27.11.2025
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Verhandlungsergebnisse aus der Betriebsprüfung sind für die Zukunft nicht bindendUrteil des Finanzgerichts Saarland vom 26.01.2010 - 1 K 1178/07 -19.04.2010 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich die Abschnittsbesteuerung. Das bedeutet, dass jedes Jahr unabhängig von den Feststellungen der Vorjahre neu geprüft wird. Dieser Grundsatz gilt auch für Betriebsprüfungen wie nun das Finanzgericht Saarland klarstellte.Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt an Feststellungen, die sich während Betriebsprüfungen ergeben, festhält. Auch über Jahre hinweg. Dies ist allerdings für das Finanzamt nicht bindend. Auffassungen, die es während eines Veranlagungsjahres oder auch während einer Betriebsprüfung vertreten hat, können im nächsten Veranlagungsjahr oder nach den Prüfungsjahren anders ausfallen. Bindungswirkung tritt nur bei verbindlichen Zusagen und Auskünften ein. Das Finanzgericht Saarland musste urteilen, ob das Finanzamt an die Aussage der letzten Betriebsprüfung gebunden ist. Da hatte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH ein Grundstück an die GmbH zu einem überteuerten Preis vermietet. In der Betriebsprüfung wurde daher die Miete nach unten angepasst. Später stellte sich durch eine Fremdvermietung heraus, dass die Miete selbst nach der Anpassung noch zu hoch war. Das Finanzamt schätzte die Miete erneut niedriger. Dagegen wehrte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH und berief sich auf die Einigung in der Vor-Betriebsprüfung. Doch die Richter blieben hart: Unabhängig von einer Einigung in der Vor-Betriebsprüfung ist der Sachverhalt für künftige Jahre neu zu prüfen und einzuschätzen. Die nachträglich zweite Schätzung der Mietzahlungen war deshalb zulässig. © Copyright Compario 2025, Autorenrechte bei den Autoren |
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