07.02.2025
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Newsletter Ausgabe 6-2007 vom 07.06.2007Inhalt:MAGAZIN
MESSE
Editorial: GDPdU-Kontroversen lassen sich auch ohne Finanzgerichte lösen nicht zuletzt dank Ihrer MitwirkungWas darf die Finanzverwaltung bei der elektronischen Steuerprüfung? Was muss ein Unternehmen leisten, um den gesetzlichen Anforderungen dabei zu genügen? Der Gesetzestext, der die Voraussetzungen für die elektronische Steuerprüfung schafft, besteht aus nicht einmal 150 Wörtern. Wörter und Begriffe, die genau interpretiert sein wollen. Determinieren sie doch den Aufwand, den ein Unternehmen für eine gesetzeskonforme Lösung zu betreiben hat. Interpretationskonflikte zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen sind vorprogrammiert. Das zeigen die immer zahlreicheren einschlägigen Urteile der Finanzgerichte - aktuell die aus Düsseldorf. Manch umstrittene Frage lässt sich aber auch klären, bevor eine der Konfliktparteien vor Gericht zieht. Der bei einer Prüfung beanstandete formelle Buchführungsmangel bei einem SAP-Anwender beispielsweise, über den wir kürzlich berichtet haben. Liegt hier tatsächlich ein Mangel beim Unternehmen vor? Und falls ja, wer ist dafür verantwortlich? Der Softwarehersteller oder das Unternehmen? Oder macht es sich die Finanzverwaltung schlicht zu einfach, wenn sie sich mit komplexeren Datenstrukturen konfrontiert sieht? Das legen die Stellungnahmen von Rainer Böhle und Roger Odenthal nahe. Von Anfang an ist es das Bestreben dieses Forums, solche Fragen aufzugreifen, zu diskutieren und zu klären mit dem Ziel, für alle Betroffenen und Beteiligten mehr Transparenz in die komplexe Thematik zu bringen. Mit welchem Problem beschäftigen Sie sich als Unternehmer, als Prüfer, als Berater ? Können Sie über kontroverse Ansichten zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen berichten? Oder über Erfahrungen bei Außenprüfungen? Informieren Sie uns und wir greifen Ihre Frage oder Ihren Fall auf. Gerne auch ohne Nennung von Person und Unternehmen/Behörde. Denn nicht jeder, der sich hier konstruktiv an einer Sachdiskussion beteiligen möchte, will auch mit seinem Namen in der Fachpresse erscheinen. Ihr Gerhard Schmidt Rechtsprechung: Finanzgericht Düsseldorf zum Datenzugriff auf gescannte RechnungenIn einem Eilverfahren hat das Finanzgericht Düsseldorf zur Berechtigung des Finanzamtes, im Zuge einer Betriebsprüfung auf digitalisierte Daten zuzugreifen, Stellung genommen. Im entschiedenen Falle hatte ein Unternehmen zunächst in Papierform vorliegende Eingangs- und Ausgangsrechnungen eingescannt (als tif- oder pdf-Datei) und sodann die Originale vernichtet. Die Betriebsprüfung verlangte nunmehr unmittelbaren Datenzugriff auf diese die Jahre 2001 bis 2003 betreffenden Belege, was das Unternehmen verweigerte und statt dessen den Ausdruck der Urkunden anbot. Diesem Ansinnen ist das Finanzgericht Düsseldorf mit einer höchst umfangreich begründeten Eilverfügung nicht gefolgt und hat das Unternehmen vorläufig verpflichtet, den Datenzugriff zu gewähren.
Rechtsprechung: Finanzgericht Düsseldorf zum Umfang der im Rahmen einer Betriebsprüfung mittels Datenzugriff vorzulegender UnterlagenMit Eilentscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Unternehmen der Betriebsprüfung auch auf solche Unterlagen Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO gewähren muss, die die steuerliche Bemessungsgrundlage gar nicht gemindert haben. Im Rahmen einer Betriebsprüfung verlangte das Finanzamt Datenzugriff auf folgende Konten der handelsrechtlichen Buchführung: Bildung von Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften; nichtabzugsfähige Betriebsausgaben; Aufwendungen für handelsrechtliche Steuerumlagen im Rahmen der körper- und gewerbesteuerlichen Organschaft. Dies lehnte das Unternehmen ab, da sämtliche Beträge steuerlich wieder hinzugerechnet worden seien und demzufolge die steuerliche Bemessungsgrundlage gar nicht gemindert hätten, sie sind nicht von der Steuer abgesetzt worden". Das hat das Finanzgericht für irrelevant gehalten und ausgeführt, dass es für die Vorlage- und Zugriffsverpflichtung nicht erforderlich sei, dass aus dem Büchern oder Aufzeichnungen steuerliche Folgerungen gezogen werden müssten, eine solche wenn auch nur entfernte Möglichkeit genüge. Stellungnahme: Zu "Formeller Buchführungsmangel bei SAP-Anwender" (Rainer Böhle)Rainer Böhle (EWE AG) nimmt zu dem von Prüferseite festgestellten formellen Buchführungsmangel bei einem SAP-Anwender, über den im letzten Newsletter berichtet wurde, Stellung: Ich bin Modulbetreuer FI für ein großes SAP-System mit vielen Buchungskreisen. Das Thema der Gegenkontenanzeige ist mir bekannt. Aus meiner langjährigen Erfahrung heraus möchte ich zu dem von einer interessierten Person zum Problem erhobenen Tatbestand Stellung nehmen, dass in DART-Extrakten und damit in View-Dateien, die einem Prüfer überlassen werden, kein Gegenkonto ausgeben wird. ... Es bleibt mir verschlossen, warum der Prüfer in seiner Prüfungsfeststellung so weit ausholt und Selbstverständlichkeiten aufführt, die mit seinem Problem objektiv in keiner Beziehung stehen. Das Datenmodel der SAP-Datenbank und die grundsätzlichen Strukturinformationen eines SAP-Systems sollten dem Prüfer aus SAP-Schulungen bekannt sein, die die Finanzverwaltung für Prüfer anbot/noch anbietet. Stellungnahme: Zu "Formeller Buchführungsmangel bei SAP-Anwender" (Roger Odenthal)Roger Odenthal nimmt zu dem von Prüferseite festgestellten formellen Buchführungsmangel bei einem SAP-Anwender, über den im letzten Newsletter berichtet wurde, Stellung: Jedem der einen halbwegs einfach strukturierten Sachzusammenhang versteht, ist bekannt, das SAP seine Belege aus nachvollziehbaren datentechnischen Gründen getrennt in einem Belegkopf und zugehörigen Belegsegmenten / -positionen speichert. Natürlich verfügt SAP damit über einen ordnungsgemäßen Belegsatz; nur nicht in einer Buchungszeile! Konto im Belegkopf - Gegenkonten in den Belegpositionen. Es sind somit beide Informationen erforderlich, um einen kompletten Beleg abzubilden. Da sich die Finanzverwaltung mit ihrer GDPdU-Schnittstelle und sonstigen Verlautbarungen auf die Ebene der "Rohdaten" konzentriert, sollte sie sich gelegentlich auch einmal mit komplexeren Systemen beschäftigen. Allerdings: auf Anwenderebene (Druckdatei) oder über eine vorhandene SAP-Schnittstelle zu Prüfsoftware lassen sich - nicht nur für die Finanzverwaltung - in SAP selbstverständlich verschiedene Belegjournale erzeugen, die dann auch der einfachen Sicht der Betriebsprüfung (Konto-Gegenkonto-Betrag) folgen. Aber Druckdateien (mit dem darin abgebildeten business sense) haben die Experten der Finanzverwaltung ja in ihrem Fragen- und Antworten-Katalog ausdrücklich von der Datenübergabe ausgeschlossen. Verfahrensdokumentation: Modell für die Verfahrensdokumentation nach GoBS IV (Siegfried Mack)In den bisherigen Aufsätzen hat Siegfried Mack eine Einteilung der Verfahrenswelt in drei Ebenen entwickelt: a) Ressourcen, die aus einer Momentaufnahme heraus erfasst werden konnten, b) wahrnehmbare Ereignisse, die das kaufmännische und TI-Geschehen beschreiben und schließlich die Ebene der Governance, die im letzten Teil des Modells weiter entwickelt werden soll. In der vorliegenden Aufsatzreihe handelt es sich bei allen Modellen" um Dokumentationsmodelle" (für die GoBS oder SOX). Ziel aller Modellchen" und Modelle ist einerseits die Nachbildung der Realität, d.h. von Objekten, die sich in der Realität manifestieren, aber andererseits auch die ständige Änderung der Realität mitzuschreiben. Der Sinn der Modelle besteht darin, eine unmittelbare Beziehung zu bekannten Objekten (Server, Anwendung, Abteilung ..) herzustellen, und an diesen Objekten per Attribut das aufzuhängen, was die Verfahrensdokumentation nach GoBS verlangt. Disskussion: Müssen E-Mails für den Datenzugriff vorgehalten werden? - Kommentar zum BITKOM-Leitfaden (Magdalena Baumgärtel)Auch die dritte Version des Leitfaden zum elektronischen Datenzugriff der Finanzverwaltung" des BITKOM schafft unter Punkt 10 Müssen E-Mails für den Datenzugriff vorgehalten werden?" kaum Klarheit für die E-Mail Archivierung. Im Gegenteil, sie besteht aus lauter verwirrenden Äußerungen und beschert allen Firmen, die diese gesetzlichen Regelungen umsetzen müssen, noch mehr Ungewissheit. Findet Magdalena Baumgärtel. Warum wird dieses Thema seit Jahren von manchen Experten und Verbänden so verkompliziert? In ihren Workshops, Beratungen und Seminaren macht sie doch die Erfahrung, dass die meisten Firmen sich vorbereiten wollen. Allein ein klarer Blick der Experten und Berater fehle, um die Projekte in der Praxis umzusetzen. Mit gleicher Energie könnten alle Beteiligten nach gesetzeskonformen, pragmatischen Lösungen suchen. PSP zur Sache: Unified Legal Language (ULL) (Michael Lang, Stefan Groß)Die Flut an gesetzlichen Regelungen erschwert zunehmend eine effiziente Anwendung in der Praxis. Während einerseits eine Unmenge an rechtlicher Fachliteratur veröffentlicht wird, sucht man auf der anderen Seite meist vergebens nach einer ausgereiften und praktikablen Möglichkeit, die zahlreichen Rechtsvorschriften schnell, zielgerichtet und vor allem korrekt anzuwenden. Was bislang fehlt, sind IT-gestützte Konzepte, die eine effiziente Anwendung juristischer Informationen in der täglichen Praxis verbessern. Ein Ansatz, der hier in Zukunft für Abhilfe sorgen kann, nennt sich Unified Legal Language (ULL) und stellt eine allgemeingültige Beschreibungssprache dar, die den Rahmen zur Darstellung und IT-gestützten Anwendung von juristischen Regelungen vorgibt. Veranstaltungen: 6. GDPdU-Jahreskonferenz - RückblickMacht eine GDPdU Jahreskonferenz" heute überhaupt noch einen Sinn, fünf Jahre nachdem alle deutschen Unternehmen eine gesetzeskonforme Lösung für die elektronische Steuerprüfung realisiert haben sollten? Mehr denn je. Denn: Selbst ganz große Unternehmen arbeiten immer noch an ihrer GDPdU-Lösung; viele Steuerberater und mittelbar deren Mandanten hat das Thema immer noch nicht angemessen erreicht; noch haben die Außenprüfer nicht wirklich Ernst gemacht und die Möglichkeiten ihrer Prüfsoftware in Breite und Tiefe längst nicht ausgereizt; erst jetzt beschäftigen sich die Finanzgerichte mit den entscheidenden der vielen in diesem Zusammenhang noch umstrittenen Fragen. Letzteres ist nicht weiter verwunderlich, besteht doch der Gesetzestext, der die Voraussetzungen für die elektronische Steuerprüfung schafft, aus nicht einmal 150 Wörtern. Wörter und Begriffe, die genau interpretiert werden wollen, denn sie determinieren: Wie hoch ist der Aufwand, den die Unternehmen für eine gesetzeskonforme Lösung betreiben müssen? Wie weit gehen die Befugnisse der Finanzverwaltung? Steuerberater: Kostenloses Verzeichnis für Kanzleien mit GDPdU-ServiceRund 30 Steuerberaterkanzleien haben sich bislang in das kürzlich im Forum eingerichtete Verzeichnis eingetragen, in dem Steuerberater aufgeführt sind, die von sich behaupten, gute GDPdU-Beratungen und -Dienstleistungen anzubieten. Interessierte Steuerberater werden jederzeit kostenlos in das Verzeichnis aufgenommen. Pressespiegel: Aktuelle Berichterstattung anderer MedienWowereit fordert Bundessteuerverwaltung (Der Tagesspiegel, 02.06.2007) Veranstaltungen: Termine bis August* 2. Praxisforum GDPdU (GISA): 11.06. 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