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Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23. Oktober 2000

Bereits im Oktober 2000 wurden im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes die Grundlagen für die elektronische Steuerprüfung gelegt.  (Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 46 vom 26.10.2000; Seite 1460).

Artikel 7

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S.613, 1997 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert:

  1. § 146 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:       
    „Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen muß insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Absatz 6. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.“

  2. §147 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

2.  Während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz werden das Wort „nur“ gestrichen und die Wörter „vorlegen kann“ durch „vorlegt“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird hinzugefügt:

 „(6) Sind die Daten nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, daß Daten nach ihren Vorgaben        maschinell ausgewertet oder ihr die maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.

...


An gleicher Stelle des BGBl. findet sich auf Seite 1461 auch ein Hinweis auf die entsprechende Umsetzung, die sich zunächst nur auf Buchführungssysteme bezieht:

Artikel 8

Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird nach § 19a folgender § 19b eingefügt:

„§ 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme

§ 146 Absatz 5, § 147 Absatz 2, 5 und 6 sowie § 200 Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden“.

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Steuersenkungsgesetz - StSenkG vom 23. Oktober 2000

02.10.2024

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