Zu den GDPdU gibt es nun schon seit langer Zeit einen etwas
diffusen Diskussionsprozess, der vor allem durch Unklarheiten zur
Realisierung bei den steuerpflichtigen Unternehmen und teils
widersprüchlichen Stellungnahmen unterschiedlicher Personenkreise
gekennzeichnet ist. Der Verfasser möchte in dieser Ausarbeitung aus seiner IT-Sicht
Aspekte der Situation beschreiben, Lösungsansätze darstellen,
Anregungen geben und auch die Diskussion in eine konkretere Richtung
lenken. Vorausgesetzt wird ein Grundwissen zur entsprechenden Rechts- und
Gesetzeslage und zu den GDPdU.
Stellungnahmen des Verfassers zur GDPdU erfolgen aus Sicht des
IT-Fachmannes und nicht aus der eines Beteiligten der Rechtspflege.
Die GDPdU - rechtswirksam seit Januar 2002, Datenzugriff, Konsequenzen
Die GDPdU schreibt vom Grundsatz die maschinelle Auswertbarkeit
aller steuerrelevanten Daten seit dem 1. Januar 2002 vor. Das
steuerrelevante IT-System wird als Träger der steuerrelevanten Daten
(und Dokumente) zu einer zusätzlichen Informationsquelle für die
Steuerprüfung.
Es ist zu gewährleisten, dass steuerrelevante Datenbestände auch
dann für den auswertenden Zugriff gemäß Z1 - Z3 dem Steuerprüfer zur
Verfügung stehen, wenn das ursächlich datenerzeugende Produktivsystem,
oder dessen Teilsysteme, nicht mehr im Einsatz sein sollte.
Die auszuwertenden Daten, Bewegungsdaten und die zugehörigen
Stammdaten, müssen konsistent und schlüssig, vor allem auch
periodengerecht sein.
Der eigentliche "Sprengstoff" der GDPdU ist in diesen generellen Forderungen verborgen!
Unstrittig ist, dass die Umsetzung dieser Forderungen erhebliche
technische und kostenorientierte Konsequenzen für die betroffenen
steuerpflichtigen Unternehmen haben kann.
Die GDPdU - und im Kontext der sog. "Fragen und Antwortenkatalog"
des BMF - sind in Ihrer inhaltlichen Abfassung allerdings auch
geeignet, Verwirrung durch Unklarheiten und fehlende Praxisnähe zu
schaffen.
Der "Fragen- und Antwortenkatalog", eine wichtige Orientierungshilfe?
Das BMF selbst sagt leider in der Einleitung, dass dieses Dokument
eine Orientierungshilfe ohne Rechtbindung ist und im Einzelfall das
zuständige Finanzamt entscheiden wird.
Was nun eigentlich?
Erwartet das BMF denn tatsächlich, dass es hier "unverbindlich"
Orientierungshilfe und Hinweise gibt, die der Steuerpflichtigen
interpretiert und berücksichtigt, welche in einer späteren
Betriebprüfung infrage gestellt werden?
Eine mangelnde Rechtsverbindlichkeit für die Finanzverwaltung könnte
im Ernstfall weitreichende Konsequenzen für den Steuerpflichtigen
haben, wenn er - wie zum Beispiel beim "steuerlichen Archiv" - Lösungen
aufgesetzt hat, die zwar konform zum "Fragen- und Antwortenkatalog"
sind, aber in der GDPdU selbst nicht stehen!
Der Verfasser hält das rechtlich für sehr bedenklich und sieht hier Klärungsbedarf!
"Die Falle " - Auswertungsmöglichkeiten, steuerliches Daten-Archiv
Das Erfüllen der Vorgaben aus den GDPdU ist insbesondere dann
problematisch, wenn der Anwender eine heterogene Softwareumgebung hat.
Wenn also ein Mix von Software unterschiedlicher Hersteller, vielleicht
zusätzlich auch Individualsoftware, über diverse steuerrelevanten
Schnittstellen untereinander verbunden sind und auch Daten zum
Hauptsystem der Buchführung, i.d.R. die FIBU, übergeben.
Bei einer Aufbewahrungspflicht von, im Regelfall, 10 Jahren stellt
sich hier natürlich auch massiv die Frage, wie sich Releasewechsel,
Systemwechsel, Änderungen in den Datenmodellen, etc., auf die
unverfälschte und fehlerfreie Bereitstellung, Vorhaltung, korrekte
Präsentation der Daten für die Außenprüfung auswirken.
Muß man wirklich Systeme, Programme, aufbewahren, "archivieren", "in
den Keller stellen", die nicht längst mehr produktiv im Einsatz sind,
damit der Steuerprüfer "irgendwann mal" auf diese Systeme und deren
Daten auswertend zugreifen kann? Wie soll das denn funktionieren.
Vor diesem Hintergrund hat auch das BMF im bereits zitierten
"Fragen- und Antwortenkatalog" zur Sache Stellung genommen, welche
Anforderungen an den Zugriff aus einem Archivsystem heraus zu stellen
sind (siehe Punkte 11 + 12, "Archiv").
Diese im Grundsatz begrüßenswerten Ausführungen wurden jedoch mit
einschränkenden Formulierungen ausgestattet, welche das "Zugeständnis"
im Einzelfalle vor neue praktische Probleme stellt.
In Punkt 11 heißt es u.a.:
".. b) Soll hingegen aus dem Archivsystem heraus der Datenzugriff
erfolgten, gilt Folgendes: Die nach § 147 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung
geforderte "maschinelle Auswertbarkeit" von Daten ist durch ein
Archivsystem nur sichergestellt bzw. gegeben, wenn das Archivsystem in
quantitativer und qualitativer Hinsicht die gleichen Auswertungen
ermöglicht als wären die Daten (einschl. Auswertungstools) noch im
Produktivsystem. "
Der Knackpunkt ist "...die gleichen" (also nicht "gleichwertigen"!) Auswertungsmöglichkeiten!
Unter Punkt 12 wird definiert:
.. "Eine Nutzung von Auswertungsprogrammen (Auswertungstools) im
Sinne des Abschn. I Nr. 2 a der GDPdU ist nach einem Wechsel des
DV-Systems auch dann gewährleistet, wenn die zum neuen System
gehörenden Auswertungsprogramme (Auswertungstools) in quantitativer und
qualitativer Hinsicht die gleichen Auswertungsmöglichkeiten wie die des
alten DV-Systems bieten. Ansonsten sind die Auswertungsprogramme
(Auswertungstools) des alten DV-System in uneingeschränkt nutzbarem
Umfang (z.B. durch Migration) bis zum Ende der
Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. Standardisierte Auswertungsprogramme,
die zwar vorhanden (archiviert), aber nicht installiert sind, müssen
für den Datenzugriff in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung
gestellt werden."
Salopp ausgedrückt:
Die Auswertungsmöglichkeiten müssen immer die gleichen sein - bezogen
auf die Ursprungsdaten und -Umgebung. Nach diesen Vorstellungen müsste
man ggf. die alten Auswertungsprogramme auf die neue Umgebung migrieren
oder aber aufbewahren.
Da nach allgemeinem technischem Erkenntnisstand die Auswertungstools
(Programme) auf den Datenmodellen des zugehörigen Produktivsystems
basieren, sind die Tools Bestandteil des Produktivsystem. Bei Änderung
der Produktivumgebung, der Datenmodelle, werden sich auch die
Auswertungstools ändern und damit eventuell auch die
Auswertungsmöglichkeiten.
Da wollen wir doch mal von (z.B.) einer alten COMET-FIBU
(Siemens-Nixdorf) auf eine AS/400-Lösung wechseln!! Oder von einer
PROGRESS-Lösung auf eine VARIAL-Umgebung.
Oftmals ist es kaum möglich, durch Datenmigration die "alten" Daten
auf die neue Umgebung zu migrieren, weil die Schlüsselsysteme
(Kontenverschlüsselung, Zuordnungen zur Bilanz + GuV) nicht konform
sind.
Viele Unternehmen strukturieren um oder haben dies vor und stimmen
zu den neuen bzw. veränderten Geschäftsprozessen auch ihre IT-Prozesse
ab. Dem BMF scheint das (noch) nicht klar zu sein!
Hier können sich künftig die Gelehrten und Juristen streiten, was hier
mit "gleich" gemeint sein soll und ob diese Anforderungen im Einzelfall
zumutbar oder verhältnismäßig sind
Aus Sicht des Verfassers sind diese Forderungen des BMF im
Einzelfall real kaum umsetzbar - hier wird mit Sicherheit nachgebessert
werden müssen.
Die im "Fragen- und Antwortenkatalog" niedergelegte Anforderung nach
qualitativ und quantitativ vergleichbaren Auswertungsmöglichkeiten muß
sich sowohl an den technischen Gegebenheiten als auch an dem hierfür
notwendigen Investitionsbedarf für das betroffene Unternehmen
orientieren.
Davon unabhängig ist jedoch die Anforderung einer grundsätzlichen
maschinellen Auswertbarkeit zu sehen.
Ein Königsweg könnte insoweit in einem Datenarchiv mit
"IDEA-Auswertbarkeit" gesehen werden! Für Z3 mit allen
Strukturinformationen der ursprünglichen Daten- und Programmquellen.
Ein weiterer Lösungsansatz ist ein Datenarchiv mit Schnittstellen
und Migration zu Auswertungstools, welche zwar parallel zum aktuellen
Produktivsystem implementiert sind, aber von diesem technisch
unabhängig (übergeordnet) sind. Also sinngemäß eine
"Auswertungsschicht", unabhängig von der "Produktivschicht" und über
Schnittstellen mit dem Datenarchiv gekoppelt. Hier geht z.B. die
AUDICON Wege (AIS, TAX Mart) die durchaus begehbar sind!
Die GoBS - 1995, Verfahrensbeschreibung, Systemprüfung, Revisionssicherheit
In den Bereich der AO fällt auch die GoBS, die "Grundsätze
ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme" (Schreiben des BMF
an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 7.11.1995).
Schon begrifflich ist erkennbar, dass hier der Gesetzgeber integrierte
DV-Systeme betrachtet.
Die GDPdU mit ihren Anforderungen zum auswertenden Datenzugriff kann
als weitere Fortschreibung bzw. Ergänzung der GoBS betrachtet werden.
Wie einst die GoB durch die GoS und diese durch die GoBS
weiterentwickelt wurden und somit dem technischen Fortschritt folgten.
Da die GoBS maßgebliche Bestimmungen hinsichtlich der Dokumentation
(Verfahrensbeschreibung), Prüfbarkeit und Revisionssicherheit von
Buchführungssystemen beinhaltet, ist die GoBS auf jeden Fall im
Zusammenhang mit Maßnahmen zur Implementierung der GDPdU zu betrachten
und zu berücksichtigen.
Die Steuerberater - IT-Wissen ist notwendig!
Steuerberater sind Experten des Steuerrechts, jedoch nur in
Ausnahmefällen IT-Spezialisten. Insoweit können sie kaum einen Bezug zu
den komplexen technischen Fragen der IT herstellen. Die Fokussierung
auf die EDV-Finanzbuchhaltung und deren Datenbestände und Auswertungen
scheint manchen vor diesem Hintergrund ausreichend.
Daß dies aber in vielen Fällen nicht zutrifft, wenn nämlich
steuerrelevante Vor- oder Sub-Systeme Daten an die FIBU liefern, wird
oftmals entweder nicht erkannt oder ausgeblendet.
Die GDPdU stellen sich in der Praxis vielmehr als eine
interdisziplinäre Aufgabe dar, welche an der Schnittstelle -
Steuerrecht und IT - Experten beider Professionen fordert.
Nur ein Zusammenspiel aus Steuerrechts- und IT-Experten stellt eine
ganzheitliche Sichtweise sicher und ist letztlich bei der praktischen
Umsetzung der GDPdU zielführend.
Die steuerpflichtigen Unternehmen - Unsicherheiten, Risiken
In weiten Bereichen, vor allem dem ohnehin schon strapazierten
Mittelstand, hat man in zunächst, 2002 und 2003 abwartend und
hinhaltend reagiert. Manchen sind die teils massiven Auswirkungen der
GDPdU auf die IT auch nicht vollumfänglich klar geworden.
IT-Fachleute erkennen die Brisanz.
Aber manche, wenn nicht sogar viele, Unternehmen zweifeln
Notwendigkeiten bestimmter Ausführungen an, argumentieren mit vagen
Auslegungen der Zumutbarkeit oder Verhältnismäßigkeit, und den
-zugegeben - unklaren scheinenden Bestimmungen.
Damit begibt man sich aber auf ein Glatteis, denn diese Klärungen
werden in aller Regel wesentlich später bei Eintreten des Rechtsfalles
vor dem Finanzgericht entschieden. Die erste Entscheidung zum
Datenzugriff des FG Rheinland-Pfalz bildet hier erst den Anfang, gibt
aber bereits eine erste Richtung vor.
Tatsache ist, dass die entsprechenden Paragraphen der AO und die
GDPdU seit Januar 2002 rechtswirksam sind, 14.000 IDEA-Systeme von den
Finanzbehörden längst beschafft sind und die flächendeckende Ausbildung
der Betriebsprüfer voll im Gange ist. So ist im Bundesland Bayern
inzwischen jeder Betriebsprüfer mit IDEA ausgestattet und entsprechend
ausgebildet. In anderen Bundesländern wird es sicher ähnlich sein.
Ein "Aussitzen" der Probleme seitens der steuerpflichtigen
Unternehmen wird mit Sicherheit keine tragfähige Lösung sein und im
Ernstfall bei der Steuerprüfung im Zweifel sanktionsbewehrt sein.
Die Nichtbeachtung der GDPdU wird zumindest dazu führen, dass das
Prüfungsklima nachhaltig gestört ist und dies mag viele Unternehmen
mehr beunruhigen als das Sanktionsschwert, dessen Schärfe ohnehin in
Frage steht.
Pragmatisches Handeln ist also unausweichlich und sinnvoll!
Die Hersteller kaufmännischer Standardsoftware - die "Insel der Seligen"
Warum "Insel der Seligen"? Mit Verwunderung ist manchmal zu
beobachten, wie konsequentes "Insel-Denken" Probleme ausblendet, denen
man sich nicht stellen kann oder will.
Der Verfasser ist der Meinung, dass die Hersteller von
Standardsoftware des Rechnungswesens auch Berater ihrer Kunden sind und
deshalb diese auch darauf hinweisen sollten, dass mit einer
GDPdU-konformen Lösung innerhalb ihrer Standardsoftware als "Insel"
nicht alle Aufgaben gelöst sein könnten.
Wenn nämlich, wie es häufig der Fall ist, steuerrelevante
"Fremddaten" als Schnittstellen an die Standardsoftware übergeben
werden, ist zu prüfen, ob diese Daten in den GDPdU-Lösungen der
Standardsoftware auch auswertbar gemäß Z1 - Z3 sind!
nn nicht, dann ist eine korrekte Beratung und ein Hinweisen auf
diese Probleme wichtig für den Anwender und es müssen Möglichkeiten
gesucht werden, diesen Problemkreis einer Lösung zuzuführen!
Die Hersteller von MIS-Systemen - Chancen erkannt?
Für die Hersteller von MIS (BI, OLAP On-Line Analytical Processing)
- Systemen ergibt sich durch die GDPdU und dazu generierbarem
Zusatznutzen ein weites und ergiebiges Betätigungsfeld. Ob das in der
Breite erkannt wird?
"Information Warehouse on Demand" - das wäre ein Konzept mit Strategieansatz!
Grundlage wäre ein Datenarchiv, sowohl für GDPdU wie auch andere
strategische Unternehmensdaten, mit Schnittstellen und Migration zu den
Auswertungstools des MIS, welche zwar parallel zum aktuellen
Produktivsystem implementiert sind, aber von diesem technisch
unabhängig sind. Also sinngemäß eine "Auswertungsschicht", unabhängig
von der "Produktivschicht" und über Schnittstellen mit dem Datenarchiv
gekoppelt.
Dabei könnten insbesondere auch hier durch die zunehmende Akzeptanz
des empfohlenen Beschreibungsstandards (s.u.) Synergien zum Tragen
kommen, welche derartige Lösungen neue Chancen eröffnen.
Die Hersteller von DMS - Daten und Dokumente
Die heute verfügbaren GDPdU-Lösungen der DMS-Hersteller setzen auf
meist dem sogenannten Beschreibungsstandard für Datenträgerüberlassung
(BMF, AUDICON) auf. Gemäß dieser Spezifikation sind die Nutzdaten mit
konsistenter XML-Beschreibungsdatei an diese GDPdU-Lösungen zu
übergeben.
Grundsätzlich bedeutet das aber, dass man eine
Datenträgerüberlassung gemäß Z3 produziert. Also Daten bereitstellt,
als wären sie für IDEA direkt bestimmt.
Was ist aber bei einer heterogenen Softwareumgebung, also einem MIX von Software und Schnittstellen?
Es wird nicht beschrieben, dass es für eine validierte und
kontrollierte Datenübergabe dann einer gesonderten Entwicklung bedarf,
wenn außer bei Standardsoftware, für die der Hersteller die Z3
realisiert hat, Daten diverser andere Programme an das DMS übergeben
werden sollen.
Das ist erfahrungsgemäß mit teils erheblichem Aufwand verbunden.
So ist z.B. sicherzustellen, dass Datenbestände nicht versehentlich
doppelt übergeben werden, dass die Feld (Spalten) - Beschreibungen für
den Prüfer klar interpretierbar sind, dass datentechnische Fehler vor
der Übergabe erkannt werden müssen. Insbesondere müssen
Strukturänderungen in den Daten erkannt werden.
Werden vom Steuerpflichtigen solche Implementierungen für die
Übergabe gemäß Z3 programmiert, so ist zu bedenken, dass diese
individuell erstellten Programme in den Anwendungsumgebungen zu
implementieren sind, die später möglicherweise einem System- oder
Releasewechsel unterliegen.
Die DMS-Hersteller sind also gut beraten, hier nach Standardlösungen
zu suchen, die im Vorfeld der Datenübergabe an das DMS eine
konfliktfreie Koppelung unterschiedlichster Schnittstellen ermöglicht.
IDEA - Daten validieren und auswerten, eine Präventivaufgabe
Im Kern ist bei der GDPdU die Steuerprüfung die letzte und einzige
auswertende Instanz für steuerrelevante Daten! Diese Daten betreffen
zurückliegende Geschäftsjahre. Im technisch klassischen Sinne ist aus
Sicht des Produktivsystems eine Teilmenge "Altdaten".
Es ist davon auszugehen, dass nach der Implementierung einer
GDPdU-Lösung, deren wesentlicher Kern auch im Z3-Zugriff zu sehen ist,
steuerrelevante Daten rückwirkend kontinuierlich aus einer
Produktivumgebung an ein - wie auch immer geartetes - Archiv bzw.
Datenarchiv übergeben werden.
Es ist also hohe Konzentration auf alle Kontrollfunktionen anzuwenden,
die Fehlerquellen bei der Datenablage für die spätere Steuerprüfung
ausschließen helfen.
Diese Kontrollfunktionen müssen so implementiert sein, dass Fehler oder
Veränderungen im aktuell abzulegenden Datenstrom erkannt und
automatisch reklamiert werden. Diese Kontrollfunktionen müssen jene
Instanzen ersetzen, die üblicherweise im operativen Bereich als
Anwender solcher Daten mögliche datentechnische Fehler erkennen und
deren Korrektur veranlassen. Hierzu das klassische Beispiel der
Rechnungsdatenübergabe an die FIBU. Sollte in den Rechnungsdaten aus
der Fakturierung ein Fehler sein, so wird dieser mit Sicherheit in der
FIBU erkannt!
Wenn nun - vielleicht nach Jahren - die steuerliche Außenprüfung
gemäß GDPdU auf lange vorher abgelegte Daten auswertend zugreift und
feststellt, dass diese fehlerhaft sind, dann ist es wahrscheinlich zu
spät um Korrekturen vorzunehmen zu können.
Zu unterstellen ist auch, dass bei einer Datenablage
steuerrelevanter Daten für die GDPdU kein Verantwortlicher die Daten
inhaltlich genau kennen kann. Wer kann denn schon wirklich behaupten,
den Inhalt und damit die generierbaren Informationen von Dateien zu
kennen und dafür beim Eintritt des Ereignisses (Betriebsprüfung) auch
die Verantwortung übernehmen zu können!
Die IT ist Dienstleister des Unternehmens und für die Daten
verantwortlich, sowohl gegenüber den Fachbereichen (Rechnungswesen) wie
auch der Unternehmensleitung.
IDEA ist ein mächtiges Tool für Auswertungen auf Daten
unterschiedlichster Herkunft und Struktur. Es ist ein Irrglaube zu
unterstellen, dass IDEA alleine für die Prüfer interessant wäre!
Im Gegenteil!
Wenn man Daten für Z3 bereitstellt, sollte man diese Daten immer (!)
mit IDEA prüfen um sicherzustellen, dass die Daten korrekt sind und
auch nur die Daten beinhalten, die wirklich für die Steuerprüfung
bestimmt sind!
Im Rahmen einer GDPdU-Implementierung verhilft IDEA allen Beteiligten
dazu, die Z3-Datenbestände zu prüfen um dann auch die Verantwortung für
die Daten übernehmen zu können.Im Gegenteil!
Wenn man Daten für Z3 bereitstellt, sollte man diese Daten immer (!)
mit IDEA prüfen um sicherzustellen, dass die Daten korrekt sind und
auch nur die Daten beinhalten, die wirklich für die Steuerprüfung
bestimmt sind!
Im Rahmen einer GDPdU-Implementierung verhilft IDEA allen Beteiligten
dazu, die Z3-Datenbestände zu prüfen um dann auch die Verantwortung für
die Daten übernehmen zu können.
IDEA sollte man also durchaus als notwendigen Bestandteil eines
GDPdU-Projektes betrachten. Die Vorteile wiegen die Kosten auf jeden
Fall auf.
Mit IDEA kann man im Wesentlichen eine einfache technische
Datenvalidierung sicherstellen. Die "kaufmännische Validierung", also
Konsistenz der Buchungswerte nur eingeschränkt.
Hier müssen noch Lösungen gesucht werden, die eine kaufmännische
Validierung auf der Grundlage des Buchungstoffes einer
Finanzbuchhaltung ermöglichen.
Was sind steuerrelevante Daten - die Problematik von Schnittstellen
Generell greift die GDPdU für alle "originär digital erzeugte Unterlagen".
Die Steuerrelevanz von Daten wird vom BMF nicht definiert. Diese
Qualifizierung ist vom steuerpflichtigen Unternehmen in Zusammenarbeit
mit dem Wirtschaftsprüfer / Steuerberater vorzunehmen.
Dies bedeutet, dass die Qualifizierung nicht restriktiv, sondern im
Sinne von "steuerrelevant" und "eventuell steuerrelevant" zunächst weit
auszulegen ist. Später, zum Zeitpunkt der Prüfung, muß dann die
Möglichkeit bestehen, aus den abgelegten Daten nur die vom Prüfer
gewünschten bzw. in enger Auslegung tatsächlich steuerrelevante Daten
zu übergeben.
Davon betroffen sind alle Daten eines Geschäftsjahres. Sowohl Daten
aus den steuerrelevanten Hauptsystemen (z.B. verdichtet FIBU, LOHN),
wie auch unverdichtete Daten aus Vorsystemen (Schnittstellendaten), die
in automatisierten Prozessen zur Buchung an die Hauptsysteme übergeben
werden.
Als klassische Beispiele gelten hier automatisiert erzeugte
Rechnungsdaten mit Schnittstelle zur Finanzbuchhaltung,
Bestandsbewegungen aus der Lagerbuchhaltung/Warenwirtschaft.
Insbesondere auch EDI-Daten des ausgehenden Rechnungsverkehrs als
Bestandteil der automatisierten logistischen EDI-Prozesse.
Hier wird aller Voraussicht nach der Z3-Zugriff Priorität haben. Es ist
anzunehmen, dass diese Zugriffsform für unverdichtete
Schnittstellendaten aus Vorsystemen überwiegend angewendet wird, weil
häufig diese Daten in den Auswertungssystemen der Produktivumgebung
nicht direkt in Erscheinung treten, da sie z.B. verdichteten Buchungen
bereits enthalten sind.
Z1 und Z2 - keine Probleme bei Systemänderungen?
Wie beschrieben, beträgt die Aufbewahrungsfrist für
Unterlagen/Daten, die der steuerlichen Außenprüfung unterliegen, in der
Regel 10 Jahre. Da im Einzelfall einer Steuerprüfung ggf. auch auf
Daten zurückliegender, bereits geprüfter, Jahre zurückgegriffen werden
kann, muß man den Aufbewahrungszeitraum mit ca. bis zu 12 Jahren
gleitend annehmen.
Dieser Zeitrahmen sprengt wahrscheinlich den Betrachtungszeitraum
von Daten und Dokumenten, der üblicherweise unter
betriebswirtschaftlichen Aspekten und aus Sicht der gesetzlichen
Gewährleistung anzunehmen ist. Dieser Betrachtungszeitrahmen beträgt
bei vielen Unternehmen ca. 3 - 5 Jahre.
Nach heutigen Erfahrungen ist auch zu unterstellen, dass eine
Vielzahl von Unternehmen, gleichgültig welcher Größenordnung, zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über Planungshorizonte verfügen - oder
verfügen können -, welche die reale Zukunft ihrer IT-Umgebung für die
nächsten zehn und mehr Jahre beschreiben.
Wenn es aber solche Planungen gibt und davon ausgegangen wird, dass
sich mehr oder minder gravierende Änderungen in der System- und
Softwarelandschaft ergeben, dann ist ein anwendersystemneutrales
"steuerliches Datenarchiv" und die nachfolgend beschriebenen Planungen
hierfür für die Zukunft erst recht substanziell brisant.
Diese sind mindestens:
- Planung eines systemunabhängigen Datenarchivs, dessen primärer
Zweck die langfristige und strukturneutrale Datenhaltung für Z3 und
eine unbestimmte und heute nicht näher zu spezifizierende
Auswertungssicht ist.
- Die Beschreibung der Strukturen muß mit den beschriebenen Daten
unabhängig von der Anwendungsschicht sein. Die Strukturbeschreibungen
sind also eigenständiges Mitglied des Datenarchivs und gehören zu den
archivierten Daten.
- Das Datenarchiv muß unabhängig von System- und Releasewechseln auf
der Anwendungsebene (Anwendungsschicht) sein.
- Festlegen einer Strategie für die Auswertungsmöglichkeiten (Tools)
zum jeweils aktuellen Produktivsystem.
- Möglichkeit der Übergabe von Archiv-Daten an ein DMS als
revisionssichere Datenbestände.
Z3 und IDEA - die Präferenz für die Betriebsprüfer?
Spricht man mit Experten der Finanzbehörde, so kann man immer wieder
hören, dass Z3 für spezielle Datenanalysen mit Sicherheit angewendet
wird. Nicht ausschließlich sondern kumulativ zu anderen Methoden der
Betriebsprüfung.
Zu beachten ist dabei, dass es immer wieder steuerrelevante
Datenbestände geben wird, die sich der Auswertung gemäß Z1 oder Z2
deshalb "entziehen", weil sie als unverdichtete Schnittstellen in
Hauptsysteme (z.B. FIBU) übertragen werden und dort beim Einlesen
verändert, kontiert, verdichtet, etc. werden.
Auf solche Datenbestände als Schnittstellendaten wird meist nur ein Z3-Zugriff sinnvoll und möglich sein.
Ein GDPdU-Projekt - Grundsätzliche Planungsschritte
Im Sinne einer groben Rahmenplanung sind für ein GDPdU-Projekt folgende wesentliche Punkte zu behandeln.
Beteiligte: Leitende und Spezialisten von Rechnungswesen, IT, Steuerberater.
- Klärung von Rahmenbedingungen wie z.B. Projektleitung,
Ansprechpartner, Zuständigkeiten, externe Dienstleister (z.B.
Softwarelieferanten).
- Klärung aller bestehender steuerrelevanten Inhouse-Anwendungen,
Programme.
- Klärung zu GDPdU-relevanten Daten aus Outsourcing-Anwendungen (z.B.
FIBU als Fremdleistung).
- Klärung Datenfluß zwischen steuerrelevanten Anwendungen
(Schnittstellen).
- Klärung künftiger Systemstrategie: Releasewechsel, Systemwechsel,
etc.
- Klärung der Implementierung oder Verfügbarkeit von GDPdU-Modulen im
Bereich Standardsoftware des Rechnungswesens (s. Softwarelieferanten).
- Klärung der Notwendigkeit eines "GDPdU-Datenarchiv".
- Klärung der Präsentation steuerrelevanter Daten für die Außenprüfung.
(Können die Daten in geeigneter und verständlicher Form bereitgestellt
werden?)
- Klärung des periodischen Datenanfalls, also Termine, Perioden,
Mengengerüste.
- Qualifizierung der Steuerrelevanz von Daten und Datenbeständen (Ggf.
Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde).
- Klärung zur Beschaffung oder Entwicklung von Software für die
GDPdU-Realisierung.
- Klärung auf vorhandene oder fehlende Verfahrensbeschreibungen (s.
GoBS).
- Planung der Vorgehensweise und Termine für die weiteren Schritte.
- Abstimmung des Kostenrahmens, Kosten von Teilprojekten.
- Klärung von Einzelprojekten, Zuständigkeiten und Ausführenden.
- Bericht für die Projektplanung und Realisierung GDPdU.
- Planung weiterer Schritte für eventuelle Erweiterungen oder
Änderungen im Anwendungssystem und der Prozesse für zusätzlichen
betrieblichen Nutzen. Siehe z.B. erweiterte Auswertungsmöglichkeiten
(betriebliche Auswertungen), Daten- und Dokumentenarchiv. Zusatznutzen
aus einem erweiterten GDPdU-Projekt!
- Abstimmung des diesbezüglichen Kostenrahmens.
- Planungs- und Strategiebericht.
Standardsoftware (Tools) für Langzeit-Datenarchive - Probleme zügig lösen
Wie wir bisher gesehen haben, können die Aufgaben, die aus den GDPdU
resultieren je nach Ausprägung der Softwarelandschaft eines
Unternehmens anspruchsvoll und vielfältig sein.
Die IT-Leitung als Dienstleister des Unternehmens muß genau
überlegen, welche Systemerweiterungen in der Produktivumgebung in
Eigenleistung und welche mit passenden Tools sinnvoll und mit möglichst
geringem Zeit/Kostenaufwand zu realisieren sind.
Zentrale Funktionen eines Tools sind u.a.:
- Customizing und Generierung von Schnittstellen (IMPORT / EXPORT)
für Datenübergabe zwischen Anwendungssoftware, Datenarchiv und
Endanwendung (IDEA, Tools).
- Beschreibungssystem mit integrierter Dokumentation für
Datenschnittstellen.
- Datenvalidierung auf Feld- und Dateiebene, Absicherung gegen
Fehlimporte.
- Konnektoren für Fremdsysteme (Archivsysteme (DMS) und IMS-Tools).
- Auftragssteuerung, automatisierter IMPORT / EXPORT.
- Protokolle parallel zur Datenhaltung und zur Aufbewahrungsfrist.
- Benutzerverwaltung mit Zugriffsberechtigungen auf Datenebene.
- Kontroll- und Überwachungssystem.
Nach den Erfahrungen des Verfassers sind viele Funktionen, welche
die erforderliche datentechnische Sicherheit, Überwachung und
Protokollierung für die Zukunft gewährleisten müssen, nur mit
erheblichem Aufwand individuell zu implementieren.
Es bietet sich an, vorgefertigte Standardlösungen, Tools,
einzusetzen, die leicht und effizient auf die Anforderungen der
Systemumgebung einstellbar sind um damit erheblich Zeit und Kosten
einzusparen.
Die GDPdU - Herausforderung und Chance zugleich
Es existieren bei jedem Unternehmen durchaus sachliche und
technische Grundlagen um die GDPdU "Zug um Zug" entsprechend den
aktuellen Anforderungen zu implementieren.
Zugleich sollte man sein System in weiteren Schritten so ausstatten,
dass man auch für absehbare Releasewechsel oder Systemwechsel mittel-
und langfristig gesehen für die Prüfung gemäß GDPdU gut gerüstet ist.
Man kann auch durchaus die Situation nutzen, aus den Anforderungen
der GDPdU eine "Revision" der implementierten Prozesse zu entwickeln,
hin zu neuen Möglichkeiten, die betriebsinternen Auswertungen,
Statistiken - Sicht auf die Unternehmenszahlen - zu erweitern und zu
verbessern.
Bei vielen Unternehmen wird der Einsatz elektronischer
Dokumentenarchive (DMS) nun erst recht sinnvoll sein und erforderlich
werden.
Man denke z.B. an die mögliche Ablösung von Microfilm-Systemen und
insbesondere auch die durchaus massive personelle Entlastung und
steigende Prozesseffizienz durch erhebliche Reduzierung der klassischen
Papierablage.
Bei der Umsetzung der GDPdU ist also auch strategisches Denken hinsichtlich der Weiterentwicklung seiner IT angesagt!