Anzeigen

Anbieter von Lösungen zur elektronischen Steuerprüfung
hmd Solftware
Verfahrensdoku
DATEV eG
GISA
Caseware
Home  Rechtsprechung

EuGH zum Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrekturen

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.07.2010 - C-368/09 -

12.08.2010

Legt der Unternehmer der Steuerbehörde, die eine Rechnung als fehlerhaft beanstandet und den Vorsteuerabzug verwehren will, eine korrigierte Rechnung vor, so wirkt dies rückwirkend vorsteuererhaltend. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH und nach Verwaltungsauffassung wirken Rechnungsberichtigungen nicht zurück; der Vorsteuerabzug wird (mit Steuerzinsfolgen) versagt und erst zum Zeitpunkt der Vorlage korrigierter Rechnungen gewährt. Daran kann nach der Entscheidung des EuGH nun nicht mehr festgehalten werden. Das wirft viele Fragen auf.

Urteil

Der EuGH hat für Recht erkannt: "Die Art. 167, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, nach der die nationalen Behörden einem Steuerpflichtigen das Recht, den für ihm erbrachte Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuerbetrag von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung absprechen, dass die ursprüngliche Rechnung, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs in seinem Besitz war, ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung aufgewiesen habe und dass die später berichtigte Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift nicht fortlaufend nummeriert gewesen seien, dann entgegenstehen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, in der das zutreffende Datum des Abschlusses der genannten Dienstleistung vermerkt war, auch wenn diese Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift keine fortlaufende Nummerierung aufweisen."

Fragen

Das Urteil des EuGH wirft eine Fülle von Fragen auf wie

  • Bis zu welchem Zeitpunkt ist die rückwirkende Berichtigung zulässig?
  • Welche Mindestvoraussetzungen muss eine Rechnung erfüllen, um berichtigungsfähig zu sein?
  • Wirkt auch die erstmalige Vorlage einer Rechnung zurück?
  • Was passiert, wenn der Rechnungsersteller zum Zeitpunkt der Feststellung des Rechnungsmangels nicht mehr existiert?
  • Was ist mit elektronischen Rechnungen, die keine Signatur haben oder deren Signatur nicht verifiziert wurde?

Wie wird der deutsche Gesetzgeber und die Finanzverwaltung wohl auf die Rechtsprechung des EuGH reagieren?

Newsletter
 hier abonnieren
EuGH zum Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrekturen

18.03.2024

powered by webEdition CMS
powered by webEdition CMS