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Erleichterungen sind möglichEditorial des Email-Newsletters 06-2004 vom 11.06.2004![]()
Schön, dass es neben den §§ 146 und 147 der Abgabenordnung, die uns
die Probleme mit dem Datenzugriff bescheren, auch noch den § 148 gibt!
Der verspricht uns die Bewilligung von Erleichterungen, wenn die
Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-,
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt. Sind
die Anforderungen der GDPdU nicht eine einzige Härte und
unverhältnismäßig? So mag mancher denken und ist leicht versucht,
den § 148 der Finanzverwaltung gegenüber als Joker zu
ziehen. So einfach geht das natürlich nicht. Allerdings zeichnet
sich eine Entwicklung ab: Je konkreter die GDPdU-Projekte in den
Unternehmen werden, und je größer die Erfahrungen der Finanzverwaltung
mit elektronischen Prüfungen sind, desto feiner wird die Balance
zwischen den §§ 146 und 147 einerseits und dem § 148 andererseits
austariert werden. Im Klartext: Wenn ein Unternehmen sich um eine
GDPdU-konforme Lösung bemüht, diese Bemühung dokumentiert und
auftretende Probleme der Finanzverwaltung rechtzeitig darstellt, dann
kann es auch mit Erleichterungen rechnen. Wenn beide Seiten sich also
aufeinander zu bewegen, so kürzlich Bundesfinanzminister Eichel, kann
für beide das Leben leichter werden.
Ihr Gerhard Schmidt© Copyright Compario 2025, Autorenrechte bei den Autoren |
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