17.11.2023
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PSP zur SacheSoftwarelizenzen und Gewerbesteuer 2008Neuregelung im Rahmen der Unternehmensteuerreform kann zu Mehrbelastungen führen
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Hinzurechnungsbetrag aus Lizenzen (6,25 %) |
EUR 6.250,00 |
daraus folgende GewSt-Mehrbelastung (GewSt 17,15 %) |
EUR 1.071,88 |
daraus folgende KSt-Mehrbelastung (15 %) |
EUR 160,78 |
daraus folgende SolZ-Mehrbelastung |
EUR 8,84 |
Gesamtsteuerbelastung auf Lizenzgebühr |
EUR 1.241,50 |
In Prozent |
1,24 % |
Aufgrund
der ebenfalls im Rahmen der Unternehmensteuerreform eingeführten
Nicht-Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer erhöht sich zudem die Köperschaftsteuer
und der Solidaritätszuschlag. Durch dieses Zusammenspiel beläuft sich die
Mehrbelastung der Lizenzgebühren im obigen Beispiel auf insgesamt 1,24 %.
Wichtig:
Die Ertragsteuerbelastung von Lizenzgebühren variiert mit dem Gewerbesteuerhebesatz.
Dabei gilt umso höher der Hebesatz, desto höher die Belastung. Laut Gesetz muss
sich der Hebesatz auf mindestens 200 % belaufen. So ergibt sich eine Belastungsbandbreite
von Ertragsteuern auf Lizenzgebühren von 0,5 % (Hebesatz 200 %) bis zu 1,24 % (Hebesatz 490 %, in Frankfurt a. M. und München). Bei einem
unterstellten Hebesatz von 200% stellt sich die obige Beispielsrechnung wie folgt dar :
Hinzurechnungsbetrag aus Lizenzen (6,25 %) |
EUR 6.250,00 |
daraus folgende GewSt-Mehrbelastung (GewSt 7,00 %) |
EUR 437,50 |
daraus folgende KSt-Mehrbelastung (15 %) |
EUR 65,63 |
daraus folgende SolZ-Mehrbelastung |
EUR 3,61 |
Gesamtsteuerbelastung auf Lizenzgebühr |
EUR 506,74 |
In Prozent |
0,50 % |
Die obigen
Ausführungen zeigen die möglichen negativen Auswirkungen der Unternehmensteuerreform.
Unternehmen, die bei künftigen Softwareentscheidungen vor die Wahl gestellt
sind die Software zu erwerben bzw. zeitlich begrenzt zu lizenzieren, sollten
die potenzielle Steuermehrbelastung ins Kalkül ziehen. Dabei gilt es abzuwägen,
inwieweit ein möglicher Preisvorteil bei zeitlich begrenzter Nutzung nicht
durch eine mögliche Steuermehrbelastung beseitigt wird. Dazu wird die
Kombination aus einer generellen Verbreiterung der gewerbesteuerlichen
Bemessungsgrundlage einerseits und unterschiedlichen Hebesätzen auf der anderen
Seite die Standortfrage wieder stärker in den Fokus rücken.
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