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Aufforderung zur Steuerhinterziehung oder Appell zum zivilen Ungehorsam?Editorial des Email-Newsletters 10-2008 vom 09.10.2008
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Machen Sie es mit allen Ihren elektronischen Rechnungen doch einfach so, wie mit Ihren Online-Fahrausweisen: ausdrucken, abheften, Vorsteuer ziehen! Dieser Empfehlung scheinen die meisten Unternehmen samt ihrer steuerlichen Berater explizit oder implizit zu folgen. Entweder sie kennen die entsprechenden Paragrafen des UstG nicht, oder sie ignorieren diese geflissentlich, weil es für sie so bequemer ist oder weil sie die Regelungen als für das Unternehmen teueren bürokratischen Unfug betrachten. In der Rechnungsrichtlinie des BMF heißt es schließlich: Bei Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ist es für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht zu beanstanden, wenn der Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und durch das Verfahren sichergestellt ist, dass eine Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto erfolgt. Zusätzlich hat der Rechnungsempfänger einen Papierausdruck des im Online-Verfahren abgerufenen Dokuments aufzubewahren, das die nach § 34 UStDV erforderlichen Angaben enthält. Voraussetzung ist dabei, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung im Einzelfall gegeben ist. Warum sollen für andere elektronische Rechnungen andere Vorschriften gelten? Nur weil mein Internetprovider, Telekommunikationsanbieter oder Energieversorger keine so starke Lobby im Bundesfinanzministerium hatte wie die (Ex-)staatsunternehmen Lufthansa und Deutsche Bahn, um eine Ausnahmeregelung für die eigene Branche durchzudrücken? Verfahren wir doch mit allen elektronischen Rechnungen so wie mit Online-Fahrausweisen! Naheliegend und verständlich wäre diese Empfehlung. Doch ist sie nicht ein Aufruf zur Steuerhinterziehung? Oder vielleicht eher ein Appell zum zivilen Ungehorsam gegen eine realitätsfremde, wirtschaftsfeindliche Vorschrift? Wie sehen Sie das? Bringen Sie Ihre Position dazu auf den Punkt und diskutieren Sie das Problem. Hier, in der XING-Gruppe Elektronische Steuerprüfung.
Ihr Gerhard Schmidt© Copyright Compario 2025, Autorenrechte bei den Autoren |
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