04.06.2026
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Ermessen bei Festsetzung von Verzögerungsgeld IUrteil des Finanzgerichts Hessen vom 08.08.2011 - 8 V 1281/11 -30.01.2012 Die Finanzbehörde kann auch dann ein Verzögerungsgeld festsetzen, wenn der Steuerpflichtige gleich mehrere Pflichten oder eine bestimmte Pflicht mehrfach (fortdauernd) verletzt. Eine tatbestandliche Vervielfältigung des Mindestsatzes pro Pflichtverletzung begegnet aber ernstlichen rechtlichen Zweifeln. So das Finanzgericht Hessen.
Das Finanzamt hat gegenüber dem Unternehmer im Rahmen einer Betriebsprüfung wegen zweier Pflichtverletzungen ein Verzögerungsgeld nach Maßgabe von § 146 Abs. 2b der Abgabenordnung (AO) i.H.v. 5.000,-- EUR festgesetzt. Dabei wurde ein Verzögerungsgeld von jeweils 2.500,-- EUR wurde sowohl wegen der nicht fristgerechten Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO als auch wegen der nicht fristgerechten Vorlage von Unterlagen / Erteilung von Auskünften im Sinne des § 200 Abs. 1 AO festgesetzt. Die Beteiligten streiten in dem vorliegenden Verfahren darüber, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verzögerungsgeldes bestehen. © Copyright Compario 2026, Autorenrechte bei den Autoren |
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