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Gericht

Aufzeichnungspflichten von Marktbeschickern

Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.03.2017 (2 V 55/17)

06.06.2017

Auch bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG muss die vollständige Erfassung der (baren) Betriebseinnahmen nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein. Werden die Bareinnahmen mittels offener Ladenkasse oder in ähnlicher Form erfasst, setzt dies ordnungsmäßige Kassenberichte oder vergleichbare Aufzeichnungen voraus.

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Aufzeichnungspflichten von Marktbeschickern

02.10.2024

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