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Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.06.2012 - I R 99/10 -

10.09.2012

In der Steuerbilanz einer als Großbetrieb i.S. von § 3 BpO 2000 eingestuften Kapitalgesellschaft sind Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten gemäß § 200 AO, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen, grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung zu bilden, entschied der Bundesfinanzhof am 06.06.2012.

Strittig war, ab welchem Zeitpunkt Unternehmen Rückstellungen für die Kosten zukünftig zu erwartender Betriebsprüfungen bilden dürfen. Die Finanzverwaltung erkennt Rückstellungen regelmäßig erst für solche Jahresabschlüsse an, bei deren Aufstellung bereits eine Prüfungsanordnung vorliegt. Das FG Baden-Württemberg ist dieser Auffassung entgegen getreten und entschied, dass bei Großbetrieben die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung zulässig ist.

Die Revision der Finanzverwaltung vor dem BFH war erfolglos. Der BFH führt aus, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung bereits schon vorliegen, wenn der Erlass einer Prüfungsanordnung am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist. Dies ist bei Großbetrieben der Fall. Denn wird ein Unternehmen als Großbetrieb eingestuft, wird es in der Regel lückenlos geprüft (Anschlussprüfung). Für rund 80% der Großbetriebe ist dies nach einem Bericht des Bundesfinanzministerium der Fall. Die Wahrscheinlichkeit einer Prüfungsanordnung am Bilanzstichtag ist damit auf über 50% zu bewerten.

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Bundesfinanzhof (BFH): Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben

18.03.2024

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