23.12.2024
|
Finanzgericht Nürnberg zum Ort der AußenprüfungUrteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 05.08.2009 (4 K 709/2009)28.01.2010 Grundsätzlich findet eine Außenprüfung in einem zur Prüfung geeigneten Geschäftsraum des Steuerpflichtigen statt, den dieser zur Verfügung zu stellen hat. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, kann die Prüfung in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle durchgeführt werden. Der Steuerpflichtige kann jedoch auch um Akteneinsicht im Büro des Steuerberaters bitten. Darauf muss sich das Finanzamt aber nicht einlassen. Die Wahl des Prüfungsortes liege im Ermessen der Finanzverwaltung. Es gebe keinen Anspruch auf Prüfung beim Steuerberater stellte das Finanzgericht Nürnberg klar. Der Fiskus müsse zwar abwägen. Doch einer Prüfung in der Kanzlei müsse er nur zustimmen, wenn dem keine Verwaltungsinteressen entgegenstünden.
© Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
AktuellEditorialMehr Freude als Frust mit der Digitalisierung im Jahr 2025? Aus dem BMFFragen und Antworten zum Kassengesetz LiteraturAus der FinanzverwaltungAufbau des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen RechnungshofBekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken RechtsprechungDigitalisierungLeitfaden Digitalisierungsroadmap Aus dem BMFFAQ des BMF zur Einführung der E-Rechnungspflicht PaketGeschenkidee„Tax Quiz“ – Lernkartenspiel zu den GoBD (Andrea Köchling) Aus dem BMFPartner-PortalVeranstalter |
23.12.2024