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Kassen und VerfahrensdokumentationEditorial des Email-Newsletters 04-2019 vom 03.05.201926.04.2019 ![]() Gerhard Schmidt Fehlt beim Einsatz eines elektronischen Kassensystems eine Verfahrensdokumentation, kann das für den Betreiber der Kasse bei einer Betriebsprüfung oder Kassennachschau besonders gravierende Konsequenzen haben. Die Rechtsprechung zur Verfahrensdokumentation ist beim Einsatz elektronischer Kassen am weitesten fortgeschritten. Der nachfolgende Beschluss des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg zeigt dies wieder einmal. Doch selbst beim besten Willen, für die eingesetzte Kasse eine Verfahrensdokumentation zu erstellen, dürften viele Unternehmer überfordert sein, das konkret anzupacken. Was muss da alles hineingeschrieben werden? Was darf auf gar keinen Fall fehlen? Wo kommen all die Informationen her, insbesondere die technischen Angaben zur Kasse? Die Fragen werden sich zukünftig einfacher beantworten lassen. Hat doch der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik (DFKA) gerade zwei Muster-Verfahrensdokumentationen herausgegeben. Eine für das Unternehmen, das die Kasse einsetzt, eine für den Hersteller bzw. Aufsteller der Kasse. Beide ergänzen sich wechselseitig, denn der Aufsteller der Kasse kann nicht wissen, wie der Anwender die Kasse konkret einsetzt, und der Anwender hat keine Ahnung, wie die Kassendaten technisch im System verwaltet werden. Ihr Gerhard Schmidt
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