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Aufzeichnungspflicht von Barumsätzen bei Einnahmenüberschussrechnung

Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.08.2016 (2 V 115/16)

21.11.2016

Auch bei der Einnahmenüberschussrechnung müssen Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und richtig verzeichnet werden. Im bargeldintensiven Bereich ist dafür regelmäßig die Führung von Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht notwendig. Eine veränderbare Excel-Tabelle genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

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Aufzeichnungspflicht von Barumsätzen bei Einnahmenüberschussrechnung

04.12.2024

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