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Betriebsprüfer hat bei Datenträgerüberlassung keinen Anspruch auf index.xml-Datei

Feststellung des Finanzgerichts Münster vom 23.10.2014 - 13 K 2158/13 K,U -

05.12.2014

Ein Betriebsprüfer hatte im Rahmen der Datenträgerüberlassung eine CSV-Datei erhalten, die er mangels einer INDEX.XML-Datei nicht ohne weiteres in seine Prüfsoftware IDEA einlesen konnte. Das hat er bemängelt und im Steuerbescheid mit einer Sicherheitsleistung von 1.200,00 EUR sanktioniert. Dagegen ist das geprüfte Unternehmen rechtlich vorgegangen und hat nach erfolglosem Einspruch beim Finanzgericht Münster geklagt. Das Finanzamt ist daraufhin zurückgerudert und hat die Sicherheitsleistung zurückgezahlt. Das Finanzgericht hat  festgestellt, dass die überlassenen Daten den Anforderungen der GDPdU entsprachen. Die Finanzverwaltung kann nicht verlangen, dass Daten herausgegeben werden, die erforderlich sind, damit das von ihr eingesetzte Prüfungsprogramm ohne Einschränkungen und ohne manuellen Zusatzaufwand genutzt werden kann, sofern diese Daten nicht vorhanden sind, beispielsweise eine INDEX.XML-Datei.

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Finanzgericht Münster: Betriebsprüfer darf bei Datenträgerüberlassung keine index.xml-Datei fordern

28.03.2024

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