02.10.2024
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Finanzverwaltung geht bei elektronischer Betriebsprüfung zu weitDie Bundessteuerberaterkammer kritisiert zu hohe Anforderungen an die Steuerpflichtigen beim digitalen Datenzugriff. Die Finanzverwaltung geht bei der elektronischen Betriebsprüfung zu weit. Archivierungspflichten werden zu Lasten der Unternehmer ausgelegt, Zugriffsrechte zu Gunsten der Verwaltung ausgedehnt. Die gesetzlichen Vorgaben dürfen nicht länger überschritten werden, erklärte der Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Harald Grürmann, am 7. März in Berlin. Zur Entlastung der Steuerpflichtigen forderte er, die Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen infolge der rationelleren Betriebsprüfungsmethoden von jetzt 10 Jahren deutlich zu verkürzen.Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung der elektronischen Betriebsprüfungen schnellere und zeitnähere Prüfungen. Laut Grürmann sind hingegen umfangreichere und intensivere Prüfungen zu beobachten. Während herkömmliche Betriebsprüfungen vor allem Schwerpunkt- und Stichprobenprüfungen sind, können mit den neuen Techniken in vielen Fällen Vollprüfungen vorgenommen werden. Die Prüfer orientieren sich zudem an einem Katalog von Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung. Nach diesem Katalog müssen Daten so archiviert werden, dass für die Dauer der Aufbewahrungsfrist alle Auswertungsmöglichkeiten des Systems zur Verfügung stehen, auf dem die steuerrelevanten Daten erfasst und verarbeitet wurden. Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung könnte die Finanzverwaltung also verlangen, dass Steuerpflichtige nach einem Systemwechsel auch die alte Hard- und Software vorhalten müssen. Auch lässt die Finanzverwaltung in ihrem Katalog die Verwertung versehentlich überlassener Daten des Steuerpflichtigen zu. Das Gesetz sieht hierzu aber ausdrücklich keine Regelung vor. © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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