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Gericht

Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen im Rahmen einer Betriebsprüfung

Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.12.2015 - 5 K 4322/12 U -

15.02.2016

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass bis zur Einspruchsentscheidung über den Sachverhalt bei formell fehlerhaften Rechnungen die Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen für den Vorsteuerabzug möglich ist. Dann kommt es nicht zu einer Verzinsung nach § 233a AO. Die Vorlage einer berichtigten Rechnung im Klageverfahren kann nicht vorsteuerwirksam rückwirken.

Hintergrund

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kam es beim Kläger zu einer erheblichen Umsatzsteuerkorrektur. Ursächlich hierfür war u.a. eine Reihe von formal nicht korrekten Rechnungen. Während des Einspruchsverfahrens legte der Kläger einige berichtigte Rechnungen vor. Weitere berichtigte Rechnungen wurden nach dem erfolglosen Einspruch während des Klageverfahrens vorgelegt.

Den vom Kläger geforderten rückwirkenden Vorsteuerabzug lehnte das Finanzamt ab.

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28.03.2024

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