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Newsletter Ausgabe 8-2015 vom
26. August 2015

Inhalt:

MAGAZIN


MESSE

Editorial: Zertifikats-Arithmetik: Minus mal minus gibt gerade nicht plus

 

Warum eigentlich ist noch kein Automobilhersteller auf die Idee gekommen, mit einem „StVO-konform“-Zertifikat groß zu werben? Ganz einfach. Weil die Autofahrer nicht dumm sind. Sie wissen erstens, dass ein Auto, das sich nicht StVO-konform fahren lässt, unverkäuflich ist und dass zweitens so ein Zertifikat nicht vor Strafzetteln schützt. Bei Software scheint das anders zu sein. Da kommen Hersteller auf die Idee, sich mit vergleichbaren Zertifikaten zu brüsten. Konkret mit „GoBD-konform“-Zertifikaten. Sind Softwareanwender nun dümmer als Autofahrer oder lassen sich Autos und Software hinsichtlich der Zertifizierbarkeit vielleicht doch nicht so einfach vergleichen?

Unstrittig ist in beiden Fällen: Was sich zertifizieren lässt, ist die Nicht-Konformität. Sprich: Egal, was der Nutzer mit dem Auto/der Software macht, er wird in keinem denkbaren Nutzungsszenario der StVO/GoBD gerecht. Doch wer braucht schon Nicht-Konformitäts-Zertifikate, Armutszeugnisse?

Wird wenigstens ein Szenario für eine konforme Nutzung identifiziert, was folgt daraus angesichts einer möglicherweise unendlichen Anzahl nicht-konformer Nutzungen? Die „Nicht-(Nicht-Konformität)“. Nicht-(Nicht-Konformität) bedeutet nun längst nicht Konformität. Minus mal minus gibt hier – anders als in der Arithmetik  – eben nicht plus. Denn Konformität würde bedeuten, dass nicht-konforme Nutzungen völlig ausgeschlossen werden können.

Sowohl StVO-Konformität als auch GoBD-Konformität sind nicht Produkteigenschaften, sondern Nutzungs- oder Prozesseigenschaften. In beiden Prozessarten werden Produkte genutzt, die bestimmte Qualitätseigenschaften haben müssen. Doch diese notwendigen Eigenschaften sind noch längst keine hinreichenden. Ein Auto muss sich bremsen lassen (notwendig), doch die stärksten Bremsen helfen nichts, wenn der Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit durch eine geschlossene Ortschaft brettert und dabei geblitzt wird. Analog verhält es sich bei den GoBD. Wer vom Betriebsprüfer „geblitzt“ wird, wird dies nicht aufgrund von Mängeln an seiner Software, sondern weil er seine nicht-nicht-GoBD-konforme Software (fahrlässig oder vorsätzlich) falsch angewandt hat.

Wenn Sie sich detaillierter mit Fragen der GoBD-Konformität auseinandersetzen wollen, dann schauen Sie am besten in die Diskussion, über die wir nachfolgend berichten.

Ihr Gerhard Schmidt

Rechtsprechung: Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

Der Bundesfinanzhof hatentschieden, dass § 147 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung der Finanzverwaltung nicht das Recht gibt, die ihr im Rahmen einer Außenprüfung in digitaler Form überlassenen Daten über den Zeitraum der Prüfung hinaus auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern.

Experten erläutern die GoBD: Mobiles Scannen: GoBD- und umsatzsteuerkonform?

Die mobile Erfassung und Verarbeitung von Belegen ist auf dem Vormarsch, liegen die Vorteile doch auf der Hand. Dabei ist die Frage der steuerlichen Anerkennung – wie so häufig bei neuen Anwendungsfällen – jedoch Neuland und bedarf der Auslegung bestehender Regelungen. Einen validen Ausgangspunkt dafür bilden für die Autoren die GoBD, welche sich ausführlich dem Erfassen von Papierdokumenten widmen. Dabei kommt man zum Ergebnis, dass auch die mobile Ablichtung von Belegen den steuerrechtlichen Anforderungen zu entsprechen vermag.

Diskussion: GoBD und Softwaretestate

Kann eine Software das Gütesiegel "GoBD-konform" tragen? Darüber wird zur Zeit ausführlich diskutiert. Ulrich Kampffmeyer hat die Diskussion angestoßen mit den Worten: "Erinnern wir uns noch an die Anfangstage der GDPdU - da ging das mit den vermeintlichen Zertifikaten "GDPdU-konform" der ERP- und DMS-Anbieter los. Der gleiche Blödsinn zeichnet sich nun auch bei den neuen GoBD ab."

Aus dem BMF: Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung im Kalenderjahr 2014

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2014 zu einem Mehrergebnis von 939 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.477.357 Arbeitgebern wurden 108.743 Arbeitgeber abschließend in 2014 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2014 wurden durchschnittlich 2.052 Prüfer eingesetzt.

Aus dem BMF: Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2014 veröffentlicht

Die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2014 mit den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben stehen auf den Seiten des BMF seit Kurzem zum Download zur Verfügung. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden.

Aus dem BMF: Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2014

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2014 zusammengestellt. Insgesamt wurden rund 3,5 Millionen Einsprüche in 2014 eingelegt und mehr als zwei Drittel aller Steuerzahler hatte Erfolg.

Veranstaltungen: Termine der nächsten Monate

* Blockschulung IDEA/AIS TaxAudit Professional (Audicon): 01.-04.09. Berlin, 15.-18.09. Köln, 06.-09.10. Frankfurt, 20.-23.10. München

* Konsolidierung in der Praxis (Datev): 09.09. Frankfurt, 27.10. Berlin

* Datev Bilanzbericht Produktpräsentation (Datev): 15.09. Online

* Einstieg in die Analyse von Bar- bzw. Registrierkassendaten mit Datev ACL comfort (Datev): 15.09. Dortmund, 13.10. Stuttgart, 16.10. München

* Digitale Datenanalyse mit Datev ACL comfort im Vergleich zu MS Excel (Datev): 25.09. Online

* Datev-Fachtage Wirtschaftsprüfung (Datev): 23.-24-09. Dortmund, 20.-21.10. Köln

* audiconale 2015 (Audicon): 24.-25.09. Düsseldorf

* Datev-Lösung zur Konsolidierung - Produktpräsentation (Datev): 24.09. Online

*  IT & Business (Messe Stuttgart): Stuttgart 29.09.-01.10.

*  So ziehen Sie Stichproben! (Datev): 06.10. Düsseldorf, 15.10. Berlin

* Datenanalyse im Rahmen der Abschlussprüfung und Plausibilitätsbeurteilung (Datev): 12.10. Berlin

* Elektronischer Rechnungstag 2015 (Kongress Media): 12.-13.10. München

* GoBD (Vereon): 12.10. München

* Produktforum Konsolidierung mit der Datev-Software (Datev): 13.10. Düsseldorf, 15.10. Stuttgart, 19.10. München

* Qualitätssicherung bei der Jahresabschlusserstellung (Datev): 13.10. München, 14.10. Hamburg, 15.10. Berlin

* IDEASkript Schulung (Audicon): 27.10. Stuttgart        

Audicon: Neue Tipps und Tricks für IDEA: „Nur Storno-Quote? Da geht noch was ...“

Ein Tipp für alle Anwender der Datenanalyse-Lösung IDEA: Auf der Audicon Website steht eine neue Ausgabe der beliebten Tipps-und-Tricks-Reihe zum Download zur Verfügung. Die ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung entstand in Zusammenarbeit mit dem IT-Prüfer Klaus Jakobi vom Genossenschaftsverband e.V. und trägt den Titel „Nur Storno-Quote? Da geht noch was …“.

DATEV: Prüfung von Finanzanlagenvermittlern - neue Dokumentvorlagen im Zusatzmodul „ DATEV Abschlussprüfung Betriebswirtschaftliche Prüfungen“

Seit 01.01.2013 sind Finanzanlagenvermittler nach § 34 f. GewO erlaubnispflichtig und nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) prüfungspflichtig. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und bestimmte Prüfungsverbände. Des Weiteren z. B. Steuerberater und Rechtsanwälte, die über ausreichend Erfahrung und Kompetenz in diesem Prüfungsbereich verfügen. Zur Programm-DVD DATEV pro 9.0 wird das Zusatzmodul „Abschlussprüfung Betriebswirtschaftliche Prüfungen“ um eine Arbeitspapier- und eine Prüfungsberichtsvorlage zur Prüfung von Finanzanlagenvermittlern ergänzt. Damit unterstützen wir Sie, das Prüfungsverfahren und die Mindestinhalte gemäß IDW PS 840 einzuhalten und zu berücksichtigen.

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