02.10.2024
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Das Einhorn und die VerfahrensdokumentationEditorial des Email-Newsletters 11-2017 vom 13.12.201711.12.2017 Gerhard Schmidt Haben Sie schon einmal ein Einhorn gesehen? Nein? Können Sie ja auch gar nicht, denn das Einhorn ist bekanntlich ein Fabelwesen. Es gilt als das edelste aller Fabeltiere und steht als Symbol für das Gute. Da hat das Einhorn viel mit der Verfahrensdokumentation gemein. Sie soll auch für das Gute stehen. Doch gesehen hat ein solch edles Dokument noch niemand. Die Finanzverwaltung versteht es fabelhaft, die Verfahrensdokumentation zu beschreiben. Vorgeführt hat sie uns allerdings noch keine. Und niemand kann daher wissen: Genau so sieht sie also aus, die Verfahrensdokumentation! Doch alle sollen wir eine im Stall haben. Damit, wenn der Betriebsprüfer kommt, (der auch noch nie eine Verfahrensdokumentation gezeigt bekommen hat und auch nur in den fabelhaften GoBD und anderen belehrenden Texten darüber gelesen hat) wir sie ihm zeigen können, in der Hoffnung, dass er sagt „Ziemlich treffend, nur das Horn müsste noch etwas stärker schneckenartig gedreht sein.“ Oder dass er – was auch oft vorkommt – damit zufrieden ist, dass an der Stalltür ein Schild „Verfahrensdokumentation“ hängt und die Tür gar nicht aufmacht. Oder höchstens einen Spalt. In vielen Fällen wären dann dort mehrere Tiere zu finden. Ein Nashorn etwa, weil es ein einziges Horn hat und ein Pferd, wegen seiner edlen Gestalt. Eichhörnchen eher nicht, auch wenn der Name das nahelegen würde. Sie finden schließlich die Nüsse, die sie ordentlich verbuddelt haben, im Ernstfall nicht mehr alle wieder. Was tummelt sich denn da heute alles im Stall: eine Verfahrensdokumentation für das ersetzende Scannen, eine Verfahrensdokumentation für die Belegablage, eine Verfahrensdokumentation für jede elektronische Kasse, eine Verfahrensdokumentation für den gesamten Geschäftsprozess. Alles verbunden durch die Hoffnung, dass die Gesamtheit der einzelnen Teildokumentationen dem fabelhaften Gesamtdokumentationsideal des Fiskus entspricht. Gespannt sein darf man auf den ersten Finanzgerichtsprozess zur Verfahrensdokumentation, wenn ein Finanzrichter argumentiert, warum ein ihm vorliegendes Dokumentationswerk ins Reich der Fabelwesen „Verfahrensdokumentation“ gehört – oder nicht. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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