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Nicht jeder Verstoß eines Steuerpflichtigen gegen die Mitwirkungspflicht erfolgt in grob fahrlässiger Weise

Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.3.2025 – 12 Qs 62/24

30.03.2025

Legt der Steuerpflichtige im Rahmen der Außenprüfung entgegen § 200 Abs. 1 AO nicht alle erforderlichen Urkunden vor, so verursacht er damit nicht ohne weiteres in grob fahrlässiger Weise seine spätere Strafverfolgung.

Die Beschwerde betrifft die Ablehnung einer Entschädigung nach dem StrEG durch das Amtsgericht Nürnberg. Hintergrund ist ein Steuerstrafverfahren gegen eine frühere Beschuldigte, Geschäftsführerin einer GmbH, das aufgrund verdächtiger Geldflüsse (über 560.000 € an ihren Lebensgefährten J, teils bar und als Provisionen deklariert) sowie der Nutzung von Firmenfahrzeugen durch J eingeleitet wurde. J war steuerlich nicht in Deutschland erfasst, sondern über eine Briefkastenfirma in Tschechien tätig.

Bei einer Betriebsprüfung legte die Beschuldigte einen Kooperationsvertrag mit J vor, konnte aber keine konkreten Nachweise für die erbrachten Leistungen oder Projektpläne vorlegen. Die Steuerfahndung sah die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und leitete am 19.12.2018 ein Ermittlungsverfahren ein. Es kam zu Durchsuchungen und Vermögensarresten am 23.10.2019.

Erst danach fand man in den Unterlagen einen Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft, der die Zahlungen hätte rechtfertigen können. Das Verfahren wurde daraufhin am 07.11.2024 eingestellt.

Ein Antrag der Beschuldigten auf Entschädigung für die Durchsuchungen und Arreste wurde vom Amtsgericht abgelehnt. Begründung: Sie habe grob fahrlässig zur Strafverfolgung beigetragen, indem sie den relevanten Vertrag zunächst nicht vorgelegt habe. Eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG sei daher ausgeschlossen.

Die Beschuldigte legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein.

Die Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 StrEG. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt kein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vor. Zwar hätte die Beschuldigte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dem Betriebsprüfer den Vertrag über die atypisch stille Gesellschaft vorlegen müssen, was sie unterlassen hat. Dieses Versäumnis wird jedoch nicht als grob fahrlässig gewertet, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ihr die steuerliche Relevanz bewusst war. Aufgrund ihrer fehlenden steuerlichen Kenntnisse und der unterlassenen Hinweise seitens des Prüfers kann ihr Verhalten allenfalls als einfach fahrlässig gewertet werden. Daher steht der Entschädigungsanspruch nicht unter dem Ausschlusstatbestand des StrEG.

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12.04.2025

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