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§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in der RechnungBMF-Schreiben vom 26. September 2005 - IV A 5 - S 7280 a - 82/05 -Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist es im Regelfall erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben. Wie dieser Zeitpunkt bestimmt wird und wie er anzugeben ist, dazu nimmt das BMF-Schreiben Stellung. Die Angabe dieses Zeitpunktes auf einer Rechnung zählt zu den steuerlich relevanten Daten und muss im Kontext der Aufbewahrung der Rechnung entsprechend berücksichtigt werden.
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