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Softwarelizenzen und Gewerbesteuer 2008

Neuregelung im Rahmen der Unternehmensteuerreform kann zu Mehrbelastungen führen

Von Stefan Groß und Alexander Reichl


Stefan Groß

Stefan Groß, Steuerberater und Certified Informations Systems Auditor (CISA) ist Partner von Peters Schönberger & Partner GbR, einer renommierten Kanzlei von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten in München. Er beschäftigt sich bereits seit vielen Jahren mit den steuerrechtlichen und verfahrenstechnischen Umfeld der elektronischen Steuerprüfung.

Alexander Reichl

Diplom-Kaufmann Alexander Reichl studierte an der Ludwig-Maximilians-Universität, München Betriebswirtschaftslehre und ist seit 2005 bei Peters, Schönberger & Partner GbR (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) in München. Zu seinem Arbeitsschwerpunkt Unternehmensbesteuerung hat er zahlreiche Beiträge veröffentlicht.

Das Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen (Unternehmensteuerreform 2008) hat zur Zielsetzung, die Unternehmen in Deutschland steuerlich zu entlasten und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland nachhaltig zu stärken. Der Bundesrat gab dem Unternehmensteuerreformgesetz am 06. Juli 2007 die Zustimmung und setzte dabei sowohl die bereits vom Bundesfinanzministerium vorgeschlagenen Eckpunkte der Unternehmensteuerreform, als auch die für 2009 geplante Abgeltungssteuer um. Dabei kann gerade eine kaum beachtete Änderung betreffend der gewerbesteuerlichen Behandlung von Lizenzzahlungen, wie insbesondere Softwarelizenzen, zu gewissen Mehrbelastungen auf Unternehmensseite führen.

Bislang waren für die Bemessung der Gewerbesteuer die Hälfte der Zinsen für sog. Dauerschulden für gewerbesteuerliche Zwecke wieder hinzuzurechnen. Über eine Änderung des § 8 Nr. 1 GewStG a. F. werden die bisher auf die Nummern 1 bis 3 und 7 aufgeteilten Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassung zusammengefasst und vereinheitlicht. Demnach werden die entsprechenden Entgelte künftig einheitlich in Höhe von 25 % des Aufwandsbetrages hinzugerechnet. Dabei unterliegen auch Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Lizenzen und Konzessionen) mit einem Viertel der Hinzurechnung. Dies bedeutet, dass Lizenzzahlungen im Rahmen von Softwareüberlassungsverträgen im Fall der zeitlich befristeten Überlassung insgesamt mit 6,25% die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage erhöhen. Hiervor schützt lediglich ein Freibetrag von EUR 100.000 oberhalb dessen im Ergebnis eine Substanzbesteuerung greift.

Entwarnung kann der Gesetzesbegründung entsprechend wohl gegeben werden, soweit eine endgültige Überlassung von Rechten im Sinne der Einräumung oder Übertragung des Rechts vereinbart ist. Aufgrund der am Markt gängigen Softwarelizenzvereinbarungen dürften insoweit bereits diverse Fälle aus der Hinzurechnungsvorschrift herausfallen. Auch so genannte Vertriebslizenzen sind explizit ausgenommen, was bedeutet, dass all jene Unternehmen, die mit Lizenzen handeln, ihre Finanzierungsentgelte bzgl. der Lizenzen nicht hinzurechnen müssen.

Beispiel zur Hinzurechnung von Lizenzgebühren:

Die in München (GewSt-Hebesatz 490 %) ansässige X AG erzielt im Geschäftsjahr 2008 einen Gewinn. In der GuV der AG sind Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Softwarelizenzen in Höhe von EUR 100.000 enthalten. Annahmegemäß ist der Hinzurechnungsfreibetrag in Höhe von EUR 100.000 bereits durch andere Hinzurechnungen aufgebraucht (bspw. Zinsen, Leasinggebühren). Aufgrund der neu geregelten Hinzurechnungsvorschriften ergibt sich folgende Steuerwirkung:


Hinzurechnungsbetrag aus Lizenzen (6,25 %)

EUR     6.250,00

daraus folgende GewSt-Mehrbelastung (GewSt 17,15 %)

EUR     1.071,88

daraus folgende KSt-Mehrbelastung (15 %)

EUR       160,78

daraus folgende SolZ-Mehrbelastung

EUR          8,84

Gesamtsteuerbelastung auf Lizenzgebühr

EUR    1.241,50

In Prozent

             1,24 %



Aufgrund der ebenfalls im Rahmen der Unternehmensteuerreform eingeführten Nicht-Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer erhöht sich zudem die Köperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag. Durch dieses Zusammenspiel beläuft sich die Mehrbelastung der Lizenzgebühren im obigen Beispiel auf insgesamt 1,24 %.

Wichtig: Die Ertragsteuerbelastung von Lizenzgebühren variiert mit dem Gewerbesteuerhebesatz. Dabei gilt umso höher der Hebesatz, desto höher die Belastung. Laut Gesetz muss sich der Hebesatz auf mindestens 200 % belaufen. So ergibt sich eine Belastungsbandbreite von Ertragsteuern auf Lizenzgebühren von 0,5 % (Hebesatz 200 %) bis zu 1,24 % (Hebesatz 490 %, in Frankfurt a. M. und München). Bei einem unterstellten Hebesatz von 200% stellt sich die obige Beispielsrechnung wie folgt dar :


Hinzurechnungsbetrag aus Lizenzen (6,25 %)

EUR      6.250,00

daraus folgende GewSt-Mehrbelastung (GewSt 7,00 %)

EUR        437,50

daraus folgende KSt-Mehrbelastung (15 %)

EUR         65,63

daraus folgende SolZ-Mehrbelastung

EUR          3,61

Gesamtsteuerbelastung auf Lizenzgebühr

EUR      506,74

In Prozent

             0,50 %



Die obigen Ausführungen zeigen die möglichen negativen Auswirkungen der Unternehmensteuerreform. Unternehmen, die bei künftigen Softwareentscheidungen vor die Wahl gestellt sind die Software zu erwerben bzw. zeitlich begrenzt zu lizenzieren, sollten die potenzielle Steuermehrbelastung ins Kalkül ziehen. Dabei gilt es abzuwägen, inwieweit ein möglicher Preisvorteil bei zeitlich begrenzter Nutzung nicht durch eine mögliche Steuermehrbelastung beseitigt wird. Dazu wird die Kombination aus einer generellen Verbreiterung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage einerseits und unterschiedlichen Hebesätzen auf der anderen Seite die Standortfrage wieder stärker in den Fokus rücken.

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Stefan Groß / Alexander Reichl: Softwarelizenzen und Gewerbesteuer 2008

28.03.2024

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