsempfänger beträgt zwei Tage nach Leistungsdatum (Art. 222-Entwurf MwStSystRL).

  • Die Rechnungsinformationen sind für jeden einzelnen Umsatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln, sowohl vom leistenden Unternehmer als auch vom leistungsempfangenden Unternehmer (Art. 263, 264 und 268-Entwurf MwStSystRL).

  • Die Frist für die Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung beträgt zwei Arbeitstage nach Ausstellung der Rechnung oder nach dem Datum, an dem die Rechnung hätte ausgestellt werden müssen (Art. 263-Entwurf MwStSystRL).

  • Die Übermittlung der Daten erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg (Art. 263-Entwurf MwStSystRL). Dafür kann immer das vorgegebene EU-Standardverfahren EN 16931 (Europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste ihrer Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) genutzt werden (Art. 218-Entwurf MwStSystRL).

  • Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel für diese Übermittlung zur Verfügung (Art. 263-Entwurf MwStSystRL).

  • Die Rechnungsinformationen können vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem Dritten in seinem Namen übermittelt werden (Art. 263-Entwurf MwStSystRL).

  • Es müssen alle Pflichtangaben einer Rechnung gemäß Art. 226-Entwurf MwStSystRL gemeldet werden.

  • Die Rechnungspflichtangaben werden erweitert um das Bankkonto, auf dem die Zahlung für die Rechnung gutgeschrieben werden soll, das vereinbarte Datum und den Betrag jeder Zahlung und im Falle einer Rechnungsänderung die ursprüngliche Rechnungsnummer (Art. 226-Entwurf MwStSystRL).

  • Die Übermittlung der elektronischen Rechnung an den Empfänger darf nicht von einer vorherigen Prüfung und Zustimmung durch die Finanzbehörden abhängig gemacht werden (Art. 218-Entwurf MwStSystRL). Mitgliedstaaten, die bereits ein solches Clearing-System auf nationaler Ebene eingeführt haben (z. B. Italien), dürfen dieses nur noch bis zum 31.12.2027 anwenden.

  • Die Übermittlung elektronischer Rechnungen zwischen Unternehmen soll künftig nicht mehr von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig sein (Streichung Art. 232 MwStSystRL).

  • Die EU-Mitgliedstaaten dürfen für inländische Umsätze ebenfalls Meldesysteme nach den vorgenannten Regeln einführen, sowohl für Umsätze zwischen Unternehmen als auch für Umsätze an Privatkunden (Art. 271a und 271b-Entwurf MwStSystRL). Hier dürfen auch andere Rechnungsformate (Papierrechnung, pdf-Datei als E-Mailanhang) erlaubt werden (Art. 218-Entwurf MwStSystRL).


Richtlinienvorschlag der EU-Kommission

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18.03.2024

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