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Terminvereinbarung zur Außenprüfung per E-Mail zulässig

Finanzgericht München, Urteil vom 14.12.2009, 1 K 2120/09

17.09.2010

Im Vorfeld einer Außenprüfung schickte der Prüfer dem Steuerpflichtigen eine E-Mail mit der Bitte, ihn zwecks Terminvereinbarung anzurufen. Auf diese reagierte der Kläger mit einer eigenen E-Mail, in der er die Authentizität der E-Mail des Finanzamts anzweifelte. Das Finanzgericht München entschied, dass nicht zu erkennen sei, dass das Finanzamt durch die Kontaktaufnahme per E-Mail das Gebot der Neutralität verletzt habe. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die erste Kontaktaufnahme statt am Telefon mittels einer E-Mail erfolge. Es sei insbesondere nicht zu erkennen, dass hierdurch die Geheimnisschutzinteressen des Klägers verletzt worden seien.

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Finanzgericht München: Terminvereinbarung zur Außenprüfung per E-Mail zulässig

18.03.2024

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