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Verzögerung in der Betriebsprüfung führt nicht zu Erlass von Steuernachzahlungszinsen

Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.05.2010 - 5 K 7219/06 B

16.02.2011

Bei der Verzögerung einer Betriebsprüfung darf ein Unternehmen keinen Erlass der Zinsen verlangen. Selbst dann nicht, wenn die Ursache für die Verzögerung bei der Finanzverwaltung liegt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Im dem Streitfall wurde ein Unternehmen vom Finanzamt über 5 Jahre hinweg geprüft. Die Prüfung dauerte unter anderem deshalb so lange, weil einer der Prüfer während der Prüfung erkrankte. Das Unternehmen beantrage deshalb einen Erlass der Zinsen, die auf die Nachzahlungen anfielen. Die Finanzbehörden lehnten ab und wurden vom Finanzgericht bestätigt.

Das Unternehmen habe einen Zinsvorteil aus der verspäteten Nachzahlung. Steuerzinsen seien weder Sanktions- oder Druckmittel noch Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistungen für eine mögliche Kapitalnutzung. Deshalb sei es nicht entscheidend für die Zahlungspflicht, ob der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das Finanzamt beruht.

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Verzögerung in der Betriebsprüfung führt nicht zu Erlass von Steuernachzahlungszinsen - 5 K 7219/06 B

18.03.2024

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