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Entwurf der Neufassung der GoBD

15.10.2018

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Entwurf mit Vorschlägen zur Überarbeitung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vorgelegt. Die Wirtschaft regt schon seit einiger Zeit an, das aus dem November 2014 stammende BMF-Schreiben an die fortschreitende Digitalisierung anzupassen. Die vorgesehenen inhaltlichen Änderungen der GoBD sind allerdings übersichtlich.

GoBD-Randziffern, die geändert werden sollen

Rz. 20: Einordnung von Cloud-Systemen als Vor- bzw. Nebensysteme der Buchhaltung.

Rz. 130: Erweiterung der Digitalisierungsmöglichkeiten von Belegen um Fotografieren. Damit sollen z.B. Reisekostenbelege unter bestimmten Voraussetzungen per Smartphone erfasst werden können.

Rz. 135: Bei Konvertierung von Eingangsbelegen in unternehmenseigenes Inhouse-Formate sind bisher beide Versionen des Belegs miteinander verknüpft zu archivieren. Die doppelte Aufbewahrungspflicht soll nun gelockert werden, und die Aufbewahrung nur der konvertierten Fassung soll unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. keine Änderung oder Einschränkung der Inhalte, ihrer Auswertbarkeit oder der Dokumentation) ausreichend sein.

Rz. 136: Ergänzungen zum ersetzenden Scannen bei Verlagerung der Buchführung ins Ausland.

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Entwurf zur Überarbeitung der GoBD

02.10.2024

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