31.05.2022
|
PSP zur SacheSoftwarelizenzen und Gewerbesteuer 2008Neuregelung im Rahmen der Unternehmensteuerreform kann zu Mehrbelastungen führen
|
Hinzurechnungsbetrag aus Lizenzen (6,25 %) |
EUR 6.250,00 |
daraus folgende GewSt-Mehrbelastung (GewSt 17,15 %) |
EUR 1.071,88 |
daraus folgende KSt-Mehrbelastung (15 %) |
EUR 160,78 |
daraus folgende SolZ-Mehrbelastung |
EUR 8,84 |
Gesamtsteuerbelastung auf Lizenzgebühr |
EUR 1.241,50 |
In Prozent |
1,24 % |
Aufgrund
der ebenfalls im Rahmen der Unternehmensteuerreform eingeführten
Nicht-Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer erhöht sich zudem die Köperschaftsteuer
und der Solidaritätszuschlag. Durch dieses Zusammenspiel beläuft sich die
Mehrbelastung der Lizenzgebühren im obigen Beispiel auf insgesamt 1,24 %.
Wichtig:
Die Ertragsteuerbelastung von Lizenzgebühren variiert mit dem Gewerbesteuerhebesatz.
Dabei gilt umso höher der Hebesatz, desto höher die Belastung. Laut Gesetz muss
sich der Hebesatz auf mindestens 200 % belaufen. So ergibt sich eine Belastungsbandbreite
von Ertragsteuern auf Lizenzgebühren von 0,5 % (Hebesatz 200 %) bis zu 1,24 % (Hebesatz 490 %, in Frankfurt a. M. und München). Bei einem
unterstellten Hebesatz von 200% stellt sich die obige Beispielsrechnung wie folgt dar :
Hinzurechnungsbetrag aus Lizenzen (6,25 %) |
EUR 6.250,00 |
daraus folgende GewSt-Mehrbelastung (GewSt 7,00 %) |
EUR 437,50 |
daraus folgende KSt-Mehrbelastung (15 %) |
EUR 65,63 |
daraus folgende SolZ-Mehrbelastung |
EUR 3,61 |
Gesamtsteuerbelastung auf Lizenzgebühr |
EUR 506,74 |
In Prozent |
0,50 % |
Die obigen
Ausführungen zeigen die möglichen negativen Auswirkungen der Unternehmensteuerreform.
Unternehmen, die bei künftigen Softwareentscheidungen vor die Wahl gestellt
sind die Software zu erwerben bzw. zeitlich begrenzt zu lizenzieren, sollten
die potenzielle Steuermehrbelastung ins Kalkül ziehen. Dabei gilt es abzuwägen,
inwieweit ein möglicher Preisvorteil bei zeitlich begrenzter Nutzung nicht
durch eine mögliche Steuermehrbelastung beseitigt wird. Dazu wird die
Kombination aus einer generellen Verbreiterung der gewerbesteuerlichen
Bemessungsgrundlage einerseits und unterschiedlichen Hebesätzen auf der anderen
Seite die Standortfrage wieder stärker in den Fokus rücken.
© Copyright Compario 2022, Autorenrechte bei den Autoren
Bald Kassennachschau auf dem Schulhof?
EU-Kommission stellt klar: EU-Recht ermöglicht einfachen Kuchenverkauf in Schulen
Quantitative Verprobungsmethoden in der Betriebsprüfung (Jana Sell)
Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung
Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen
Keine Hinzuschätzung wegen abstrakter Möglichkeit zur Löschung bzw. Änderung von Rechnungen
Praxisreport: 42 Prozent im Mittelstand melden IT-Angriffe
Handbuch für die Summarische Risikoprüfung (SRP) in Auflage3 erschienen (Andreas Wähnert)
Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2021
31.05.2022