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Qualifikation steuerlich relevanter Daten ist Vorbehaltsaufgabe für Steuerberater

Anfrage des "Forum Elektronische Steuerprüfung" an die Bundessteuerberaterkammer vom 29. August 2003:

Gehört die Qualifikation steuerlich relevanter Daten zu den Vorbehaltsaufgaben für Steuerberater?



Hintergrund

Aufgrund der Regelungen zum digitalen Datenzugriff der Finanzverwaltung auf die originär digitalen, steuerlich relevanten Daten des Unternehmens (GDPdU) ist es erforderlich, die im DV-System des Unternehmens vorhandenen Daten zu qualifizieren in steuerlich relevante und steuerlich nicht relevante. Viele Unternehmen erhalten zur Zeit Angebote von Softwarehäusern, Systemhäusern, Unternehmensberatern, IT-Beratern etc., die die Unternehmen bei der Qualifikation der steuerlich relevanten Daten unterstützen wollen. Dürfen diese Unternehmen derartige Beratungsangebote machen oder fällt die Qualifikation steuerlich relevanter Daten unter die Vorbehaltsaufgaben für Steuerberater?

In dieser Frage herrscht allenthalben Unkenntniss. Die Steuerberater haben sich des Problems der Qualifikation der steuerlich relevanten Daten bei ihren Mandanten bislang kaum angenommen. Von daher ist es nicht verwunderlich, dass andere Anbieter sich diesen Beratungsmarkt erschließen wollen. Die von der elektronischen Steuerprüfung betroffenen Unternehmen sind zum Handeln gezwungen und wissen nicht, ob sie mit Beratern zusammenarbeiten dürfen, die nicht Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sind.



Antwort der Bundessteuerberaterkammer vom 16. Septemver 2003:

Sehr geehrter Herr Schmidt,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die im Rahmen der GDPdU erforderliche Qualifizierung von Daten als steuerrechtlich relevant gehört u.E. zu den in § 33 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Aufgaben. Hiernach hat der Steuerberater die Aufgabe, im Rahmen seines Auftrages den Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, ihn zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung seiner Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Es handelt sich hierbei um sog. Vorbehaltsaufgaben.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Czwalinna (Referent)

Bundessteuerberaterkammer K.d.ö.R.
Postfach 02 88 55
10131 Berlin Neue Promenade 4
10178 Berlin
Telefon: +49 (0)30 240087-49
Telefax: +49 (0)30 240087-99
eMail: steuerrecht@bstbk.de
Internet: www.bstbk.de

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Vorbehaltsaufgabe für Steuerberater

02.10.2024

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