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Kein beliebiger Prüferzugriff auf Kostenstellen

Urteil desFinanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.6.2006, 1 K 1743/05

Ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz macht deutlich, dass die Unternehmen den digitalen Datenzugriff von Betriebsprüfern nicht einfach hinnehmen müssen. Im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung verlangten die Außenprüfer vom Unternehmen den digitalen Zugriff auf sämtliche Kostenstellen. Dieser weigerte sich unter Hinweis darauf, dass er bereits den Kostenstellenplan und zusätzlich einige Kostenstellenrechnungen (für den Bereich Beteiligungen und Warenbewertung) vorgelegt hatte. Das Gericht gab ihm jetzt voll und ganz Recht.

Die Richter des FG urteilten, dass es für die Kostenstellenrechnung keine allgemeine Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht gebe, da sie freiwillig für betriebsinterne Bedürfnisse geführt würde und sich die erforderlichen Daten bereits aus der Finanzbuchhaltung ersehen ließen. Allenfalls unterlägen solche Kostenstellen dem Datenzugriff, die für die Bewertung von Wirtschaftsgütern oder Passiva von Bedeutung seien. Alles andere ist für die Betriebsprüfer tabu.

Der Fiskus hatte vor Gericht selbst eingeräumt, dass der Zugriff auf die weiteren Kostenstellen für die steuerliche Aufklärung gar nicht notwendig gewesen sei. Aber ihm stünde generell das Recht zur Einsicht zu. So geht es nicht, urteilten die Finanzrichter.

Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof, bei dem das beklagte Finanzamt Revision eingelegt hat (Az: I R 71/06).

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Kein beliebiger Prüferzugriff auf Kostenstellen

02.10.2024

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