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Schätzung von Umsätzen und Gewinnen eines Buffetrestaurants

Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.09.2025 - 14 K 979/21

11.06.2026

Das Finanzgericht Köln bestätigte grundsätzlich die Befugnis des Finanzamts, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Ausschlaggebend waren u. a. fehlende Kasseneinzelaufzeichnungen, nicht mehr vorhandene Kassensysteme, Hinweise auf manipulierte Kassensoftware sowie nachweislich nicht erfasste Umsätze.

Das Gericht bestätigte grundsätzlich die Befugnis des Finanzamts, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Ausschlaggebend waren u. a. fehlende Kasseneinzelaufzeichnungen, nicht mehr vorhandene Kassensysteme, Hinweise auf manipulierte Kassensoftware sowie nachweislich nicht erfasste Umsätze.

Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung hielt das Gericht jedoch für teilweise zu hoch. Es reduzierte die Gewinnzuschätzungen für die Jahre 2015 und 2016 auf rund 15 % der erklärten Umsätze (52.200 € bzw. 52.400 € netto).

Das Finanzgericht betonte, dass bei gravierenden Mängeln zwar geschätzt werden darf, die Schätzung aber wirtschaftlich plausibel und nachvollziehbar sein muss. Im konkreten Fall hielt der Senat eine Quantilsschätzung in der vom Finanzamt vorgenommenen Höhe nur teilweise für angemessen.

Die Klage hatte deshalb nur teilweise Erfolg: Die Steuerbescheide wurden hinsichtlich der Höhe der Zuschätzungen geändert, im Übrigen aber bestätigt.

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03.07.2026

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