30.04.2026
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![]() Gerhard Schmidt Das Ende 2008 eingeführte Verzögerungsgeld ist die einzige wirksame Sanktion des Fiskus gegenüber einem Unternehmen, das gegen die GDPdU verstößt. Alles, was der Fiskus zuvor im Arsenal seiner Drohwerkzeuge hatte wie Zwangsgeld oder Schätzung der Besteuerungsgrundlage, waren stumpfe Schwerter. Mit dem Verzögerungsgeld drohen bei einer Außenprüfung kooperationsunwilligen Unternehmen Beträge zwischen 2.500 und 250.000 Euro. Die Finanzverwaltung muss im Ernstfall zweierlei entscheiden: erstens, ob sie überhaupt ein Verzögerungsgeld verhängt und zweitens wie hoch dieses gegebenenfalls ausfällt. Wo immer eine Verwaltung eine Ermessensentscheidung trifft, wird es betroffene Unternehmen oder Bürger geben, die den gegebenen Spielraum als zu weit genutzt empfinden. Und so lassen gerichtliche Klärungen nicht lange auf sich warten. Aus Sicht der Unternehmen zeigt sich in den Urteilen eine erfreuliche Tendenz: die Anforderungen an die Ermessensausübung des Finanzamts sind nicht gering. So ist höchstrichterlich entschieden, dass wegen eines Sachverhaltes ein Verzögerungsgeld nicht mehrfach festgesetzt werden darf. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob bei Verletzung mehrerer Pflichten auch mehrere Verzögerungsgelder festgesetzt werden dürfen. Schließlich soll sich das Verzögerungsgeld auf wesentliche Fälle beschränken angesichts des nicht unwesentlichen Mindestbetrags. Den Tipp, dass es sich also in vielen Fällen lohnt, ein Verzögerungsgeld finanzgerichtlich überprüfen zu lassen, brauche ich Ihnen nicht zu geben. Denn Sie als regelmäßige und gewissenhafte Leser dieses Newsletters werden mit einem Verzögerungsgeld ja wohl nie konfrontiert sein. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2026, Autorenrechte bei den Autoren |
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