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Newsletter Ausgabe 7-2017 vom
2. August 2017

Inhalt:

MAGAZIN


MESSE

Editorial: Dokumentbegriff im Wandel

 

Was ist ein Dokument in Zeiten der Digitalisierung? Die Ansichten in der Finanzverwaltung gehen da noch ziemlich durcheinander. Kann man heute noch zwischen Original und Kopie eines Dokumentes sinnvoll unterscheiden? Bei elektronischen Dokumenten sicher nicht. Die Kopie eines PDFs als solche kennzeichnen und sicher sein, dass es keine nicht gekennzeichneten Kopien gibt, geht nicht. Diese Erkenntnis führte im BMF-Schreiben zur elektronischen Rechnung zum Begriff des „inhaltlich identischen Mehrstücks“ einer Rechnung. Die Unterscheidung in Original und Kopie wurde hier grundsätzlich abgeschafft, auch für Papierrechnungen. Diese Sicht ist im Bundeszentralamt für Steuern noch nicht angekommen. Das zeigt das Urteil des BFH, über das wir nachfolgend berichten.

Da hatte ein Unternehmen die auf elektronischem Weg einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie, die mit dem Zusatz "Copy 1" versehen war, angefertigt. Das Bundeszentralamt für Steuern versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Der BFH konnte dieser Logik nicht folgen. Hätte das Unternehmen die gescannte Kopie einer Kopie einer Kopie … ohne entsprechende Kennzeichnung eingereicht, das Bundeszentralamt wäre zufrieden gewesen.

Ganz allgemein haben wir es hier mit Fragen der Dokumenttransformation zu tun. Welche Dokumenttransformationen sind zulässig. Welche ersetzenden Dokumenttransformationen sind zulässig? Welche Regeln gelten dafür? Sind die Regeln konsistent und sinnvoll begründet?

Bei den Antworten auf diese Fragen hat die Finanzverwaltung noch keine klare einheitliche Linie. In dem Artikel „Rechnung & Co.: Vom physischen Objekt zur abstrakten Äquivalenzklasse“ bin ich den Fragen am Beispiel der Rechnung und in Bezug auf die GoBD etwas genauer nachgegangen.

Digitale Transformation impliziert eine Transformation des Dokumentbegriffs. Je schneller sich der moderne Dokumentbegriff aus dem BMF-Schreiben zur elektronischen Rechnung auch im übrigen Steuerrecht einheitlich etabliert, desto hilfreicher für alle Beteiligten und Betroffenen.

Ihr Gerhard Schmidt

Aus der Finanzverwaltung: Nur knapp 50 Prozent der bisher in Berlin kontrollierten Fiskaltaxameter entsprach Anforderungen

Ein halbes Jahr nach Einführung des sogenannten Fiskaltaxameters zieht die Senatsverwaltung für Finanzen eine erste Bilanz ihrer Kontrollmaßnahmen: Lediglich knapp die Hälfte der 4.000 kontrollierten Fahrzeuge entsprach den steuerlichen Anforderungen. Die Finanzverwaltung wird daher im zweiten Halbjahr vorrangig die Unternehmen überprüfen, die im Rahmen der ersten Kontrollen auffällig geworden waren.

Rechtsprechung: Im Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren reicht Kopie einer Rechnungskopie

Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Mai 2017 V R 54/16 entschieden hat.

Rechtsprechung: Auskunfts- und Vorlageverlangen in der Betriebsprüfung sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte

Da bereits mit der Prüfungsanordnung die Anordnung einer allgemeinen Duldungspflicht verbunden sei, handele es sich bei Prüfungsanfragen, sofern sie den prüfungsbefangenen Zeitraum betreffen, im Regelfall um von der Prüfungsanordnung gedeckte, nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlungen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Rechtsprechung: Rechtmäßigkeit einer bilateralen Betriebsprüfung zur Überprüfung von Verrechnungspreisen

Die Informationsweitergabe zum Zwecke der Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung einer bilateralen Betriebsprüfung der deutschen und niederländischen Finanzverwaltung ist dann rechtmäßig, wenn die Erkenntnisse aus dieser Betriebsprüfung für die Besteuerung im ersuchenden Staat (hier: Deutschland) voraussichtlich erheblich sind. Hierbei sei die Gestaltung von Verrechnungspreisen zwischen in Deutschland und teilweise im Ausland ansässigen Konzerngesellschaften, die Auswirkung auf die Gewinnverteilung hat, für die Besteuerung in Deutschland erheblich. So entschied das Finanzgericht Köln.

Rechtliches: Rechnung & Co.: Vom physischen Objekt zur abstrakten Äquivalenzklasse (Gerhard Schmidt)

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben „Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011“ für Rechnungen die Unterscheidung in Original und Duplikat/Kopie abgeschafft. An die Stelle dieser nur in der physischen Welt möglichen Unterscheidung tritt nun die abstrakte, alleine durch ihren Inhalt bestimmte Rechnung. Ein anderer Rechnungsbegriff ist in der digitalen Welt auch gar nicht möglich. Der moderne Rechnungsbegriff hat sich allerdings an anderen Stellen des Steuerrechts noch nicht etabliert. Aufgezeigt wird dies an den GoBD, die diesbezüglich nachjustiert werden sollten. Anregungen dazu werden gegeben.

Literatur: Mandanten-Information "Elektronische Buchführung und Archivierung prüfungssicher gestalten"

Die elektronische Buchführung ist stark in den Fokus von Betriebsprüfungen gerückt. Bei vielen Mandanten von Steuerberatern besteht noch Handlungsbedarf bei der Umsetzung. Besonders die revisionssichere Archivierung z.B. von E-Mails sorgt bei vielen Unternehmen noch für Probleme. Mit der 8-seitigen Informationsbroschüre aus dem Deubner-Verlag kann der Steuerberater seinen Mandanten praxistaugliche Hilfen und Tipps zur Umsetzung der GoBD sowie für eine revisionssichere Archivierung an die Hand geben.

Elektronische Rechnungen: Starke Dynamik beim elektronischen Rechnungsaustausch

Viel wurde veröffentlicht in den letzten Wochen, was dem elektronischen Rechnungsaustausch neue Dynamik gibt: die Norm "Elektronische Rechnungsstellung" durch das CEN, der Standard XRechnung durch den IT-Planungsrat, der Entwurf Zugferd 2.0 Profil EN16931 durch das Form Elektronische Rechnung Deutschland, das Architekturkonzept eRechnung für die föderale Umsetzung in Deutschland entwickelt vom Bund und dem Land Bremen, der Referententwurf der E-Rechnungs-Verordnung, der das bereits im Frühjahr verabschiedete E-Rechnungs-Gesetz ergänzt. Ausführliche Informationen darüber finden Sie im Partnerportal "rechnungsaustausch.org".

Veranstaltungen: Termine der nächsten Monate

* 04.09. Duisburg: Fachtagung Kassenführung (Steuerseminare Rhein-Ruhr)
* 21.09.-22.09. Düsseldorf: audiconale 2017 (Audicon)

DATEV: Digitale Betriebsprüfung: Umfassendes Wissen in Theorie und Praxis

Digitale Datenmengen in Unternehmen können mit den Methoden der Betriebsprüfung auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft werden. In drei praxisrelevanten DATEV-Seminaren stellen Ihnen Fachexperten aktuelle Methoden in Theorie und Praxis vor. 1. Präsenzseminar Betriebsprüfung: Digitale Datenanalyse im Vorfeld, während und im Steuerstreit. 2. Präsenzseminar: Summarische Risikoprüfung und weitere Methoden der digitalen Betriebsprüfung. 3. Präsenzseminar mit PC: Praxiswerkstatt Kassenprüfung.

Audicon: Neues Whitepaper "Erfolgsfaktoren für mehr Transparenz und Effizienz bei der Abschlusserstellung"

Seit den letzten Jahren setzen immer mehr Unternehmen Software zur Digitalisierung ihrer Abschluss- und Reportingprozesse ein. Die digitale Transformation zwingt alle Unternehmen dazu, umzudenken und Strategien zu entwickeln, um die Hürden der komplexer werdenden Aufgaben und fachlichen Anforderungen zu beherrschen und damit langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Welche Faktoren für eine erfolgreiche Abschlusserstellung in Unternehmen entscheidend sind, zeigt ein neues Whitepaper von der Audicon GmbH. Erfahren Sie, welchen aktuellen Herausforderungen in Bezug auf die Rechnungslegung Unternehmen durch die Digitalisierung gegenüber stehen und welche Chancen sich durch die digitale Transformation ergeben.

GISA: Unveränderlichkeitsanforderungen an zu archivierende Daten

Bei Projekten zur elektronischen Archivierung von Systemdaten wird häufig festgestellt: viele Anwendungssysteme können die zahlreichen Anforderungen (z.B. durch die GoBD) an vorzuhaltende, kaufmännischen Daten nicht leisten. Wichtige rechtliche Prinzipien für Archivierungsbestände haben viele ERP-Vor- und Umsysteme standardmäßig nicht „on Board“. Darum gilt es, ihre Vorhaltung über die gesetzliche Frist hinweg fokussiert, verlässlich und kostenbewusst auszugestalten. Die GISA GmbH unterstützt Sie hierbei gern.

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