07.02.2025
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Anwendungserlass zur AbgabenordnungZu § 146 - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen1. Nur der ordnungsmäßigen Buchführung kommt Beweiskraft zu (§ 158). Verstöße gegen die Buchführungsvorschriften (§§ 140 bis 147) können z.B. die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 328, eine Schätzung nach § 162 oder eine Ahndung nach § 379 Abs. 1 zur Folge haben. Die Verletzung von Buchführungspflichten kann zur Bestrafung führen, wenn z.B. der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist (§§ 283 und 283 b StGB). 2. Der Begriff "geordnet" in § 146 Abs. 1 besagt, daß jede sinnvolle Ordnung genügt, die einen sachverständigen Dritten in den Stand setzt, sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens zu verschaffen. 3. § 146 Abs. 5 enthält die gesetzliche Grundlage für die sog. "Offene Posten-Buchhaltung" sowie für die Führung der Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern (z.B. Magnetplatten, Magnetbänder, Disketten, elektro-optische Speicherplatten, CD-ROM). Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren Datenträgern (DV-gestützte Buchführung) müssen die Daten jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können (z.B. durch Ausdruck, Bildschirm). Es wird nicht verlangt, dass der Buchungsstoff zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. zum Ende des Jahres) lesbar gemacht wird. Er muss ganz oder teilweise lesbar gemacht werden, wenn die Finanzbehörde es verlangt (§ 147 Abs. 5). Wer seine Bücher oder sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern führt, hat die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme - GoBS - zu beachten (BMF-Schreiben vom 7. November 1995, BStBl I S. 738). © Copyright Compario 2025, Autorenrechte bei den Autoren |
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