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Wegweisendes aus der Finanzverwaltung

25.06.2014

Gerhard Schmidt

Gerhard Schmidt
Chefredakteur des "Forum Elektronische Steuerprüfung".

 

War den Autoren des BMF-Schreibens „Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011“ vom 2. Juli. 2012 bewusst, was sie Wegweisendes geleistet haben? Als sie in anderen Worten, doch mit derselben Bedeutung aufschrieben: „Aufgabe eines Rechnungsempfängers ist es, nachzuweisen, dass die Rechnung als abstrakte Äquivalenzklasse Modell eines Umsatzes ist, der in der Realität so stattgefunden hat.“ Das ist Ihnen jetzt zu hoch? Dann der Reihe nach.

Ein Unternehmen erhält per Email eine elektronische Rechnung z.B. als PDF-Datei. Die Email wird vorschriftsmäßig archiviert und die Rechnung dann parallel an drei Personen im Unternehmen zur Prüfung weitergeleitet, ebenso in die Buchhaltung. Wo befindet sich das Original der Rechnung, wo Kopien? Die Frage lässt sich nicht beantworten. Anders als in der analogen Welt der Papierrechnungen. Dort lassen sich sehr wohl Original und Kopie/Duplikat unterscheiden, weil die Rechnungsdaten auf physisch unterscheidbaren Datenträgern (Papierblätter) stehen. Physisch unterscheidbare, einer Rechnung eindeutig zuordenbare Datenträger haben wir in der elektronischen Welt nicht.

Nun wurde im BMF-Schreiben nicht der Versuch gemacht, auf eine Frage, die sich prinzipiell nicht beantworten lässt, trotzdem unter Biegen und Brechen eine Antwort zu finden. Stattdessen wurde der Begriff des „inhaltlich identischen Mehrstücks“ eingeführt. Das bedeutet, egal wie viele Ausprägungen einer Rechnung es gibt – unabhängig (abstrahiert) von der Anzahl und möglicherweise unterschiedlichen Formaten, elektronisch oder auf Papier - solange sie inhaltlich identisch (äquivalent) sind, handelt es sich umsatzsteuerlich um eine einzige Rechnung. Damit hätten wir geklärt, dass der moderne Begriff einer Rechnung eine abstrakte Äquivalenzklasse ist. Mit Auswirkungen zurück in die analoge Welt. Aus umsatzsteuerlicher Sicht müssen mehrere auf Papier gedruckte Exemplare einer Rechnung nun nicht mehr als Duplikat gekennzeichnet werden, der ganze Papierstapel ist eine einzige Rechnung.

Rechnungen beschreiben Umsätze. Was insbesondere das Finanzamt interessiert, ist die Frage, ob ein Umsatz in der Realität genau so stattgefunden hat, ob die Rechnung also ein Modell der Realität ist. Oder eben nicht, dann handelt es sich um einen fingierten Umsatz. Den Nachweis, dass die Rechnung ein Modell der Realität ist, muss der Rechnungsempfänger gegenüber dem Finanzamt führen können. Das ist nichts Neues, das war schon immer so - für alle Rechnungen, auf Papier wie elektronisch. Neu ist die im BMF-Schreiben eingeführte Begrifflichkeit. Die Modell-Realitäts-Beziehung wird dort als „Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung“ bezeichnet, der Nachweis als „innerbetriebliches Kontrollverfahren“.

„Dieser Prüfpfad kann z. B. durch Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein oder Überweisung bzw. Zahlungsbeleg) gewährleistet werden.“ führt die Finanzverwaltung weiter aus. Bestellung, Lieferschein, Zahlungsbeleg etc. das sind alles Dokumente eines Geschäftsprozesses, die genauso wie die Rechnung als abstrakte Äquivalenzklassen betrachtet werden müssen. Und so ergibt sich das moderne Verständnis der Objekte elektronischer Geschäftsprozesse: sie sind abstrakte Äquivalenzklassen.

Dieses moderne Verständnis wirkt auf viele radikal neu und sie tun sich schwer damit. So taucht in einer aktuellen Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern (siehe Meldung) die Kopie eines Dokumentes (immer noch) als wesentliches Unterscheidungsmerkmal auf. Dort heißt es zu elektronischen Kontoauszügen „Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.“

Ich kenne die Autoren des BMF-Schreibens leider nicht, um ihnen ein persönliches  Kompliment für ihr Werk machen zu können. Ich weiß auch nicht, ob ihnen die Tragweite dessen, was sie da aufgeschrieben haben, bewusst war. Sie haben im Ergebnis jedenfalls Wegweisendes für das moderne - weit über das Umsatzsteuerrecht hinausgehende! - Verständnis elektronischer Geschäftsprozesse geleistet.

Ihr Gerhard Schmidt

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Editorial 2014-06: Wegweisendes aus der Finanzverwaltung

18.03.2024

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