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Verzicht auf die Schlussbesprechung und Folgen für den Eintritt der Festsetzungsverjährung

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.10.2015 - IV B 80/14 -

07.12.2015

Verzichtet ein Steuerpflichtiger bei einer Außenprüfung auf die Schlussbesprechung, darf das Finanzamt auch keine Schlussbesprechung mehr ansetzen. Der Verzicht auf eine Schlussbesprechung kann den Eintritt der Festsetzungsverjährung zur Folge haben. So entschied der Bundesfinanzhof.

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28.03.2024

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