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Prüfung von Finanzanlagenvermittlern - neue Dokumentvorlagen im Zusatzmodul „ DATEV Abschlussprüfung Betriebswirtschaftliche Prüfungen“

10.08.2015

Seit 01.01.2013 sind Finanzanlagenvermittler nach § 34 f. GewO erlaubnispflichtig und nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) prüfungspflichtig. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und bestimmte Prüfungsverbände. Des Weiteren z. B. Steuerberater und Rechtsanwälte, die über ausreichend Erfahrung und Kompetenz in diesem Prüfungsbereich verfügen. Zur Programm-DVD DATEV pro 9.0 wird das Zusatzmodul „Abschlussprüfung Betriebswirtschaftliche Prüfungen“ um eine Arbeitspapier- und eine Prüfungsberichtsvorlage zur Prüfung von Finanzanlagenvermittlern ergänzt. Damit unterstützen wir Sie, das Prüfungsverfahren und die Mindestinhalte gemäß IDW PS 840 einzuhalten und zu berücksichtigen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat aufgrund dieser Änderung am 05.03.2015 den IDW Prüfungsstandard 840 zur „Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i. S. d. § 34 f. Abs. 1 Satz 1 GewO nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV“ verabschiedet. Bislang war die Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler zusammen mit der Erlaubnispflicht von Darlehensvermittlern, Bauträgern sowie Baubetreuern in § 34c GewO geregelt und es bestand eine Prüfungspflicht nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

IDW PS 840 sieht nun für die Prüfung nach § 24 FinVermV ein bestimmtes Prüfungsverfahren vor. Der Prüfer hat im Prüfungsbericht darüber zu berichten, ob er auf der Grundlage von festgelegten Prüfungshandlungen Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt hat. Der Gewerbetreibende hat den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.

Zur Programm-DVD DATEV pro 9.0 wird das Zusatzmodul „Abschlussprüfung Betriebswirtschaftliche Prüfungen (Art.-Nr. 40189)“ um eine Arbeitspapier- und eine Prüfungsberichtsvorlage zur Prüfung von Finanzanlagenvermittlern ergänzt. Damit unterstützen wir Sie, das Prüfungsverfahren und die Mindestinhalte gemäß IDW PS 840 einzuhalten und zu berücksichtigen.

Verwenden Sie das Arbeitspapier zusätzlich zum Prüfungsbericht, so werden die von Ihnen im Arbeitspapier dokumentierten Angaben zu festgestellten Verstößen in den Prüfungsbericht weitergemeldet. Dieses Vorgehen unterstützt Sie dabei, die Texte im Prüfungsbericht vollständig und übereinstimmend zum Arbeitspapier auszurichten.

Die neuen Standard-Dokumentvorlagen stehen für eine Dokument-Neuanlage mit den Programmen Bilanzbericht comfort, Abschlussprüfung compact, classic oder comfort zur Verfügung. Die Installation des Zusatzmoduls „Abschlussprüfung Prüfungsstandards (Art.-Nr. 40201)“ ist für die Nutzung erforderlich.

Hinweis:

Die in dem Zusatzmodul „Abschlussprüfung Betriebswirtschaftliche Prüfungen“ unverändert enthaltenen Standard-Dokumentvorlagen für die Prüfung nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) für Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) orientieren sich an dem gültigen IDW PS 830 und finden insoweit auf Finanzanlagenvermittler keine Anwendung.

Ihre Vorteile

  • Dokumentvorlagen unterstützen bei der Einhaltung von IDW PS 840
  • Passende Formulierungen, die jederzeit an individuelle Bedürfnisse angepasst werden können
  • Angaben zu festgestellten Verstößen werden vom Arbeitspapier in den Prüfungsbericht weitergemeldet


 Mehr dazu

Weitere Informationen finden Sie in der Info-Datenbank unter www.datev.de/info-db/0903460

Fragen zum Programm beantwortet der Programmservice Abschlussprüfung
Telefon +49 911 319-7891
E-Mail: abschlusspruefung@service.datev.de

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