31.03.2026
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![]() Gerhard Schmidt Wenn wir lesen, dass das Finanzgericht Münster entschieden hat, dass ein eingescanntes Dokument keine Beweiskraft hat, schütteln wir erst einmal verwundert den Kopf. Mit dem Thema ersetzendes Scannen sind wir doch eigentlich durch. Sind wir auch. Auf den zweiten Blick zeigt sich aber, dass das Finanzgericht nicht über nach Steuerrecht aufzubewahrende Unterlagen entschieden hat, sondern über einen die Familienkasse betreffenden Fall. Da hat die Behörde nach dem Scannen die Originalunterlagen vernichtet und hat nun das Nachsehen. Was also in einem Rechtsbereich inzwischen selbstverständlich ist, ist in einem anderen problematisch. Auch beim ersetzenden Scannens von Rechnungen haben wir nur im Hinblick auf das Steuerrecht klare Verhältnisse. Doch eine Rechnung hat ja noch weitere rechtliche Dimensionen, etwa handels-, zoll-, zivil- oder strafrechtliche. Hier haben wir für das ersetzende Scannen keine für die Praxis so erfreulich klare Orientierung wie aus dem Steuerrecht. „Braucht unser Recht einen ‚Digitalen Neustart‘?“ fragt sich angesichts dieser diffusen Situation die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister seit dem letzten Jahr. Und der federführende Justizminister aus Nordrhein-Westfalen gibt diese Frage in einer Online-Umfrage erst einmal an uns weiter. Sagen wir ihm doch einmal unsere qualifizierte Meinung! Ob es etwas nützt? Ihr Gerhard Schmidt
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