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Newsletter Ausgabe 8-2010 vom
16. August 2010

Inhalt:

MAGAZIN


MESSE

Editorial: Form folgt Funktion – auch bei Steuergesetzen?

 

"Form folgt Funktion" kennen wir als Gestaltungsleitsatz aus Design und Architektur. Die Form, die Gestaltung von Dingen soll sich dabei aus ihrer Funktion, ihrem Nutzungszweck ableiten. Umgekehrt bedeutet das aber auch, dass sich aus der Form Rückschlüsse auf die Funktion ziehen lassen.

Die Funktion von Steuergesetzen ist es, eine einheitliche und gerechte Besteuerung sicherzustellen. Nehmen wir exemplarisch das Umsatzsteuerrecht, denn mit diesem beschäftigt sich (siehe Meldung in diesem Newsletter) aktuell auch der Europäische Gerichtshof. Das Umsatzsteuerbetrug ein gravierendes Problem ist, ist unbestritten. Genauso wenig, dass dagegen energisch vorzugehen ist. Zur Kontrolle ist es nötig, genau zu prüfen, ob es hinreichende (im Sinne von gerichtsfeste) Informationen gibt, dass das in einer Rechnung beschriebene Handelsgeschäft auch tatsächlich so stattgefunden hat und daher Vorsteuerabzug gewährt werden kann. Das sollte eigentlich reichen.

Tut es aber nicht. Denn es gibt noch viele Pflichtangaben auf Rechnungen, die im Allgemeinen (im Besonderen schon!) keine zur Beurteilung des Handelsgeschäfts notwendige Information liefern. Fehlt auch nur eine dieser Pflichtangaben oder wurden die Pflichtangaben nicht penibel geprüft, bleibt der Vorsteuerabzug verwehrt. Und aus ehrbaren Geschäftsleuten werden Steuerverkürzer -  die mit der ganzen Härte des Gesetzes verfolgt werden. Da stellt beispielsweise ein langjähriger Lieferant aus dem Nachbarort auf eine neue Fakturasoftware um und dessen Mitarbeiter passiert bei der Eingabe der USt.-ID in die Stammdaten ein Zahlendreher. Statt wie bisher DE367689641 steht nun auf der Rechnung DE367698641. Dem Rechnungsempfänger ist das nie aufgefallen. Dem Betriebsprüfer sieben Jahre später schon. Und der rechnet: Sieben Jahre Steuerverkürzung bei 6% Verzinsung. So werden aus 100 Euro zu früh gezogener Vorsteuer über 50 Euro Strafzinsen.

Folgt bei steuerlichen Regelungen mit derartigen Konsequenzen die Form der Funktion? Wohl kaum. Ziehen wir einmal den Rückschluss. Dann ergibt sich, dass die Funktion aus der diese Regelungen resultieren (der Nutzenzweck, den der Staat damit verfolgt), nicht nur eine einheitliche und gerechte Besteuerung ist, sondern auch Abzocke bei ehrbaren Geschäftsleuten, die über ein Detail aus dem Wust formaler Anforderungen an Rechnungen stolpern. Dabei sind die ganzen Formalien nur von eingeschränktem Wert: Selbst wenn eine Rechnung alle notwendigen Pflichtangaben enthält, liefern diese keine hinreichenden Informationen darüber, ob es sich um ein tatsächliches oder ein fingiertes Handelsgeschäft handelt.

Wenn es hinreichende Informationen über die Existenz eines Handelsgeschäfts gibt, dann darf die Erfüllung unnötiger formaler Anforderungen kein KO-Kriterium für den Vorsteuerabzug (bzw. den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs) sein. Diese Logik scheint sich auch der Europäische Gerichtshof zu eigen gemacht zu haben.


In dieselbe Richtung geht der EU-Ministerrat in der novellierten Mehrwertsteuerdirektive, wenn er für den Nachweis der Existenz eines Handelsgeschäfts fordert: "... business controls which create a reliable audit trail between an invoice and a supply of goods or services."

Vielleicht ändert sich infolge des Urteils des EUGH hierzulande etwas. Dann könnten wir hoffen, dass der Gesetzgeber zum Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug Waffen entwickelt, die zu keinen Kollateralschäden unter ehrbaren Kaufleuten führen. "Form folgt Funktion" sollte auch bei Steuergesetzen gelten.

Ihr Gerhard Schmidt

Rechtsprechung: EuGH zum Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrekturen

Legt der Unternehmer der Steuerbehörde, die eine Rechnung als fehlerhaft beanstandet und den Vorsteuerabzug verwehren will, eine korrigierte Rechnung vor, so wirkt dies rückwirkend vorsteuererhaltend. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH und nach Verwaltungsauffassung wirken Rechnungsberichtigungen nicht zurück; der Vorsteuerabzug wird (mit Steuerzinsfolgen) versagt und erst zum Zeitpunkt der Vorlage korrigierter Rechnungen gewährt. Daran kann nach der Entscheidung des EuGH nun nicht mehr festgehalten werden. Das wirft viele Fragen auf.

Prüfsoftware: Kostenloser EDI-Viewer macht Datensätze für Steuerprüfer lesbar

Der Gesetzgeber fordert, die EDI-Datensätze auch für diejenigen Steuerprüfer sichtbar zu machen, die nicht in der EDIFACT-Syntax, einem branchenübergreifenden internationalen Standard für den elektronischen Datenaustausch im Geschäftsverkehr, geschult sind. Diese Anforderung erfüllt der EDI-Viewer, der in Zusammenarbeit mit den EDI-Gremien bei GS1 Germany, dem Solution Provider Kreis und den Finanzbehörden entwickelt wurde.

Literatur: IT-Grundschutz

Das 10 Mal im Jahr erscheinende, 16-seitige Fachblatt aus dem SecuMedia-Verlag will CIOs, Manager und Verantwortliche für Informationssicherheit bei ihrer täglichen Arbeit unterstützen und fundiert über aktuelle Trends im Bereich IT-Sicherheit sowie Neues in Rechtsprechung, Technik und Anwendungen berichten. Eine mittelstandsgerechte Aufbereitung soll dabei auch Geschäftsführer und Administratoren helfen, die sich in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ohne expliziten Security-Beauftragten um die Informationssicherheit kümmern.

Veranstaltungen: Termine der nächsten Monate

* Elektronische Kassenbetriebsprüfung (Datev): 24.08. Halle-Peissen, 07.09. Dortmund, 08.09. Bielefeld, 11.10. München, 12.10. Stuttgart, 13.10. Kelsterbach bei Frankfurt
* Audit Breakfast – Machen Sie Ihre Kanzlei fit für die Datenanalyse (audicon): 31.08. Frankfurt, 02.09. Düsseldorf, 09.09. Hamburg, 14.09. München
* Business Lunch - „Beschaffungsprozess: Risikomanagement durch den Einsatz eines prozessintegrierten internen Überwachungssystems“ (audicon): 31.08. Frankfurt, 02.09. Düsseldorf, 09.09. Hamburg, 14.09. München
* Praktikerseminar zur Optimierung des Kanzleihandbuches (audicon): 17.09. Düsseldorf, 23.09. Hamburg, 07.10. München
* Die steuerliche Betriebsprüfung (TAW): 16.09. Wuppertal, 07.10. Wuppertal
* IT-Compliance (Management Circle): 16.-17.09. Köln
* Informationstag "Elektronische Signatur" (TeleTrust/VOI): 24.09. Berlin
* Workshop zur Konsolidierung des Jahresabschlusses (DATEV): 28.09.-29.09. Regensburg, 04.10.-05.10. Ulm, 12.10.-13.10. Nürnberg, 26.10.-27.10. Raunheim, 08.11.-09.11. Köln, 16.11.-17.11. Berlin, 18.11.-19.11. Hamburg
* audiconale 2010 (audicon): 30.09.- 01.10. Köln
* Praxistag Elektronische Rechnung (GS1 Germany): 08.10. Köln
* Praktikerseminar zu statistischen Methoden in der Revision und Wirtschaftsprüfung (audicon): 11.-12.11. Frankfurt

DATEV: Workshop zur Konsolidierung des Jahresabschlusses

Ob Pflichtkonsolidierung oder freiwillige Konsolidierung für interne Zwecke oder Banken - mit den Programmen DATEV Abschlussprüfung Konsolidierung/DATEV Konsolidierung werden Sie umfassend unterstützt.

Audicon: Neue Audit Breakfasts und Business Lunches

Im August und September setzt Audicon nicht nur die erfolgreiche Frühstücksreihe Audit Breakfast fort, sondern lädt auch zu einer neuen Staffel der Audicon Business Lunches ein. Neben Expertenwissen zu den Themen Datenanalyse und Risikomanagement warten auf die Teilnehmer Anwendungsbeispiele direkt aus der Praxis. Als Referent konnte für beide Veranstaltungen Stefan Groß, Partner der Kanzlei Peters, Schönberger und Partner GbR, gewonnen werden.

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