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EuG stärkt Vorsteuerabzug bei verspäteter Rechnung

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuG) vom 11.2.2026 – Rs. T 689/24

13.02.2026

Das Gericht der Europäischen Union hat die Rechte von Unternehmen beim Vorsteuerabzug gestärkt. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann der Anspruch auf Vorsteuer entsteht. Konkret ging es um Rechnungen, die erst nach Ablauf des Steuerzeitraums eingehen. Die Entscheidung betont die Bedeutung der materiellen Voraussetzungen gegenüber formalen Kriterien. Nationale Einschränkungen wurden unionsrechtlich begrenzt.

Das Gericht der Europäischen Union stellte klar, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich dann entsteht, wenn die Leistung erbracht wurde und damit die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der bloße Umstand, dass die Rechnung erst nach Ablauf des betreffenden Steuerzeitraums eingeht, steht dem nicht entgegen, sofern sie noch vor Abgabe der Steuererklärung vorliegt. Anlass des Verfahrens war ein Streit zwischen einer polnischen Gesellschaft und der Steuerverwaltung über die Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Das Gericht betonte den Grundsatz der steuerlichen Neutralität: Unternehmer dürfen nicht allein wegen formaler Verzögerungen beim Rechnungseingang benachteiligt werden. Nationale Vorschriften, die den Vorsteuerabzug strikt an das Rechnungsdatum koppeln, sind demnach unionsrechtswidrig, wenn sie die wirtschaftliche Realität außer Acht lassen.

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27.02.2026

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