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Pflicht zur Führung eines Kassenbuches bei Bareinnahmen und -ausgabe

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 28.02.2020, 2 V 129/19

02.07.2020

Das Finanzgericht Hamburg beschloss: Wickelt der Steuerpflichtige Barverkäufe im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dergestalt ab, dass die Kunden den Kaufpreis unmittelbar nach Kaufvertragsschluss in bar begleichen, ist er zur Führung eines Kassenbuchs gem. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet. Die nachträgliche Buchung als Entnahme einer Kaufpreisforderung und vermeintliche Vereinnahmung des Bargeldes im Privatvermögen führt nicht dazu, dass keine Bareinnahmen im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO vorliegen. Der Begriff der "Kasse" im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO ist weit zu fassen.

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Pflicht zur Führung eines Kassenbuches bei Bareinnahmen und -ausgabe

28.03.2024

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