02.10.2024
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Problemfeld DatenträgerüberlassungEditorial des Email-Newsletters 12-2014 vom 19.12.201419.12.2014 Gerhard Schmidt „Da gerade die Datenträgerüberlassung dem geprüften Unternehmen erhebliche Probleme bereiten kann, werden Informationen zur Datenträgerüberlassung als Hilfe bereitgestellt.“ So begründet die Finanzverwaltung die Notwendig- und Sinnhaftigkeit der „Ergänzenden Informationen zur Datenträgerüberlassung“, die sie kürzlich die GoBD ergänzend als separates Schreiben herausgegeben hat. BMF-Schreiben haben vor allem eine Bindewirkung für die Finanzverwaltung: deren Mitarbeiter müssen sich daran halten. Wenn sich auch die Unternehmen daran orientieren, dann sollten beide Seiten eigentlich konfliktfrei miteinander auskommen. Sollte man meinen. Nicht so im Finanzamt Bielefeld-Außenstadt. Da überreicht ein Unternehmen dem Außenprüfer mustergültig erstellte Daten – und wird dafür mit einer Sicherheitsleistung sanktioniert. Der Prüfer konnte mit einer CSV-Datei einfach nichts anfangen. Oder er wollte damit nichts anfangen, denn das hätte ihm gewisse Mühen abverlangt. Wir erinnern uns: Schon immer hat die Finanzverwaltung CSV-Dateien (mit Strukturinformationen) explizit als GDPdU-konform erklärt. Nur weil ein Softwareentwickler, der die Texte der Finanzverwaltung zur Datenträgerüberlassung exakt studiert und penibel befolgt hatte, in seiner Berufsehre gekränkt war, landete die Sache vor dem Finanzgericht. Das machte dem Finanzamt dann klar, was dies längst hätte wissen müssen, wenn es die Texte der Finanzverwaltung zur Datenträgerüberlassung exakt studiert hätte. Stattdessen hat ein unfähiger oder unwilliger Außenprüfer das geprüfte Unternehmen mit einer Sanktion unter Druck gesetzt. Nur weil das Unternehmen, dessen Steuerberater und der Softwarehersteller sich im Schulterschluss gewehrt haben, konnte in diesem Fall das Finanzamt in seine Schranken verwiesen werden. Doch wie viele Fälle gibt es, wo sich die Unternehmen nicht wehren, weil sie die Qualität der von ihrer Software erzeugten, dem Prüfer überlassenen Daten nicht beurteilen können oder weil sie das Prüfungsklima nicht (weiter) belasten wollen – und zähneknirschend eine nicht berechtigte Sanktion erdulden? Ich vermute, die Autoren der „Ergänzenden Informationen zur Datenträgerüberlassung“ sind kluge und lebenserfahren Finanzbeamte, die ihre Kollegenschaft genau kennen und wissen, was sie dieser nicht so direkt sagen können: „Da gerade die Datenträgerüberlassung dem Außenprüfer erhebliche Probleme bereiten kann, werden Informationen zur Datenträgerüberlassung als Hilfe bereitgestellt.“ In der Hoffnung, dass dieser Zweck erfüllt wird, wünsche ich Ihnen erholsame Festtage und einen guten Start ins Jahr 2015. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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