02.10.2024
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Antwort des Bundesministeriums der Finanzen auf die Eingabe der GDA GmbHDas Bundesministerium der Finanzen antwortete mit Datum vom 25. August 2003 auf die Eingabe der GDA GmbH. Das Schreiben ist im Folgenden im Wortlaut wiedergegben:
Bundesministerium der Finanzen GDA Gesellschaft für Digitale Archivierungstechnik mbH & Co KG Betreff: Digitale Betriebsprüfung Bezug: Ihre Schreiben vom 20. Mai 2003 und 30 Juni 2003 Sehr geehrter Herr Friedrichs, für Ihre o.a. Schreiben danke ich Ihnen. Wie Sie wissen, handelt es sich bei dem Datenzugriffsrecht um eine neue Rechtsmaterie. Das Regelungswerk eines neuen Rechtsbereichs ist erfahrungsgemäß lückenhaft. Einzelne Sachverhalte wurden noch nicht erkannt bzw. nicht für regelungsbedürftig gehalten. Vielfach offenbart erst die praktische Umsetzung des neuen Rechts die Zweifelsfragen. So ist es auch beim Rechtsinstitut "Datenzugriff". Die Finanzverwaltung hat mit den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" vom 16. Juli 2001 Richtlinien für die praktische Umsetzung des Datenzugriffs- rechts gegeben. Sie bietet zudem mit dem "Fragen- und Antwortenkatalog zum Datenzugriffsrecht" eine zusätzliche Orientierungshilfe an. Ferner sind die grundlegenden Regelungen in den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" vom 7. November 1995 von Bedeutung. Ich bin mir bewusst, dass hiermit nicht alle Fragen beantwortet und alle Probleme vom Tisch sind. Gleichwohl sehe ich in diesen dokumentierten Rechtsäußerung der Verwaltung insgesamt eine solide Grundlage für die Unternehmen, die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Datenzugriff verantwortungsvoll und für die Finanzverwaltung akzeptabel zu erfüllen. Sollte sich auf der Grundlage repräsentativer praktischer Erfahrungen - ggf. in einigen Jahren - ein Handlungsbedarf hinsichtlich einer Aktualisierung dieser Regelungen ergeben, wird die Finanzverwaltung entsprechende Maßnahmen ergreifen. In diesem Lichte sind auch die in Ihren o.a. Eingaben vorgetragenen Fragen, insbesondere zur Archivierung/Speicherung der Daten, zu sehen. Dass hierzu in der öffentlichen Diskussion unterschiedliche Meinungen vertreten werden, habe ich von verschiedenen Seiten zur Kenntnis genommen. Dies veranlasst mich allerdings nicht, - wie von Ihnen erbeten - in diesen Disput einzugreifen. Wenn ich Ihr Petitum in Ihren Eingaben richtig deute, geht es Ihnen im Kern um eine Zertifizierung eines von Ihnen favorisierten Speichersubsystems auf der Basis der MOAVORM Speichertechnik. Das Bundesfinanzministerium lehnt im Betriebsprüfungsbereich - nach wie vor - eine Zertifizierung (Testierung) bestimmter Produkte, Systeme und Verfahren ab. Hierfür sprechen insbesondere folgende Gründe:
Ich stelle jedoch klar, dass mit der Ablehnung eines Antrages auf Zertifizierung keine Wertung des Antragsgegenstandes verbunden ist. So können auch die Anforderungen an die maschinelle Auswertbarkeit der Daten (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung) grundsätzlich durch verschiedene GDPdU-konforme Lösungen erfüllt werden. Die jeweilige Lösung kann letztlich nur im Einzelfall bei einer Außenprüfung - vor Ort - hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit auf den Prüfstand gestellt werden. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihrem Grundanliegen nicht folgen kann. Die von Ihnen im Übrigen aufgezeigten GDPdU-bezogenen Gesichtspunkte werde ich in die weiteren Überlegungen zum Datenzugriffsrecht einbeziehen. Sie haben Ihre Eingabe durch Einstellen ins Internet öffentlich gemacht. Mir liegen hierzu einige Anfragen vor. Ich erlaube mir, diese durch eine Übersendung eines Abdrucks dieses Schreibens zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Zwank © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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