02.10.2024
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Steuerfahndung und Durchsuchung in der SteuerberaterkanzleiVon Günter Hässel18.08.2011 Günter Hässel Wird gegen einen Mandanten ermittelt, ist häufig auch die Kanzlei betroffen und wird durchsucht. Wie sich Steuerberater und Mitarbeiter in einem solchen Fall am besten verhalten, zeigt dieser Leitfaden.
1. Vorbereitung und Schulung der MitarbeiterDie Vor- und Nachteile liegen bei der Betrachtung und Beurteilung dieses Themas sehr eng beieinander. Nachfolgend wird der Fall nicht untersucht, in dem gegen einen Steuerberater oder Rechtsanwalt als Verdächtigem eine Fahndung eingeleitet wurde. Vielmehr sollen die schon als unangenehm genug empfundenen Fälle besprochen werden, in denen Ermittlungen gegen einen Mandanten gerichtet sind und als Begleitumstand eine Durchsuchung der Kanzlei als unverdächtigem Dritten vorgenommen wird. Der große Vorteil ist, dass Steuerberater und ihre Kanzleien selten in eine Steuerfahndung gegen Mandanten mit Hausdurchsuchung, also Durchsuchung der Kanzleiräume, einbezogen werden. Ein großer Nachteil kann es sein, dass Kanzleiinhaber2 und vor allem die Mitarbeiter vollkommen überraschend betroffen sind. Es gibt gerade im Fall von Strafverfolgungen gegenüber Mandanten für die beratenden Berufe sehr wichtige Rechte und Pflichten, deren Beachtung aufgrund mangelnder Vorbereitungen und Schulungen der Mitarbeiter gefährdet sein kann. Hierdurch kann dem jeweils betroffenen Mandanten, aber auch anderen Klienten, ein erheblicher und oft nicht wieder gut zu machender Schaden entstehen. Natürlich versucht jeder Kanzleiinhaber, keine zweifelhaften Mandanten zu betreuen und damit das Risiko derart unschöner Auftritte zu vermeiden. Das gelingt aber niemals vollständig, weil auch korrekteste Mandanten ohne es zu wollen und auch oft ohne es zu wissen in Ermittlungen gegen Andere einbezogen werden. Manche derartige Durchsuchung hat sich nachträglich als unnötig erwiesen. Das hilft aber nichts, denn die sich aus der Maßnahme ergebenden Feststellungen und eventuelle Rechtsetzungen können nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Für die Praxis: Ab einer über Kleinstbetriebe hinausgehende Klientel kann es keine Kanzlei ausschließen, einen derartigen Besuch zu bekommen. Und wenn die Fahndung kommt, erscheint sie unangemeldet, meist sehr früh, wenn man gerade noch dabei ist, sich auf den Tag vorzubereiten. Und es sind absolute Profis, die im Zweifel sehr bestimmend und durchsetzungsstark auftreten. Sie treffen auf in diesem Bereich unerfahrene Mitarbeiter und auch Kanzleiinhaber, für die es nicht ungewöhnlich ist, in Alltagsfragen mit Finanzbeamten auf Augenhöhe zu sprechen. Die Beamten der Steuerfahndung unterscheiden sich aufgrund ihrer Aufgabenstellung gewaltig von den Sachbearbeitern in der Veranlagungsstelle. In Fällen der Steuerfahndung sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung mit den sich daraus ergebenden, teilweise durch das Grundgesetz gesicherten Schutzrechten der Mandanten zu beachten. Die Fahnder sind Hilfskräfte der Staatsanwaltschaft, deren Gegenpol der Strafverteidiger sein muss. Daraus folgt: Eine Schulung der Mitarbeiter, in der Szenarien wirklichkeitsnah geschildert werden, ist in vielen Kanzleien zum Schutz der Mandanten, aber auch der Mitarbeiter der Kanzlei notwendig. 2. VerschwiegenheitsverpflichtungJeder Mandant muss seinem Berater, der ihn ordnungsgemäß beraten soll, Dinge anvertrauen, die er vor vielen Anderen verbirgt. Steuerberater kennen oft viele Einzelheiten aus dem Leben ihrer Mandanten, die Dritten, zumindest in dieser Dichte, niemals bekannt werden. Daher sieht das Steuerberatungsgesetz (StBerG) in § 57 Abs. 1 die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht vor. Wer dagegen verstößt, begeht einen nach § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbaren Geheimnisverrat. Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sein. Alleine das zeigt, für wie schützenswert der Gesetzgeber die dem steuerlichen Berater anvertrauten Daten hält. Steuerberater haben ihre Angestellten nach § 62 StBerG zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es ist berufsüblich, diese Verpflichtung durch die Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung herbeizuführen. Formulare werden zum Beispiel vom DWS3 oder von COLLEGA4 angeboten. Daneben muss eine schriftliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erfolgen. Für die Praxis: Die Bedeutung der Verpflichtung der Mitarbeiter auf die berufliche Verschwiegenheit und auf den Datenschutz muss gegenüber den Mitarbeitern deutlich herausgehoben werden. Daraus folgt: Eine Schulung der Mitarbeiter, in der Szenarien wirklichkeitsnah dargestellt werden, ist notwendig. Diese sind mit Beispielen zu unterlegen. Auf die strafrechtlichen Folgen der Nichtbeachtung ist hinzuweisen. 3. ZeugnisverweigerungsrechtDie Verschwiegenheitsverpflichtung wird durch ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung (StPO) und das Aussageverweigerungsrecht nach § 102 Abgabenordnung (AO) in allen Fällen einer strafrechtlichen Ermittlung – und dazu gehören die Ermittlungen der Steuerfahndung – zu einer Zeugnisverweigerungspflicht. Alles, was ein Mandant seinem Steuerberater und dessen Mitarbeitern anvertraut hat, fällt darunter. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt solange, wie der betroffene Mandant den Steuerberater und seine Mitarbeiter hiervon nicht entbunden hat. Für die Praxis: Die in der Kanzlei tätigen Personen müssen als Grundsatz wissen, dass alle Informationen, die in der Kanzlei gesammelt werden, dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Schriftstücke, EDV-Daten, Notizzettel oder in der Erinnerung der Menschen vorhandene Informationen handelt. Daraus folgt: Art, Umfang und Bedeutung der von den Beamten der Steuerfahndung verlangten Daten können im Zeitpunkt der Durchsuchung der Kanzlei von den Mitarbeitern der Kanzlei (und oft auch für dem strafrechtlich nicht ausgebildeten Kanzleiinhaber) nicht bewertet werden. Da eine gänzliche Verweigerung einer Kooperation praktisch unmöglich ist, muss es als eiserner Grundsatz ohne Ausnahme gelten:
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