Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2009
entschieden, dass ein Rechtsanwalt und Steuerberater im Rahmen einer ihn
persönlich betreffenden Außenprüfung die Vorlage von mandantenbezogenen
Unterlagen nicht aufgrund seiner gesetzlichen Pflicht zur Wahrung des
Berufsgeheimnisses verweigern darf, wenn das Finanzamt die Unterlagen
lediglich in neutralisierter Form verlangt. Eine Außenprüfung ist auch
bei Personen zulässig, die kraft Gesetzes Berufsgeheimnisse wahren
müssen; ein Rechtsanwalt und Steuerberater muss deshalb grundsätzlich
bei der Ermittlung der steuerrelevanten Sachverhalte mitwirken.
Presseinformation des Bundesfinanzhofs zu diesem Urteil
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 78/05
entschieden, dass ein Rechtsanwalt und Steuerberater im Rahmen einer ihn
persönlich betreffenden Außenprüfung die Vorlage von mandantenbezogenen
Unterlagen nicht aufgrund seiner gesetzlichen Pflicht zur Wahrung des
Berufsgeheimnisses verweigern darf, wenn das Finanzamt die Unterlagen
lediglich in neutralisierter Form verlangt. Eine Außenprüfung ist auch
bei Personen zulässig, die kraft Gesetzes Berufsgeheimnisse wahren
müssen; ein Rechtsanwalt und Steuerberater muss deshalb grundsätzlich
bei der Ermittlung der steuerrelevanten Sachverhalte mitwirken.
Im konkreten Fall hatte die Klage aus anderen Gründen
teilweise Erfolg. Aus der Reihe verschiedener Vorlageverlangen des
Finanzamts war ein Teil wegen Unbestimmtheit rechtswidrig, ein anderer
Teil, weil das FA Unterlagen verlangte, zu deren Erstellung der Kläger
gesetzlich nicht verpflichtet und deren Existenz bei ihm auch nicht zu
erwarten war.
Hingegen konnte sich der Kläger
nicht auf Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte nach §§ 103, 104 der
Abgabenordnung berufen. Solche Verweigerungsrechte bestehen nicht,
soweit die vom Finanzamt verlangten Unterlagen (insbesondere Eingangs-
und Ausgangsrechnungen, Kontobelege) keine mandantenbezogenen Daten
enthalten oder die Namen der Mandanten (z. B. durch Vertretung in
Verfahren gegenüber den jeweiligen Finanzämtern) bereits offenbart
worden sind.
Im Übrigen bestehen die gesetzlichen
Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte zwar grundsätzlich auch in der
bei einem Rechtsanwalt und Steuerberater stattfindenden Außenprüfung.
Das Finanzamt darf jedoch mandantenbezogene Unterlagen in
neutralisierter Form verlangen, soweit dies für die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Es bleibt dann dem
Steuerpflichtigen überlassen, in welcher technischen Weise (etwa durch
Schwärzen der Namen und Adressen der Mandanten) er für eine Wahrung des
beruflichen Geheimhaltungsinteresses sorgt.