28.03.2024
|
Eingabe der Bundessteuerberaterkammer zu offene Fragen zum Vorsteuerabzug in Bezug auf die vollständige Rechnungsanschrift26.02.2016 Die Bundessteuerberaterkammer wendet sich in einer Eingabe an das BMF zu der Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Rechnungsangabe „vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers“, die sich aus der Entscheidung des BFH v. 22.07.2015 ergibt und bittet um zügige Klärung der offenen Fragen.HintergrundDer BFH hat mit Urteil vom 22. Juli 2015 (Az. V R 23/14) u. a. entschieden, dass das Merkmal „vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nur erfüllt ist, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Deshalb ist der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
AktuellEditorialVon der Datenträgerüberlassung zur Datenüberlassung Aus dem BMFLeitfädenGoBD-Leitfaden für die Unternehmenspraxis Version 4.2 Aus dem BMFAus dem BMFAEAO zu § 158 zur Beweiskraft der Buchführung neu gefasst Aus der FinanzverwaltungHamburger Steuerfahndung erzielte 2023 Mehrergebnis von fast 100 Mio. Euro RechtsprechungBFH zu den Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch RechtsprechungOrdnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs Aus dem BMFDiskussionsentwurf Buchführungsdatenschnittstellenverordnung Verfahrens- dokumentation-CommunityWas haben ein Mietwagen und eine Besteckschublade mit der Verfahrensdokumentation zu tun? Partner-PortalVeranstalter |
28.03.2024