Kleine
Unternehmen haben statistisch nur alle 30 bis 90 Jahre eine Betriebsprüfung. Bei einem Imbissbetreiber meldete sich schon kurz nach
der Geschäftseröffnung der Prüfer. Das fand der Unternehmer ungerecht. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt nicht. Würde sich der tatsächliche Prüfungsturnus am statistischen orientieren, wüsste jeder
Unternehmer ganz genau, wann er mit einer
Außenprüfung zu rechnen hat. Diese Vorhersehbarkeit widerspricht aber
dem Ziel des Fiskus, durch die präventive Wirkung der
Überraschungsvisite zu einer korrekten Steuererhebung beizutragen.
Urteil
In dem Rechtsstreit
...
hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat -
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Juli 2009
durch
den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzender,
den Richter am Finanzgericht Pohl,
den Richter am Finanzgericht Schulz,
den ehrenamtlichen Richter Herr ... und
die ehrenamtliche Richterin Frau ...
für Recht erkannt:
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Die
Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des
Beschwerdeverfahrens (Aktenzeichen X B 215/08) hat die Klägerin zu
tragen.
Tatbestand:
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung des Beklagten gegenüber der Klägerin vom 23. November 2006.
Die
Klägerin unterhält seit dem 01. November 2001 mit dem Verkauf von
Imbissartikeln in Reisebussen des von ihrem Ehegatten geführten
Busunternehmens einen Gewerbebetrieb. Umsatzsteuerlich wird sie als
Kleinunternehmerin geführt.
Mit Bescheid vom 23. November 2006
ordnete der Beklagte, gestützt auf § 193 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -,
gegenüber der Klägerin unter der ausschließlich dieser erteilten
Steuernummer 116/111/02854 eine Außenprüfung für die Umsatz- und
Gewerbesteuer im Zeitraum 2002 bis 2004 an. Eine Begründung für die
Notwendigkeit der Durchführung der Außenprüfung enthielt die
Prüfungsanordnung nicht. Am gleichen Tag erließ der Beklagte unter der
Steuernummer ... eine an die Klägerin und ihren Ehemann adressierte
Prüfungsanordnung wegen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer ebenfalls
für den Zeitraum 2002 bis 2004. Diese Steuernummer bezieht sich auf die
Umsatz- und Gewerbesteuer des Ehemannes der Klägerin sowie auf die
Einkommensteuer der Ehegatten.
Am 21. Dezember 2006 legte der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einspruch gegen die
Prüfungsanordnung ein. Wegen der weiteren Einzelheiten zum
Einspruchsschreiben wird auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 26. Mai 2009 (X B 215/08) verwiesen.
Der Beklagte wies mit
Bescheid vom 19. Februar 2007 den Einspruch gegen die an die Klägerin
gerichtete Prüfungsanordnung als unbegründet zurück. In seiner
Einspruchsentscheidung bezog er sich darauf, dass bei einer auf § 193
Abs. 1 AO gestützten Außenprüfung diese ohne weitere Voraussetzungen
zulässig wäre und nach ständiger Rechtsprechung den
Begründungserfordernissen genügt sei, indem auf § 193 Abs. 1 AO als
Rechtsgrundlage hingewiesen werde. Hinsichtlich des Umfanges der
Außenprüfung (Prüfungszeitraum drei Jahre) verwies der Beklagte auf § 4
Abs. 1 Betriebsprüfungsordnung 2000 - BpO - und trug vor, dass ein
bestimmter den Beklagten bindender Prüfungsturnus gesetzlich nicht
vorgeschrieben sei.
Der erkennende Senat wies im ersten
Rechtsgang mit Urteil vom 30. Juli 2008 (2 K 358/07) die Klage als
unzulässig ab, weil es an einer Einspruchseinlegung durch die Klägerin
gefehlt habe und deshalb gegenüber der Klägerin die angefochtene
Prüfungsanordnung in Bestandskraft erwachsen sei.
Auf die
Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hob der BFH mit Beschluss vom
26. Mai 2009 (X B 215/08) das Prozessurteil des erkennenden Senats auf
und verwies die Sache an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt -
FG - zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das neue
Verfahren wird unter dem im Rubrum bezeichneten Aktenzeichen 2 K 798/09
geführt. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass FG habe
verfahrensfehlerhaft den Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 nicht (auch)
als Einspruch gegen die an die Klägerin gerichtete Prüfungsanordnung
gewertet. Von einer Bestandskraft der Prüfungsanordnung gegenüber der
Klägerin könne daher nicht ausgegangen werden.
Unter dem 25.
Juni 2009 wurden die Beteiligten unter Hinweis auf § 91 Abs. 2 FGO -
Finanzgerichtsordnung - zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.
Juli 2009 geladen.
Der Prozessbevollmächtigte beantragte mit
Schriftsatz vom 07. Juli 2009 die Aufhebung des Termins zur mündlichen
Verhandlung und die Verweisung des Rechtsstreits vom erkennenden 2.
Senat an einen anderen Senat, weil auf Grund der Zurückweisung des
Rechtsstreites durch den BFH eine objektive Entscheidung durch den
erkennenden 2. Senat nicht zu erwarten sei. Dies lehnte der Vorsitzende
des 2. Senats mit Verfügung vom 08. Juli 2009 ab.
Gegen diese
Ablehnung legte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14. Juli
2009, welcher am 15. Juli 2009 einging, Beschwerde gem. § 128 Abs. 1
FGO ein und begründete diesen weiterführend damit, dass der
Rechtsstreit durch den BFH zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde. Daraus folge
seiner Ansicht nach, dass nur ein anderer als der 2. Senat mit der
Sache erneut befasst werden dürfe.
Die Klägerin vertritt
zusammenfassend die Ansicht, die Prüfungsanordnung sei rechtwidrig.
Sie, die Klägerin, sei nicht zu prüfen, da das Unternehmen der Klägerin
erst am 01. November 2001 gegründet worden und als Kleinunternehmen
anzusehen sei. Statistisch gesehen würden kleine und mittlere Betriebe
in einem Zeitraum zwischen 10 und 100 Jahren geprüft. Sie sei im
Zeitpunkt des Ergehens der Prüfungsanordnung steuerlich nicht auffällig
gewesen und sei all ihren steuerlichen Pflichten stets pünktlich und
ohne Zwangsverfahren nachgekommen. Die Jahresabschlüsse seien
fristgerecht eingereicht worden. Sämtliche Steuerbescheide seien ohne
Abweichungen oder Rückfragen zu den Erklärungen ergangen. Alle Verträge
lägen dem Beklagten vor. Des Weiteren habe der Beklagte sein Ermessen
falsch ausgeübt bzw. der Beklagte hätte seine Prüfungsanordnung
begründen müssen. Weder in der Prüfungsanordnung noch in der
Einspruchsentscheidung habe der Beklagte seine Ermessenserwägungen
i.S.d. § 121 AO offenbart und somit das ihm zustehende Entschließungs-
und Auswahlermessen nicht ausgeübt bzw. nicht erkennen lassen, ob er
dieses ausgeübt habe. Es sei zudem nicht erkennbar, ob die
durchzuführende Außenprüfung aus spezialpräventiven oder
generalpräventiven Gründen erfolgen solle. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt wurden. Der Beklagte habe ohne
erkennbare Gründe lediglich die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer
nicht jedoch die einkommensteuerlichen Verhältnisse prüfen wollen.
Schließlich habe der Beklagte sein Entschließungsermessen über den
Umfang der Außenprüfung falsch ausgeübt, weil er sich auf § 4 BpO und
nicht auf § 196 AO berufen habe.
Für die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den
Bescheid über die Prüfungsanordnung zur Gewerbesteuer und Umsatzsteuer
für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 vom 23. November 2006 in der
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2007 ersatzlos
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der
Beklagte ist der Ansicht, dass es bei einer auf § 193 Abs. 1 AO
gestützten Außenprüfung zur Begründung ausreichend sei, auf diese
gesetzliche Vorschrift in der Prüfungsanordnung hinzuweisen. Einer
weitergehenden Begründung der Ermessensentscheidung bedürfe es nicht.
Mit Schriftsatz vom 20. November 2007 führte der Beklagte im ersten
Rechtsgang u.a. aus, dass die Heranziehung der Klägerin zu einer
Außenprüfung auf den bestehenden Geschäftsbeziehungen des Ehemannes
sowie auf einzelnen Positionen der Einnahmeüberschussrechnung beruhte.
Entscheidungsgründe:
Die
Klage ist unbegründet. Die angefochtene Prüfungsanordnung ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs.
1 Satz 1 FGO).
I.
Der Senat war nicht gehindert, im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache zu entscheiden.
1.
Dies gilt trotz des (vorab telefonisch angekündigten) Ausbleibens des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Der Prozessbevollmächtigte wurde
ausweislich der Gerichtsakte am 25. Juni 2009 ordnungsgemäß i.S.d. § 91
FGO geladen. Insbesondere enthielt die Ladung den Hinweis auf § 91 Abs.
2 FGO, wonach beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn
verhandelt und entschieden werden kann. Das entsprechende
Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten ging am 30. Juni 2009
bei Gericht ein.
2. Auch die beim BFH anhängige Beschwerde
i.S.d. § 128 FGO gegen den Ablehnungsbeschluss des 2. Senats vom 15.
Juli 2009 betreffend die Aufhebung des Termins zur mündlichen
Verhandlung und der Verweisung des Rechtsstreits an einen anderen Senat
steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Der Klägerin bleibt es
durch § 124 Abs. 2 FGO unbenommen, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde
gegen das Urteil geltend zu machen, dass nach § 128 Abs. 2 FGO
unanfechtbare Entscheidungen zu einem wesentlichen Verfahrensmangel,
z.B. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den
gesetzlichen Richter geführt haben oder dass sie willkürlich - also
ohne sachlichen - Grund erlassen worden seien (Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage 2006, § 128 Rz. 6 m.w.N.).
II.
Die Prüfungsanordnung des Beklagten leidet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an einem Begründungsmangel.
Eine
Prüfungsanordnung ist gemäß § 196 AO schriftlich zu erteilen und
deshalb nach § 121 Abs. 1 AO schriftlich zu begründen, soweit dies zu
ihrem Verständnis erforderlich ist. Auch bei einer
Ermessungsentscheidung wie der Prüfungsanordnung (siehe hierzu i.E.
unter Ziffer II. 2.) kann jedoch gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO von einer
näheren Begründung abgesehen werden, wenn dem Adressaten der
Prüfungsanordnung die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und
Rechtslage bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist.
Durch die
ständige Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat
anschließt, ist hinreichend geklärt, dass eine auf § 193 Abs. 1 AO
gestützte Anordnung einer Prüfung bei einem gewerblich Tätigen keiner
weiteren Begründung bedarf; das gilt auch für einen Kleinstbetrieb
(BFH-Entscheidungen vom 23. Juni 2003 X B 165/02, BFH/NV 2003, 1147;
vom 20. Oktober 2003 IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311; vom 2. Oktober 1991
X R 1/88, BStBl II 1992, 274 jeweils m.w.N.; vom 30. Juni 1989 III R
8/88, BFH/NV 1990, 273; vom 28. April 1983 IV R 255/82, BStBl II 1983,
621; vom 10. Februar 1983 IV R 104/79, BStBl II 1983, 286). Insofern
genügte der Hinweis des Beklagten in der Prüfungsanordnung auf die
gesetzliche Grundlage des § 193 Abs. 1 AO den Begründungserfordernissen.
III.
Der Erlass der Prüfungsanordnung für die Jahre 2002 bis 2004 ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
1.
Gem. § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung zulässig bei
Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig
sind.
Da die Klägerin mit ihrem Imbissunternehmen gewerblich
tätig ist, ist danach bei ihr eine Außenprüfung zulässig. Weitere
Voraussetzungen, Anlässe oder Einschränkungen sieht § 193 Abs. 1 AO
nicht vor. Bei den in § 193 Abs. 1 AO genannten Steuerpflichtigen geht
der Gesetzgeber vielmehr davon aus, dass ein Prüfungs- und
Aufklärungsbedürfnis grundsätzlich besteht, da bei diesen
Steuerpflichtigen eine genaue Überprüfung der Steuererklärung durchweg
nur an Hand der vom Steuerpflichtigen geführten Bücher und
Aufzeichnungen möglich ist (BT-Drs. VI/1982, 161).
Soweit daher
die Klägerin geltend macht, dass Unternehmen der Klägerin sei erst 2001
gegründet worden und als Kleinunternehmen anzusehen, dass Unternehmen
der Klägerin sei statistisch gesehen "noch nicht fällig", die Klägerin
sei ihren steuerlichen Pflichten stets pünktlich und ohne
Zwangsverfahren nachgekommen, sämtliche Steuerbescheide seien ohne
Abweichungen oder Rückfragen zu den Erklärungen ergangen und alle
Verträge lägen dem Beklagten vor, vermag sie deshalb nicht
durchzudringen.
2. Auch wenn § 193 Abs. 1 AO eine Außenprüfung
nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig macht, stellt der Erlass
einer Prüfungsanordnung eine Ermessensentscheidung i.S.d. § 5 AO dar.
Eine solche Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur darauf überprüft
werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von
dem Ermessen einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 102 FGO).
a) Die
Prüfungsanordnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht
hinsichtlich des angeordneten Prüfungszeitraums 2002 bis 2004
ermessensfehlerhaft. Nach § 194 AO kann eine Außenprüfung einen oder
mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte
Sachverhalte beschränken. Der zeitliche Umfang einer Außenprüfung (§
194 Abs. 1 Satz 2 AO) liegt daher im pflichtgemäßen Ermessen der
Finanzbehörde (z.B. BFH-Urteil vom 10. Juni 1992 I R 142/90, BStBl II
1992, 784 m.w.N.). Soweit die Finanzbehörde das ihr insoweit zustehende
Ermessen durch Bestimmungen in der BpO eingeschränkt hat, ist diese
Selbstbeschränkung im gerichtlichen Verfahren zu beachten (BFH-Urteile
a.a.O., und vom 7. Februar 2002 IV R 9/01 BStBl II 2002, 269). Die
angefochtene Prüfungsanordnung umfasst drei zusammenhängende
Prüfungszeiträume und entspricht damit der Vorschrift des § 4 Abs. 3
BpO, in welcher die Verwaltung das ihr hinsichtlich des
Prüfungszeitraums vom Gesetz eingeräumte Auswahlermessen regelt und
begrenzt. Insofern genügte auch für die Ausübung des Auswahlermessens
hinsichtlich des Prüfungszeitraumes 2002 bis 2004 der Hinweis des
Beklagten auf die Vorschrift des § 4 Abs. 3 BpO.
b) Die
Prüfungsanordnung stellt sich auch nicht deshalb als
ermessensfehlerhaft dar, weil, wie die Klägerin vorträgt, sie nach dem
durchschnittlichen Prüfungsturnus bzw. Prüfungsrhythmus "noch nicht an
der Reihe sei". Da die Finanzbehörden bei der vorgegebenen
Personalausstattung nicht in allen Fällen, in denen dies nach § 193
Abs. 1 AO zulässig wäre, auch tatsächlich eine Außenprüfung durchführen
können, müssen sie die zu prüfenden Steuerpflichtigen auch in
zeitlicher Hinsicht auswählen. An einen bestimmten Prüfungsturnus oder
Prüfungsrhythmus sind die Finanzbehörden nach der Rechtsprechung des
BFH weder nach der AO noch nach der BpO im Einzelfall gebunden
(BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2007 I B 140/06, BFH/NV 2007, 2050; vom 23.
Juni 2003 X B 165/02, BFH/NV 2003, 1147 m.w.N.). § 4 Abs. 2 BpO enthält
lediglich die Zielvorstellung, wonach Großbetriebe lückenlos geprüft
werden sollen. Über den Prüfungsturnus bei den Mittel-, Klein- und
Kleinstbetrieben enthält die BpO jedoch keine Regelung. Soweit sich die
Klägerin auf den durchschnittlichen Prüfungsturnus als Maßstab beruft,
ist dieser nach der Rechtsprechung des BFH als rechtliches Kriterium
untauglich, weil es sich insoweit nur um eine nachträglich ermittelte
statistische Durchschnittsgröße handelt und eine zeitlich vorhersehbare
Außenprüfung auch dem mit der Außenprüfung verfolgten Ziel, durch ihre
präventive Wirkung zur richtigen Steuererhebung beizutragen,
widersprechen würde (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2003 X B 165/02, BFH/NV
2003, 1147 m.w.N.).
c) Soweit die Klägerin bemängelt, dass nicht
erkennbar sei, ob der Beklagte seine Prüfungsanordnung auf
generalpräventive und/oder etwa gleichzeitig spezialpräventive
Ermessenserwägungen stützt, zielt dieser Vortrag nach der
Rechtsprechung des BFH im Kern auf die Voraussetzungen ab, die an die
Begründung einer Prüfungsanordnung zu richten sind (BFH-Beschluss vom
16. Juni 2009 X B 222/08, n.v.). Diese Frage ist in der Rechtsprechung
hinreichend - wie unter II. dargestellt - beantwortet.
d) Den
Einwand der Klägerin, der Beklagte habe ermessensfehlerhaft, d.h. ohne
erkennbare Gründe, lediglich die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer
nicht jedoch die einkommensteuerlichen Verhältnisse der Klägerin prüfen
wollen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Mit Bescheid vom 23.
November 2006 ordnete der Beklagte nicht nur gegenüber der Klägerin
unter der ausschließlich dieser erteilten Steuernummer ... eine
Außenprüfung für die Umsatz- und Gewerbesteuer im Zeitraum 2002 bis
2004 an, sondern erließ am gleichen Tag unter der Steuernummer ... eine
an die Klägerin und ihren Ehemann adressierte Prüfungsanordnung wegen
Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer ebenfalls für den Zeitraum 2002
bis 2004. Diese Steuernummer bezieht sich, was zwischen den Beteiligten
unstreitig ist, nicht nur auf die Umsatz- und Gewerbesteuer des
Ehemannes der Klägerin, sondern gerade auch auf die Einkommensteuer der
Ehegatten.
e) Die Handhabung des Auswahlermessens bei Erlass der
Prüfungsanordnung durch den Beklagten darf schließlich auch nicht den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. das Willkür- und Schikaneverbot
verletzt haben (z.B. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1992 IV R 47/91,
BFH/NV 1993, 149; vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BStBl II 1992, 220).
Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung
der Außenprüfung beim Kläger unverhältnismäßig bzw. willkürlich zum
Zwecke der Schikane der Klägerin oder aus sonstigen sachfremden Gründen
angeordnet worden ist. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.
Vielmehr ist eine Prüfungsbedürftigkeit u.a. deshalb gegeben, weil -
wie der Beklagte im Schriftsatz vom 20. November 2007 nachvollziehbar
ausgeführt hat - die Heranziehung der Klägerin zu einer Außenprüfung
auf den bestehenden Geschäftsbeziehungen des Ehemannes sowie auf
einzelnen Positionen der Einnahmeüberschussrechnung beruhte. Dies wird
durch die Aktenlage bestätigt (Bl. 3 der BP-Arbeitsakte). Mit diesem im
finanzgerichtlichen Verfahren erstmalig ausdrücklich vorgebrachten
Ermessenserwägungen kann der Beklagte nach Rechtsprechung des BFH trotz
der Regelung in § 102 Satz 2 FGO noch gehört werden, weil ein
besonderes Begründungserfordernis für eine auf § 193 Abs. 1 AO
gestützte Außenprüfung überhaupt nicht besteht (BFH-Beschluss vom 11.
Juni 2004 IV B 231/02, BFH/NV 2004, 1501).
f) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.