BUNDESFINANZHOF
Die Leistungsbeschreibung "für technische
Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit
abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren
Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen
Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.
UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1, § 14 Abs. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 17
Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3
Buchst. b, c
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Urteil vom 8. Oktober 2008
V R 59/07
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Vorinstanz: Sächsisches FG vom
8. November 2006 1 K 2702/04 (EFG 2008, 811)
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Gründe
I.
Streitig ist der Vorsteuerabzug der Klägerin und
Revisionsbeklagten (Klägerin) aus einer Rechnung der Niederlassung X der
... Holding AG (B-AG) im Streitjahr 1996.
Die Klägerin ist eine GmbH und stellt
Süßwaren her. Einziger Gesellschafter der Klägerin war die
B-AG.
Die Niederlassung X der B-AG stellte der Klägerin am
4. Dezember 1996 folgende Rechnung aus:
"Für technische Beratung und technische Kontrolle im
Jahr 1996 berechnen wir
100 000 DM
zzgl. 15 %
Mehrwertsteuer 15 000 DM
Rechnungsbetrag
115 000 DM.
Der Betrag ist sofort fällig durch
Überweisung auf das Konto ...".
Die Rechnung enthält keine weiteren Angaben in Bezug
auf die Leistungsbeschreibung und dort wird auf Geschäftsunterlagen nicht
verwiesen. Auf der Rechnung ist weder der Geschäftsgegenstand der B-AG noch
deren Niederlassung X angegeben.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996
zog die Klägerin die in dieser Rechnung ausgewiesene Steuer als
Vorsteuerbetrag ab; die Erklärung führte zu einer Festsetzung unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte
der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom
20. Januar 2003 die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1996 und versagte
dabei u.a. den Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 4. Dezember 1996. Das FA
war der Auffassung, es handle sich um eine Scheinrechnung.
Der Einspruch der Klägerin war erfolglos.
Während des Klageverfahrens, mit dem sich die
Klägerin auch gegen andere im Revisionsverfahren nicht mehr streitige
Feststellungen der Außenprüfung wandte, änderte das FA mit
Bescheid vom 23. August 2005 die Umsatzsteuerfestsetzung für 1996
aufgrund das Revisionsverfahren nicht betreffender Umstände.
Die Klägerin trug im finanzgerichtlichen Verfahren vor,
mit der Rechnung sei die "technische Betreuung und Beratung" abgerechnet worden,
die die "Anlagentechnik im Tagesgeschäft" betroffen habe. Die Leistungen,
welche die bei der B-AG angestellten Ingenieure C und L "vor Ort"
ausgeführt hätten, seien "u.a. bei der Realisierung der Projekte K...
und T... sowie bei Reparaturen und sonstigen technischen Problemen bei der
laufenden Produktion" erbracht worden. Die Klägerin legte die
Bestätigung des Ingenieurs C vor, wonach dieser einen Großteil seiner
Arbeitszeit bei der Klägerin im Bereich Produktionstechnik
(Projektarbeiten) verbracht habe, sowie Auszüge aus Protokollen und anderen
Schriftstücken, die die Arbeit der eingesetzten Ingenieure auszugsweise
dokumentieren sollten.
Die Klage hatte hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus der
Rechnung vom 4. Dezember 1996 Erfolg. Im Übrigen wurde die Klage
abgewiesen.
Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) in
seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2008, 811
veröffentlichten Urteil aus, maßgeblich für den Vorsteuerabzug
sei, dass der Unternehmer tatsächlich steuerbelastete Leistungen in
Anspruch genommen habe und das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art
enthielte, die eine Identifizierung der Leistung ermöglichten. Bei
sonstigen Leistungen könne die Leistungshandlung oder der Leistungserfolg
angegeben werden.
Nach Auffassung des FG erfüllen die Angaben über
den Leistungsgegenstand in der Rechnung "gerade noch" die Anforderungen des
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993. "Mit
der Bezeichnung 'für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr
1996'" könne "zwar nicht im Einzelnen festgestellt werden, welche
Leistungen durch die" B-AG "gegenüber der Klägerin erbracht worden"
seien. "Andererseits" stehe fest, dass die B-AG an die Klägerin mit den
beiden Ingenieuren C und L entweder Kontroll- und Beratungsleistungen
ausgeführt oder die beiden Ingenieure als Arbeitnehmer der Klägerin
überlassen habe.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
Das FA meint, die vorgelegte Rechnung erlaube keine
eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistungen, über
die abgerechnet worden sei.
Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage
als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, im Rahmen des
finanzgerichtlichen Verfahrens aufgrund eines Missverständnisses
zunächst davon ausgegangen zu sein, mit der streitigen Rechnung seien
Planungsleistungen im Zusammenhang mit dem Neubau einer Fabrik in W abgerechnet
worden. Dies sei unzutreffend gewesen, weil es schon die Leistungsbeschreibung
in der Rechnung vom 4. Dezember 1996 nicht zugelassen habe, auf
Planungsleistungen zu schließen. Später sei dieser Vortrag richtig
gestellt worden.
Sie trägt ferner vor, für die abgerechneten
Beratungs- und Kontrollhandlungen seien "keine detaillierten Tätigkeits-
und Zeitnachweise" erstellt worden; vielmehr hätten die Beteiligten eine
pauschale Abrechnung gewählt. Verlangte man von ihr, der Klägerin,
nunmehr, "jede einzelne Beratungs- und Kontrollstunde im Nachhinein zu belegen",
widerspreche dies den in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) vom 1. April 2004 Rs. C-90/02, Bockemühl
(Slg. 2004, I-3303, BFH/NV Beilage 2004, 220) aufgestellten Grundsätzen,
weil die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug dadurch praktisch
unmöglich gemacht werde.
Weder der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch dem
Wortlaut des § 14 Abs. 4 UStG 1993 ließen sich --in
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht-- Grundsätze entnehmen,
wonach die häufige pauschale Abrechnung in einer Rechnung "schon
grundsätzlich" zur Versagung des Vorsteuerabzugs führe.
Die Klägerin meint, die abgerechneten technischen
Beratungs- und Kontrollhandlungen seien nicht eine Vielzahl von Leistungen,
vielmehr handle es sich insgesamt um eine einheitliche Leistung.
Nach Ansicht der Klägerin ist die abgerechnete Leistung
identifizierbar: Die Art der Leistung ergebe sich aus dem in der Rechnung
zweimal verwendeten Attribut "technisch" --das eine Abgrenzung zu Beratungs-
oder Kontrollleistungen in betriebswirtschaftlicher, finanzwirtschaftlicher,
juristischer Hinsicht etc. erlaube--; der Umfang der Leistung sei der
Formulierung "im Jahr 1996" zu entnehmen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des FA ist begründet; das Urteil des FG
war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Vorentscheidung stimmt nicht mit den Anforderungen
überein, die nach der Rechtsprechung des BFH an eine zum Vorsteuerabzug
geeignete Rechnung zu stellen sind.
Die Klägerin darf die in der Rechnung vom
4. Dezember 1996 ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuerbetrag abziehen,
weil die Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht hinreichend genau
ist.
1. a) Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG
1993 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen,
die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden
sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
b) Gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift sind
die Art. 17, 18 und 22 der im Streitjahr geltenden Fassung der Sechsten
Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG
(Richtlinie 77/388/EWG).
Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
77/388/EWG ist der Steuerpflichtige befugt, "die geschuldete oder entrichtete
Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen" abzuziehen, "die
ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden
bzw. erbracht wurden oder erbracht werden", "soweit die Gegenstände und
Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet
werden". Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG lautet: "Um das
Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muß der
Steuerpflichtige a) über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe
a) abziehbare Steuer eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung
besitzen ... ." Gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b
der Richtlinie 77/388/EWG muss die Rechnung "getrennt den Preis ohne Steuer und
den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie
gegebenenfalls die Steuerbefreiung ausweisen." Nach Art. 22 Abs. 3
Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG legen die Mitgliedstaaten "die
Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden
kann".
2. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss
das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die
Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur
Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die
Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der
Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur
Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 10. November 1994
V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.;
BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000,
1504, m.w.N.; vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518,
m.w.N.).
b) In der Abrechnung kann auf andere
Geschäftsunterlagen verwiesen werden; diese müssen aber eindeutig
bezeichnet sein (BFH-Urteil in BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter
II.2.c bb; BFH-Beschluss vom 3. Mai 2007 V B 87/05, BFH/NV
2007, 1550).
c) Diese Grundsätze sind mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar (BFH-Urteil in BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.b).
3. Die Vorentscheidung ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen; daher war sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif; die Klage war
abzuweisen, weil die Leistungsbeschreibung in der Rechnung vom 4. Dezember
1996 zu ungenau ist. Die Rechnung enthält keine die abgerechnete Leistung
hinreichend konkretisierenden Angaben.
a) Das FG hat sich zur Begründung seiner gegenteiligen
Auffassung zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 24. September 1987
V R 50/85 (BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688) berufen und
ausgeführt, es stehe fest, dass die B-AG gegenüber der Klägerin
mit den beiden Ingenieuren C und L entweder Kontroll- und Beratungsleistungen
erbracht oder der Klägerin die beiden Ingenieure überlassen
habe.
Nach diesem BFH-Urteil kann die Bezeichnung eines
Leistungsgegenstandes als "Montage von Einbauschränken" ausreichend sein,
wenn festgestellt ist, dass kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt
als entweder die Montage von Einbauschränken oder die Überlassung von
Arbeitnehmern für entsprechende Arbeiten.
Damit ist aber der vorliegende Streitfall nicht
vergleichbar, in dem eine Holding bzw. deren Niederlassung in X ohne Angabe
ihres Geschäftsgegenstands mit der nichtssagenden Formulierung über
"technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996" abgerechnet hat.
Auch angesichts der für Angaben in einer Rechnung gebotenen Kürze und
der gelegentlich auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für
Leistungsbeschreibungen zu finden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 153, 65, BStBl II
1988, 688, unter 7.,8. und 10), ist dies unter den gegebenen Umständen
nicht ausreichend.
Das FG hat selbst ausgeführt, "mit der Bezeichnung
'Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996' "
könne "nicht im Einzelnen festgestellt werden, welche Leistungen durch die"
B-AG "gegenüber der Klägerin erbracht worden" seien.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin reichen die
Attribute "technisch" und die Formulierung "im Jahr 1996" allein zur
Konkretisierung der abgerechneten Leistungen nicht aus.
Denn das Attribut "technisch" bezeichnet eine unbestimmte
Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. Kein weiterer Hinweis auf die
abgerechnete Leistung ergibt sich im Streitfall aus dem Unternehmensgegenstand
der B-AG; denn aus der Rechnung ist lediglich ersichtlich, dass die B-AG als
"Holding" tätig ist. In der Rechnung sind auch die Ingenieure C und L, die
für die B-AG bei der Klägerin tätig waren, nicht genannt.
Ferner ist eine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher
Hinsicht nicht möglich, weil in der Rechnung für das gesamte
Kalenderjahr 1996 abgerechnet wurde.
c) Die von der Klägerin im finanzgerichtlichen
Verfahren eingereichten Unterlagen können zur Ergänzung der
Leistungsbeschreibung nicht herangezogen werden, weil auf sie in der Rechnung
nicht Bezug genommen worden ist.
d) Die Klägerin hat im finanzgerichtlichen Verfahren
selbst vorgetragen, mit der Rechnung vom 4. Dezember 1996 sei die
"technische Betreuung und Beratung" abgerechnet worden, die die "Anlagentechnik
im Tagesgeschäft" betroffen habe. Die Leistungen der beiden Ingenieure
seien "u.a. bei der Realisierung der Projekte K... und T... sowie bei
Reparaturen und sonstigen technischen Problemen bei der laufenden Produktion"
erbracht worden.
Hieraus ergibt sich zum einen, dass es ohne weiteres
möglich gewesen wäre, die näheren Umstände der abgerechneten
Leistung in der Rechnung zu beschreiben.
Zudem stellt dieses Vorbringen die Bezeichnung "Kontrolle"
in Frage, weil die Klägerin vorträgt, es habe sich insoweit um
"Betreuung" gehandelt. Jedenfalls verdeutlicht dies, dass die
Leistungsbezeichnung ungenau war.
e) Dass die Rechnungsangabe keine eindeutige und leicht
nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, wird auch dadurch
bestätigt, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben aufgrund eines
Missverständnisses im finanzgerichtlichen Verfahren zunächst selbst
davon ausgegangen ist, mit der Rechnung vom 4. Dezember 1996 seien
Planungsleistungen im Zusammenhang mit dem Neubau einer Fabrik in W abgerechnet
worden.
f) Ohne Bedeutung für den Streitfall ist, ob die
abgerechneten Beratungs- und Kontrollhandlungen als eine Vielzahl von Leistungen
oder als einheitliche Leistung anzusehen sind. Denn auch eine einheitliche
Leistung muss aufgrund ihrer Beschreibung in der Rechnung identifizierbar
sein.
g) Ob --wie die Klägerin meint-- die Forderung, "jede
einzelne Beratungs- und Kontrollstunde im Nachhinein zu belegen", obwohl eine
pauschale Abrechnung vereinbart und derartige Aufzeichnungen nicht geführt
worden sind, den Grundsätzen des EuGH-Urteils --Bockemühl-- in Slg.
2004, I-3303, BFH/NV Beilage 2004, 220 widerspräche, ist für den
Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn ein solcher Nachweis war im
Streitfall nicht erforderlich. Vielmehr hätte es genügt, wenn die
grundsätzlich zulässige allgemeine Leistungsbeschreibung so genau
gefasst worden wäre, dass eine Identifizierung der abgerechneten Leistung
möglich gewesen wäre. Diese Anforderung ist aber mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. II.2.c).
4. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem FG die von dem
FA gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das FA hat seine Revision
auch auf Verletzung materiellen Rechts gestützt. In einem solchen Fall muss
der BFH das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf eine Verletzung revisiblen
Rechts prüfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe
gebunden zu sein (vgl. § 118 Abs. 3 Satz 2 FGO). Da die
Revision aus materiellen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung
führt, kann offenbleiben, ob sie auch infolge eines Verfahrensfehlers
begründet ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 2007
V R 28/04, BFHE 217, 59, BFH/NV 2007, 1604, unter II.1.,
m.w.N.).