08.01.2025
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Unternehmen müssen nicht gläsern werdenDie Grenzen der digitalen BetriebsprüfungVon Peter EllerErschienen in COMPUTERWOCHE Nr. 24 vom 11.06.2004 An der digitalen Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung scheiden sich die Geister: Den einen gehen die Anstrengungen der Anwender nicht weit genug, den anderen reicht der Arm der Behörden zu weit. Unternehmen müssen sich entscheiden, wie groß ihre Bereitschaft zur Kooperation ist.
Peter Eller ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in München (www.msa.de). Zudem hat er sich in seinem Fachbuch "Elektronische Rechnungsstellung und digitale Betriebsprüfung" mit der Thematik auseinander gesetzt. Bevor die digitale Betriebsprüfung (Datenzugriff der Finanzverwaltung) Ende 2000 gesetzlich verankert wurde, fand - fast ausschließlich in juristischen Fachkreisen - eine lebhafte Debatte darüber statt, ob die erheblich erweiterten gesetzlichen Befugnisse der Betriebsprüfer nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstoßen. Namhafte Kommentatoren regten an, das Bundesverfassungsgericht in einem Musterverfahren über die Nichtigkeit der neuen Vorschriften entscheiden zu lassen. Nach dem ersten Sturm der Entrüstung gingen die Verfechter der betrieblichen Freiheit vor übermäßigen Eingriffen der Finanzverwaltung aber alsbald auf dauernde Tauchstation. Nichtjuristische Autoren bemächtigten sich nun nachhaltig des Themas: allen voran Steuerberater, die von Haus aus mit verfassungsrechtlichen Aspekten des Steuersystems weniger anfangen können, und Berater sowie Hersteller von Dokumenten-Management- und Archivierungssystemen, die das große Geschäft witterten. So stellt auch der Beitrag von Ulrich Kampffmeyer und Stefan Groß (siehe CW 46/2003: "Idea-Client erleichtert digitale Steuerprüfung") die technische Lösung des Archivierungsproblems in den Vordergrund. Dabei wurden die entscheidenden Vorfragen vernachlässigt, inwieweit die digitale Betriebsprüfung überhaupt in den Betrieb eingreifen darf: im Hinblick auf Investitions- und Prüfungskosten und auf die Qualifizierung sowie den Umfang der bereitzustellenden Daten. Einigen Behauptungen der Autoren muss widersprochen und die Problematik des Datenzugriffs in den zutreffenden und für Steuerpflichtige vorteilhafteren Zusammenhang gerückt werden.
Die Diskussion um die digitale Betriebsprüfung muss daher auf neue Beine gestellt werden. Es geht nicht darum, Archivierungs-, Dokumenten-Management- und elektronische Aufbewahrungspflichten aufzublähen, sondern den Freiraum des Bürgers gegen übermäßige Eingriffe der Finanzverwaltung zu verteidigen. Ziel ist, die Vorschriften in der Abgabenordnung verfassungskonform einschränkend auszulegen und die sich aus der Prüfung ergebenden Belastungen für den Steuerbürger in einem zumutbaren Rahmen zu halten. Auf einen Nenner gebracht, müssen lediglich steuerrelevante originär elektronische Unterlagen in Zukunft digital und fälschungssicher aufbewahrt werden. Welche Dokumente?Kernfrage ist mangels gesetzlicher Definition jedoch, welche der unzähligen Dokumente im Betrieb dies eigentlich sind. Eindeutig ist die Rechtslage beispielsweise für:
Umstritten ist die dritte Kategorie an elektronischen Dokumenten, soweit sie zwar mit Hilfe von Computerprogrammen erstellt worden sind, aber weder automatisch weiterverarbeitet werden können noch eine digitale Signatur aufweisen. Die Finanzverwaltung möchte beispielsweise E-Mails samt und sonders der Regie der digitalen Betriebsprüfung unterwerfen. Dies greift jedoch viel zu weit und ist von den Zwecken der digitalen Betriebsprüfung nicht gedeckt. E-Mails drucken?Bei E-Mails und allgemein elektronischen Dokumenten, bei denen ein Ausdruck nicht mehr Informationsgehalt birgt als das elektronische Dokument, hat der Steuerpflichtige die Wahl: Druckt er das Dokument aus und vernichtet die E-Mail auf seinem Computer, so hat er seine Aufbewahrungspflichten erfüllt. Hierbei ist darauf zu achten, dass die E-Mail im Quelltext abgedruckt wird, da sich hier Übermittlungshinweise (und auch Hinweise auf Fälschungen) finden, die im normalen Ausdruck nicht auftauchen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die elektronische Aufbewahrung, so muss er sämtliche Anforderungen an elektronische Dokumente einhalten. © Copyright Compario 2025, Autorenrechte bei den Autoren |
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