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Ergebnisse der Steuerfahndung im Jahr 2012

 

21.10.2013

Im Berichtszeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt 31 655 Fälle. Dabei sind Mehrsteuern in Höhe von 3,1 Mrd. € bestandskräftig festgesetzt und Freiheitsstrafen in erheblichem Umfang verhängt worden.

Das Bundesministerium der Finanzen berichtet im seinem "Monatsbericht Oktober 2013":

1 Steuerfahndung

Nicht jeder Steuerpflichtige kommt seinen steuerlichen Pflichten – also der Erklärung seiner Einkünfte und der Zahlung der darauf festgesetzten Steuern – in dem gesetzlich vorgeschrieben Umfang nach. Hat der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht, sodass Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnten, kann es sich um Steuerhinterziehung handeln. In diesem sowie in anderen als Steuerstraftat definierten Fällen wird die Steuerfahndung tätig. Dabei handelt es sich um mit polizeilichen Befugnissen ausgestattete Beschäftigte der Finanzbehörden.

Entsprechend der Verwaltungszuständigkeit sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern zuständig. In einigen Bundesländern ist die Steuerfahndung den Finanzämtern angegliedert, in anderen Bundesländern wurden eigenständige Finanzämter für Steuerfahndung eingerichtet.

Im Folgenden werden die Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder für das Jahr 2012 vorgestellt. Darin nicht enthalten sind die speziellen Verbrauchsteuern, die Einfuhrumsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen wie z. B. Kosten und Zinsen. Mehrergebnisse aufgrund von Selbstanzeigen sind in der Statistik ebenfalls nicht erfasst.

2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder

2.1 Anzahl der Ermittlungsfälle

Die Fahndungsstellen der Länder führen hauptsächlich Fahndungsprüfungen durch, sind aber in den vergangenen Jahren in hohem Maße auch mit der Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen beschäftigt. Amts- und Rechtshilfeersuchen werden von anderen Behörden an eine Fahndungsstelle gerichtet, um Amtshandlungen, wie z. B. die Beschaffung von Beweismitteln für die ersuchende Behörde, vornehmen zu lassen. In Tabelle 1 ist die Entwicklung der Zahl der Fälle seit 2003 dargestellt, in denen von der Steuerfahndung Ermittlungen vorgenommen wurden.

Tabelle 1: Von der Steuerfahndung erledigte FälleQuelle: Bundesministerium der Finanzen.

2.2 Bestandskräftige Mehrsteuern

Die Fahndungsprüfungen werden nach Vorliegen eines Anfangsverdachts eingeleitet. In den Fahndungsprüfungen ermitteln die Steuerfahnder sämtliche Besteuerungsgrundlagen des betroffenen Steuerpflichtigen, ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz. Im Strafverfahren werden dann die strafrechtlich relevanten Ermittlungsergebnisse der Strafzumessung zugrunde gelegt. Tabelle 2 weist als „bestandskräftige Mehrsteuern" sämtliche Ergebnisse der Steuerfahndung aus, die in die Steuerfestsetzung eingegangen sind, unabhängig davon, ob sie auch in die Strafzumessung eingegangen sind.

Statistisch belastbare Erkenntnisse lassen sich aus der Verknüpfung der beiden statistischen Informationen zu Fallzahl und Mehrsteuern allerdings nicht herleiten. Die Ursachen für die Entwicklung der Ergebnisse können in beiden Gruppen unterschiedlicher Natur sein und müssen daher nicht in Verbindung zueinander stehen. Einfluss auf die Entwicklung der Fallzahlen kann z. B. der Charakter der Steuerstraftaten als Offizialdelikt haben: Die Steuerfahndung ist von Amts wegen verpflichtet, jedem Verdacht ohne Rücksicht auf das zu erwartende Mehrergebnis nachzugehen. Bedeutsame Fahndungsfälle können sich verfahrenstechnisch über mehrere Jahre erstrecken. Die entsprechend hohen Mehrsteuern werden statistisch im Jahr der Bestandskraft erfasst. Dies kann zu starken Schwankungen des Mehrergebnisses führen.

Tabelle 2: Bestandskräftige MehrsteuernQuelle: Bundesministerium der Finanzen.

Das Mehrergebnis wird seit Jahren von den drei Steuerarten Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bestimmt (im Jahr 2012 zusammen 89 %; vergleiche Tabelle 3 und Abbildung 1).

Tabelle 3: Bestandskräftige Mehrsteuern nach Steuerarten in den Jahren 2003 bis 2012Quelle: Bundesministerium der Finanzen.

Abbildung 1 verdeutlicht, dass der Anteil der Umsatzsteuer an den bestandskräftig gewordenen Mehrsteuern seit 2009 kontinuierlich auf 66,5 % im Jahr 2012 zugenommen hat. Dies lässt darauf schließen, dass bedeutende Ermittlungsfälle das Mehrergebnis an bestandskräftig gewordener Umsatzsteuer positiv beeinflusst haben (z. B. Umsatzsteuerbetrug mittels sogenannter Umsatzsteuerkarusselle).

Allerdings ist anzumerken, dass die statistische Erfassung der Mehrergebnisse der Steuerfahndung nicht zwischen bestandskräftigen Mehrsteuern aufgrund von „normaler Hinterziehung" von Umsatzsteuer beziehungsweise aufgrund von Umsatzsteuerbetrug unterscheidet. Angesichts der sich bei Steuerdelikten häufig über mehrere Jahre hinziehenden Ermittlungen ist zudem der Schluss zulässig, dass die jahrelangen Bestrebungen der Länder, die Steuerfahndungsdienste noch effizienter auszugestalten, Wirkung zeigen.

Abbildung 1: Anteil der Steuerarten an den bestandskräftig gewordenen Mehrsteuern

2.3 Einleitung und Abschluss von Strafverfahren

Die Fahndungsprüfungen führten im Jahr 2012 zur Einleitung von 15 984 Strafverfahren (2011: 16 119 Strafverfahren). Im Ergebnis der in den jeweiligen Jahren abgeschlossenen Strafverfahren aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung haben die Gerichte sowohl Freiheitsstrafen (vergleiche Tabelle 4) als auch Geldstrafen verhängt. In bestimmten Fällen sieht die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Erhebung der öffentlichen Klage ab und erteilt dem Beschuldigten die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen (§ 153a Strafprozessordnung [StPO]). Geringere Verstöße gegen die Steuergesetze werden mit einer Geldbuße gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz geahndet. Die Höhe der verhängten Geldstrafen, Geldbeträge (§ 153a StPO) und Geldbußen nach Ermittlungen durch die Steuerfahndung ist in Tabelle 5 und Abbildung 2 dargestellt.

Tabelle 4: FreiheisstrafenQuelle: Bundesministerium der Finanzen.

Tabelle 5: Geldbußen, Geldstrafen, Geldbeträge (§ 153a StPO)Quelle: Bundesministerium der Finanzen.
Jahr Geldbußen

Die Veränderungsra

ten können durch die Abschlüsse von sich oft über mehrere Jahre erstreckenden Großverfahren beeinflusst worden sein. Insofern lässt allein dieses Zahlenmaterial keine Rückschlüsse auf Veränderungen bei der Steuerehrlichkeit und der Sanktionierung von aufgedeckten Steuerdelikten zu.

3 Fazit

Die Steuerfahndungsdienste der Länder leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Steueraufkommens. Ihre Präsenz und ihr sichtbarer Fahndungserfolg wirken deutlich präventiv, wobei jedoch eine Bezifferung des Abschreckungseffekts sowie des Ausmaßes der Steuerhinterziehung insgesamt nicht möglich ist. Angesichts einer Vielzahl von Ansatzpunkten von betrügerischen Aktivitäten und Hinterziehungsstrategien werden die Steuerfahndungsdienste der Länder auch in Zukunft ein wichtiges Instrument sein, um eine gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtigen sicherzustellen.

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