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Verwertungsverbot von Prüfungsfestellungen bei nicht zugegangener Prüfungsanordnung

Urteil des Finanzgerichts München vom 12.09.2013 - 10 K 3728/10 -

31.01.2014

Das Finanzgericht München urteilte: Prüfungsanordnungen als allgemeine Verwaltungsakte müssen für ihre Wirksamkeit ordnungsgemäß bekanntgegeben werden. Bestreitet der Steuerpflichtige den Zugang der Anordnung, trägt das FA die Beweislast für den Zugang und dessen Zeitpunkt. Ohne wirksame Prüfungsanordnung getroffene Prüfungsfeststellungen unterliegen einem Verwertungsverbot, das unmittelbar gegen die Änderungsbescheide geltend gemacht werden kann.

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Finanzgericht München: Verwertungsverbot von Prüfungsfestellungen bei nicht zugegangener Prüfungsanordnung

28.03.2024

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